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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nicht so, ichfragedaher: ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation die in der zweiten Kammer bewilligte transitorische Mehrforderung an jährlich 132 Thaler ebenfalls zu bewilligen ge< meint ist? — Einstimmig Ja. Präsidentv. Schönfels: Somit wäre dieser Gegen- -stand erledigt. Wir gehen nun zum zweiten Gegenstand der ..Tagesordnung über; es ist das ein Vortrag unserer ersten Deputation, Differenzen bei einigen strafrechtlichen Bestim mungen betreffend. Herr Staatsminister v. Nostitz wird die Güte haben, uns den Vortrag zu erstatten. Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Ich habe Ihnen Vortrag zu erstatten über drei nicht eben wesentliche Differenzpunkte, welche sich herausgestellt haben, nachdem der Gesetzentwurf, einige strafrechtliche Bestimmungen betreffend, auch in der zweiten Kammer zur Berathung gelangt ist. Die erste Differenz besteht bei Artikel 2; dieser Artikel lautet in der Gesetzvorlage, soweit er hierher gehört, also: „Gleiche Strafe trifft Diejenigen, welche rc. zur Ver weigerung gesetzlich bestehender Abgaben oder Leistungen rc. ausfordern rc." Die Kammer hat be schlossen, das Wort „gesetzlich" in Wegfall zu bringen, weil die Aufforderung zu Verweigerung bestehender Abgaben über haupt strafbar sei, nicht blos solcher, die aufGesetzen beruhen, sondern auch solcher, die rechtlich bestehen. Diezweite Kammer hat diesen Grundsatz vollkommen anerkannt, will aber in Einverständniß mit dem Herrn Negierungscommissar ihn auch durch die Fassung selbst bezeichnet wissen, und hat daher be schlossen, statt „gesetzlich bestehender Abgaben" zu sagen: „rechtlich bestehender Abgaben". Hiernach würde der Artikel lauten: „Gleiche Strafe trifft Diejenigen, welche rc. zur Verweigerung rechtlich bestehender Ab gaben oderLeistungen rc. auffordern rc." Ihre Depu tation kann Ihnen anrathen, dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer bei'zutreten, da er eben nur das bestimmt durch die Fassung selbst bezeichnet, was der diesseits beschlossenen Aen- derung als Motiv untergelögen hat. Es wäre demnach zu .fragen, ob die Kammer beschließe, im Artikel 2 statt „zur Ver weigerung gesetzlich bestehender Abgaben" zu setzen: „rechtlich bestehender Abgaben". Präsident v. Schöns els: Sofern Niemand das Wort ergreift, um über den soeben vernommenen Antrag zu spre chen, so würde ich die Frage an die geehrte Kammer stellen, ob sie nach dem Anträge ihrer Deputation sich mit der jensei tigen Kammer in Bezug auf das Wort „rechtlich" vereini gen wolle. Der Herr Referent hat das Sachverhältniß ent wickelt und dargethan, aus welchem Grunde der zweiten Kam mer beizutreten sei. Ich frage: ob die Kammer s ich hier bei mit der Deputation vereinigen wolle? — Ein stimmig Ja. Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Der zweite Differenzpunkt besteht bei dem sechsten Artikel. Dieser lautet, soweit er hierher gehört, in der Gesetzvorlage so: „Wer zum öffentlichen Aergernisse in Wort, Schrift oder bildlicher Darstellung sich über Gottrc. oder über andere Gegenstände der Verehrung einer beste henden Religionsgesellschaft verhöhnende oder verächtliche Aeußerungen erlaubt, ist mit Ge- fängniß biszuzweiJahren zubestrafen." Die ge ehrte Kammer hatte die Worte des Entwurfs: „einer bestehen den Religionsgesellschaft", vertauscht mit den Worten: „einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft." Die zweite Kammer will die Worte des Entwurfs: „einer bestehenden Religionsgesellschaft", wiederhergestellt wissen. Dafür ist im jenseitigen Deputationsberichte geltend gemacht worden, in den meisten Fallen werde eine bestehende Religionsgesellschaft auch eine vom Staate anerkannte sein. Sollte aber auch eine vom Staate blos geduldete Religionsgesellschaft verhöhnende und schmähende Aeußerungen erfahren müssen, so würde es des Staates würdig und überhaupt durch Grundsätze der Humanität geboten sein, sie dagegen in Schutz zu nehmen. Die Deputation war zweifelhaft, ob sie der geehrten Kammer den Beitritt zu dem jenseitigen Entschlüsse anempfehlen solle. Es schien nicht ganz unbedenklich, einer blos geduldeten Reli gionsgesellschaft denselben Schutz angedeihen zu lassen, wie einer vom Staate anerkannten. Man hat indeß das Beden ken fallen lassen deshalb, weil nach der bevorstehenden Aufhe bung der Grundrechte eine größere Füglichkeit der Ueberwa- chung der Religionsgesellschaften gegeben sein wird, und daher nicht leicht Veranlassung vorhanden sein wird zu dieser Straf bestimmung. In dessen Betracht hat die Deputation geglaubt. Ihnen auch hier den Beitritt zu dem Beschlüsse der jenseiti gen Kammer anempfehlen zu können, wonach die Worte deS Entwurfs wieder hergestellt werden würden, so daß es hieße: „einer bestehendenReligionsgesellschaft",anstatt: „einer vomStaate anerkanntenRel igionsgesell- schaft". Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand zu sprechen begehrt. Es scheint dem nicht so. Ent wickelt ist das Sachverhältniß vom Herrn Referenten bereits hinlänglich; ich frage daher nur einfach: ob die Kammer der Ansicht ihrer Deputation beizutreten ge meint ist? — Einstimmig Ja. Referent v. Nostitz und Jänckendorf: Der dritte und letzte Differenzpunkt findet statt bei dem 7. Artikel. Der Artikel 7 lautet in der Gesetzvorlage: „Gefängnißstrafe rc. hat zu erwarten, wer wissentlich falsche Nach richten, welche im PublikumBesorgniß vor Ge fährdung der öffentlichen Sicherheit, des Frie dens oder der bürgerlichen Freiheit zu erregen geeignet sind rc., verbreitet. Die geehrte Kammer hat beschlossen, nach den Worten „bürgerlichen Freiheit" noch einzuschalten: „oder Unzufriedenheit mit de»
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