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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Prinz I o h a n n: Ich wollte mir eine Anfrage an die ge ehrte Deputation erlauben. Ich bin mir nämlich nicht klar; geht denn die Absicht dahin, daß der Canon für die Allodisica- tion vermindert werden soll, oder nur andere Erleichterungen bei Allodisicationen eintreten zu lassen? Für den Wegfall des Canons würde ich keinen Grund finden, da er bereits durch das Gesetz sehr verringert ist, denn er betragt bei einem Gute von 100,000 Thaler Werth im höchsten Falle nur 25 Thaler, im geringeren Falle aber nur 12 Khaler 15 Neugroschen. Referent Bürgermeister Wimmer: Was die Bemerkung anlangt, daß durch dieAllodisication der Lehne die Güter ent- werthet würden, so muß ich ihr widersprechen; es ist nicht davon die Rede, nicht die Absicht, daß Verkleinerung oder Zerstückelung der Lehne durch Allodisicationen herbeigeführt werde, im Gegentheile soll nach der Ansicht der Deputation das Recht der Mitbelehnten ungeschmälert bleiben, diese haben Einsprüche gegen alle Handlungen, wodurch der Werth des Lehns verringert werden könnte. Sie behalten solche selbst, wenn der Lehnsnexus nach Oben aufgehoben wird. Fälle der vom Redner befürchteten Art würden nur bei solchen Lehnen eintreten, deren Mitbelehnte auf Revers stehen, bei diesen aber der Lehnsinhaber in der Regel hinsichtlich der freien Disposition über das Lehn auch nicht beschränkt und der oberlehnsherrliche Nexus einzig und allein das belästigende Hemmniß ist. Auf die Anfrage Sr. König!. Hoheit erlaube ich mir die Bemerkung, daß die Deputation die Frage einer reiflichen Erwägung unterzogen hat, ob es nicht zweckmäßi ger sei, völlig unentgeltliche Aufhebung des oberlehnsherr- lichen Nexus zu befürworten; die Deputation sagte sich aber, daß dies insbesondere im Interesse des finanziellen Punktes des Staates jedenfalls jetzt nicht ausführbar sei. Sie glaubte zwar eine Verminderung des Allodisicativnscanons befür worten zu können, hielt es aber gerathen, hierauf keinen spe- ciellen Antrag zu stellen, vielmehr nur den Wunsch auf Er leichterung der Allodisicationen mittelst Antrags an die Staatsregierung gelangen zu lassen und dieser zu überlassen, durch Decretsvorlage geeignete Vorschläge zu machen, ohne daß die Kammer hierin eingreife. An sich dürfte es nämlich nicht wahrscheinlich sein, daß die Kammern ohne Regierungs vorlage sich über eine Festsetzung des Allodisicationscanons einigen, auch würde die Staatsregierung an eine solche Eini- LUNg nicht gebunden sein, sie könnte auf eine solche mit um so geringerer Sicherheit die Gesetzvorlage basiren, als in der zweiten Kammer ein bedeutender Wechsel der Mitglieder bei nächstem Landtag bevorsteht und die Majorität der künftigen zweiten Kammer ganz andere Ansicht haben könnte, als die Majorität der jetzigen zweiten Kammer. Die Deputation hielt sich auf Begutachtung der Petition beschränkt, die eine unentgeltliche Aufhebung des oberlehnsherrlichen Verbandes nicht enthält. Secretair v. Polenz: Vollkommen von der Wahr heit durchdrungen, daß man den großen Grundbesitz auf I. K. jede Weise aufrecht zu erhalten suchen müsse, kann ich doch auch nicht die Rücksicht verschweigen, welche der Deputation bei Stellung des Gutachtens im vorliegenden Falle »maß gebend schien, nämlich diese, daß auch die Familien zu berück sichtigen sind, deren Verhältnisse oft durch Allodisicirung eines Gutes wesentlich sich verbessern, und wenn diese unter bliebe, sich sehr bedeutend verschlechtern, würden. Diese Ver hältnisse sind sehr häufig eintretend, wenn keine Söhne in den Familien vorhanden sind, oder wenn die Söhne über haupt sich nicht zur Bewirthschaftung eines Gutes qualisici- ren, wie das auch zuweilen der Fall ist. Diese Falle allein haben wir im Auge gehabt, wenn wir die Allodificirung mög lichst zu erleichtern wünschten, etwas Weiteres wünschten wir nicht. Es läßt sich dabei immer die Zusammenhaltung des größeren Grundbesitzes denken, und daß in dieser Beziehung Einrichtungen getroffen werden können, die ihn erhalten, welche ich natürlich von meinem Standpunkte aus auf das Lebhafteste unterstützen werde. Jetzt aber sich von dem Depu tationsgutachten zu trennen, hieße allerdings die Rücksichten auf die betreffenden Familien zu sehr vernachlässigen. Regierungsrath v. Zehmen: Es haben einige geehrte Mitglieder sich gegen das Deputationsgutachten ausgesprochen, weil sie den Lehnsverband unbedingt erhalten wissen wollen und von ihm die Erhaltung des Wohlstandes der betheiligten Familien hoffen. Das haben wir aber auch bei Erstattung unsers Gutachtens durchaus nicht gesagt, daß irgendwie in die wohlerworbenen Rechte der Mitbelehnten und Lehnsan wärter eingegriffen werden solle, indem wir namentlich, wenn auch der Lehnsverband nach Oben aufgehoben werden solle, uns dagegen fest duhin erklärt haben, daß das Verhältniß der Lehne als keuäa intor partes unbedingt fortbestehen müsse, und mithin die Lehne als Familiengüter fortgelten sollen. Der Vorwurf, der uns gemacht worden ist, trifft uns daher nicht gerecht; dagegen haben wir allerdings für angemessen erachtet, der Kammer zu empfehlen, dahin anzutragen, daß in solchen Fällen, wo die einzelnen Lehnsanwärter selbst dieAllo- disication des Lehns in ihrem Interesse dienlich erachten, ihnen dies nicht zu sehr erschwert werde. Hier schlägt das bereits vom Herrn Staatsminister erwähnte Torgauer Aus schreiben vom Jahr 1583 ein. Der letzte Lheil desselben ent hält dieBestimmung, daßUnmündige, unter gewissen Voraus setzungen, die von ihren Vormündern ertheilte Zustimmung zur Alienation nach erfolgter Mündigkeit nicht zurückziehen dürfen. Nach älterem Lehnrechte waren sie berechtigt, trotz der Zustimmung ihrer Vormünder in die Alienation des Lehns, nach erlangter Mündigkeit den Netract auszuüben, durften es aber nur erst thun, wenn sie oder ihre Descendenz zur Lehnsfolge kamen, so daß dieses Retractsrecht erst in 150 Jahren zur Anwendung kommen konnte, wodurch selbstver ständlich eine große Unsicherheit des Eigenthums am Lehne und viele Mißstände bereitet wurden. Solche hat das Depu tationsgutachten zu beseitigen beabsichtigt. Es schien uns 39*
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