Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2) rücksichtlich der bei der Oberamtsregierung zu Bautzen, ingleichm der bei den Aemttrn, Königl. Justitiariaten oder Kammergütern zu Lehn gehenden 4 Gr. Conv.-Geld von jeden Tausend Thalern des vollen Werthes des Lehns, wie solcher beiConsensertheilungen angenommen wird, als jährlicher Canon bezahlt werden sollen. Außerdem wurden noch in Bezug auf das Lehnswesen 1)urch das Gesetz vom 22. Februar 1834 den Besitzern von Lehngütern nicht unbedeutende Erleichterungen dadurch ge wahrt, daß g)die Erneuerung der Lehn- und Erbgüter, in Anse hung welcher der König die Oberlehnherrlichkeit ausübt, bei Veränderungen in manu äommante nicht mehr erforderlich sein soll, b)die Erneuerung der Mitbelehnschaft bei Verände rungen, die sich in der Person des Hauptvasallen ereignen, nicht weiter stattsindet, v)bei Modifikationen nur solche Sporteln zu entrich ten sind, welche mit den Mühwaltungen wegen der bei Erbverwandlungen vorkommenden Handlungen im Verhältniß stehen. Staatsregierung und Stände vereinigten sich daher durch Erlaß dieser Bestimmungen dahin, den Lehnsbesitzern den Fortbestand des oberlehnsherrlichen Verbandes, sowie die Erbverwandlungen der Lehngüter möglichst zu erleichtern, und ist allerdings nicht zu verkennen, daß hierin Seiten der Gesetzgebung schon Manches geschehen ist, um allmäliges Er löschen des oberlehnsherrlichen Verbandes herbeizuführen. Noch weiter ging die sogenannte Volksvertretung von 18-AK. An diese stellte nämlich derAbgeordnete Müller aus Pommlitz einen Antrag des Inhalts: die Staatsregierung zu ersuchen, 1) der Kammer einen Gesetzentwurf zu Ausführung der §,39 der deutschen Grundrechte schleunigst vorzulegen; 2) auch unerwartet der Erlassung dieses Gesetzes den Lehnhof anzuweisen, Allodlsicationscanons nicht weiter aufzulegen und die Allodisicationen kostenfrei zu expediren; und es dehnte derselbe in einer spatem Eingabe an den Aus schuß, welchem jener von der Kammer unterstützte Antrag zu gewiesen war, den letzter» (sub 2) auch noch auf die für Lehns- felonien und Versäumnisse zu gebenden Strafen und aus gleichem Grunde entstehenden Leistungen aus. Der Ausschuß der ersten Kammer empfahl dieser, dem ersten Müller'schen Anträge beizutreten, den zweiten Antrag aber in folgender veränderter Fassung anzunehmen: die Staatsregierung zu ersuchen, auch unerwar tet der Erlassung dieses Gesetzes die Lehnshöfe zu Dresden, Budissin und alle anderen Unterbe- hördcn,bei denen Lehen verliehen werden, in wel chen der Regent Oberlehnsherr ist und die betref fenden Leistungen in Staatscassen stießen, anzu weisen, Allodlsicationscanons ferner nicht aufzu legen und die Allodisicationen kostenfrei zuer- theilen, auch fürLehnsfelonien und Versäumnisse zu gebende Strafen und Einenden, sowie aus gleichem Grunde zu entrichtende Leistungen künftig nicht weiter aufzulegen. Der referirende Ausschuß ging dabei von der Ansicht aus, daß der erste Müller'sche Antrag mindestens unschädlich sei, da der vom Ausschuß als Königl. Commissar zugezogene Herr Staatsminister versichert, daß eine Vorlage über das Lehnswesen bereits ausgearbeitet sei, derselbe vom Regie- rungscommissar keinen Widerspruch erfahren habe, überhaupt dem zweiten Müller'schen Anträge zum Commentar diene. Was den zweiten Müller'schen Antrag zugleich in seiner ihm gegebenen Ausdehnung betreffe, so sei es um so gerathener, demselben jetzt beizupstichten, als man schon früher Beseiti gung des Lehnverbandes anzubahnen sich gemüßigt gesehen, durch die hinzugetretenen Grundrechte aber die Lehnsverhält- nisse ihrem völligen Untergange entgegengeführt würden. Der erste Müller'sche Antrag wurde hierauf von der er sten Kammer einstimmig, der zweite Antrag desselben aber, obschon vom Herrn Regierungscommissar diesem, wie auch dem vom Ausschuß in Bezug darauf geschehenen Vorschläge auf das Bestimmteste entgegengetreten worden war, in der vom Ausschüsse vorgeschlagenen Fassung mit 29 gegen 15 Stimmen angenommen. okr. Mittheilungen über den Landtag 18ZK, S. 785 flg. Die damalige zweite Kammer trat zwar dem ersten Theile des Müller'schen Antrags einstimmig bei, versagte aber gegen 9 Stimmen den Beitritt zu dem zweiten Theile desselben. Eine Vereinigung beider Kammern erfolgte nicht in Bezug auf diesen Gegenstand. Die erste Kammer voriger sogenannter Volksvertretung ging, als sie sich für unentgeltliche Aufhebung aussprach, von der Ansicht aus, daß die deutschen Grundrechte in §. 39 solche bedingen, welche so lautet: Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelnstaaten anzuordnen. Sie nahm an, daß die Worte: „ist aufzuheben" nicht ein Ablösen des Lehnverbandes, sondern ein Aufheben desselben ohne Entschädigung in Aussicht stellen. Diese Ansicht wurde von der hohen Staatsregierung, so wie von dem Ausschüsse der zweiten Kammer aus folgenden Gründen als unrichtig bezeichnet: Wahrend die Grundrechte an andern Stellen, z.B. §. 35 und 37, es allemal ganz bestimm: bezeichnen, wenn Rechte unentgeltlich in Wegfall kommen sollen, besagt diese Paragraphe nichts davon. Zn §. 32 derselben ist vielmehr bestimmt, daß das Ei- genthum Niemandem unentgeltlich entzogen wer den soll, wozu doch selbstverständlich das lehns- herrliche Obereigenthum gehört. Die Verhand lungen der Nationalversammlung zu Frankfurt, insbesondere die Aeußerungen des Berichterstatters beweisen klar, daß man durch die getroffene Bestim mung eine Auflösung dieses Lehnverbandes ohne Entschädigung nicht beabsichtigt hat. ok. Stenographische Berichte, Band VI. S.256V. Man hat, um hierüber weniger Zweifel bestehen zu lassen, die bei erster Lesung gebrauchten Worte: „der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder