Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sie bereits haben, Und können später zu jeder Zeit noch den niederen Chargen das geben, was ihnen durch das Gesetz in Aussicht gestellt war. Regierungscommiffar Richter: Nur gegen den An trag des Herrn v. Erdmannsdorf will ich noch bemerken, daß von der Ungerechtigkeit, die durch die Bestimmung in der Gesetzparagraphe soll begangen werden, wohl kaum die Rede sein kann. Die Bestimmung vom 15. October 1848 ist Je dem, der seitdem neu eingetreten ist sowohl, als auch Jedem, der eine Gehaltserhöhung erhalten hat, vorher bekannt gewe sen, Jeder von diesen hat darauf mit dem Staate contrahirt und ist aufdiese, als eine contractlicheBedingung,eingegangen. Dieser Grund dürste schon hinreichen, um den Vorwurf, daß man durch Annahme dieser Paragraphe eine Ungerechtigkeit begehen würde, zu beseitigen. Nebenbei ist schon bemerkt Morden, baß man auch vom Civilstaatsdienergesetz abweichen würde, wenn man diesen Antrag annähme, und diese Be merkung ist allerdings nicht unrichtig; es liegt gar kein Grund vor, um den einen Lheil der betreffenden Beamten anders zu behandeln, als den andern. v. Erdmannsdorf: Für's Erste hat der geehrte Herr 'Regierungscommiffar mich darin nicht recht verstanden, wenn er meinte, ich habe es für eine Ungerechtigkeit gegen das Mili- tair gehalten, diese Paragraphe anzunehmcn, sondern ich Hobe es für eine Ungerechtigkeit gehalten, das ganze Gesetz an zunehmen. Wenn er ferner meinte, es sei schon ein Grund gegen die Annahme meines Antrages, daß Allen, die seit dem 15. October 1848 in höhere Gehalte gerückt sind, vor der Be stätigung im höheren Gehalte die contractliche Bestimmung vorgelegt worden sei, (die sie sich freilich haben gefallen lassen müssen,) so ist mir das wohl bekannt, und es ist das sehr vor sichtig vom Ministerium; aber deswegen sind wir nicht dazu verpflichtet, diese Benachteiligung eintreten zu lassen, son dern wie der Herr Kriegsminister sehr richtig bemerkte, das Ministerium hat sich so vorsichtig gehalten, damit diese Be stimmung eintreten kann oder nicht, je nachdem die Kammern es wollen. Wenn man sich daher auf den mäkelnden Stand punkt stellt, so kann man dem Ministerium nur dankbar da für sein, daß es sich die Hand offen gehalten hat, diese Mäke lei eintreten zu lassen; ich bitte Sie aber dringend, diese klein liche Mäkelei nicht eintreten zu lassen. Wenn der Herr Re- Hierungscommissar mir ferner einhielt, daß dadurch eine Un gleichheit mit den Civilstaatsdienern herbeigeführt wird, so sehe ich das ein, aber das schadet nichts; denn gerade in den Jahren, um welche es sich hier handelt, hat auch in den Leistun gen ein großer Unterschied zwischen Civil und Militair stattgefunden. v. Nostitz und Jän ckendorf: Ich werde mit voller Ueberzeugung für das Gesetz stimmen. Ich glaube, es würde zum größten Nachtheile für unfern Militairstand gereichen, wenn es nicht zu Stande käme. Ich darf wohl sagen, daß ich ein sehr warmer Freund des Militairs bin. Ich halte es hoch, ich habe ihm selbst angehört. Aber ich habe nicht das geringste Bedenken, auch für den Schlußantrag mich zu er klären. Möge man doch nicht vergessen, daß der Civilstaats- dienst auch seine Campagnejahre hat! v. Egidy: Ich kann nunmehr mich des Wortes begeben, Herr Staatsminister v. Nostitz und Jänckendorf hat gerade das gesagt, was ich einhalten wollte. Ich bestätige nur, daß im Jahre 1848 und 1849 für die pflichttreuen Civil- staatsdiener wahrhaftig auch kein Zuckerlecken war! Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter das Wort wünscht, um über §. 20 zu sprechen, so werde ich die Debatte über dieselbe schließen, und zwar unter Ertheilung des Schlußwortes an den hochgestellten Herrn Referenten. Referent Prinz Johann: Zur Berichtigung einer An sicht des Herrn Staatsministers v. Nostitz-Wallwitz wollte ich nur bemerken: diese Bestimmung bezieht sich blos auf Die jenigen, die nach Erlassung des Gesetzes erst in den Militair- dienst treten, diese sollen die künftigen Veränderungen sich gefallen lassen; also auf die früher Angestellten hat es keine Anwendung. Was den v.Erdmannsdorf'schen Antrag betrifft, so werde ich für denselben stimmen; ich glaube nämlich, daß er von der Ansicht ausgeht, daß die letzten Jahre besonders schwer für das Militair gewesen sind, daß es besonders große Dienste geleistet hat. Wäre meine Anfrage an den Herrn Staatsminister dahin beantwortet worden, daß jene Jahre als Campagnejahre betrachtet würden, so würde ich für den Antrag nicht gestimmt haben, denn ich glaube, daß diesem Umstande schon durch die doppelte Anrechnung gebührende Rechnung getragen sei; da aber der Herr Minister erklärte, daß die Dienste des Militairs in Thüringen und in dem Jn- lande nicht als Campagne betrachtet werden, so halte ich das für einen Grund, den b. Erdmannsdorf'schen Antrag immer noch festzuhalten. Ich wünschte gleichfalls, daß die Kammer dem Militair ein glänzendes Zeugniß der Dankbarkeit gebe, und das kann sie thun, wenn sie bei dem ihr unläugbar zu stehenden Rechte zum Gegentheil davon ausgeht, diese neue Bestimmung erst vom 1. Januar dieses Jahres an ins Leben treten zu lassen. Gegen das Gesetz zu stimmen würde ich mich aber nicht entschließen können, und zwar aus den Gründen, die der Herr Staatsminister v. Nostitz und Jänckendorf be reits angegeben hat. Präsident v. Schönfels: Ich würde nunmehr zur Fragstellung übergehen. Es hat zuvörderst die Deputation darauf angetragen, daß in der der Berathung vorliegenden Paragraphe noch die §§.3, 6 und 9 zu citiren seien, unv ich frage: ob dieKammer in dieser Beziehung der Deputation beizutreten gemeint ist? — Einstim mig Ja. Präsident v. Schönfels: Ferner tragt die Deputation darauf an, einen Zusatz zu Z. 2t ich zu machen, und zwar
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder