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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Frist festgestellt «erde, innerhalb welcher die noch rückständi gen Erbverwandlungen nachzusuchen seien, so würde eine solche Bestimmung einen H wan g enthalten, das Obereigen- thum abzulösen. Die Staatsregierung hat bei Vorlegung des unterm 22. Februar 1834 emanirten Gesetzes sammt Declaration die Frage in Erwägung gezogen, ob sich ein solcher Zwang rechtfertigen lasse, dieselbe aber um deswillen verneint, weil einesolcheAnwendung über den §.17 der Verfassungsurkunde angedeuteten Zweck hinausgehe, sie einen Eingriff in die Ver mögensverhältnisse der Mitbelehnten enthalten würde und durch die Nachtheile nicht ausgewogen werden dürfte, die aus dem Lehnsverbande entspringen, indem letztere keineswegs so groß seien, einen solchen Eingriff in die Privatrechte zu ent schuldigen, und weil, wenn auch die Aufhebung des Rechts der Mitbclehnten nur gegen volle Entschädigung erfolgen müßte, es einestheils äußerst schwierig, wo nicht unmöglich sei, bei den vielen Wechselfällen, denen das Successionsrecht an sich und in den einzelnen Fällen unterworfen sein kann, einen sichern Maaßstab für die Entschädigung aufzufinden, anderniheils es wieder ein Eingriff in die Freiheit und das Eigenthum sein würde, wenn man die beliehenen Besitzer wider ihren Willen zu Bezahlung einer Entschädigung an halten wollte, damit sie das freie Dispositionsrecht erlan gen, — eine Uebernahme dieser Entschädigung auf den Staat aber weder zulässig, noch des Betrages wegen möglich sein würde. Die Staatsregierung sprach sich daher nur für successive Orbverwandlung der Lehen aus Ansuchen der Vasallen mit Zustimmung der Mitbelehnten aus, und die Stände erklärten sich damit einverstanden, daß durch die zu treffenden gesetz lichen Bestimmungen nurallmäliges Erlöschen des Lehns- institutes angebahnt werde. Diesen Ansichten mußdie dritteDeputation auch jetzt noch um so mehr beipflichten, als selbst, wie sä 1 entwickelt wor den, die im Königreiche Sachsen publicirten Grundrechte in Betreff der Art und Weise der Ausführung der darin §. 39 angeordneten Aufhebung des Leynsnexus völlig freie Hand lassen. Die privatrechtkichen Verhältnisse, welche das in Sach sen bestehende Lehnswesen begründen, berühren nur einzelne Familien und greifen keineswegs erheblich hemmend oder störend in die Staatszwecke ein, sie bilden keinen Kheil des öffentlichen Rechts, sondern gehören dem Familienrechte an, und stehen nicht mit dem Staatswohl in Widerspruch. Die gesetzgebenden Gewalten haben daher kein Recht, dieselben zu lösen oder zu vernichten; es würde dies ein nicht zu recht fertigender Eingriff in die Privatverhältnisse Einzelner sein, die Rechte ex paotö oder ex pro viel einig majorum für sich in Anspruch zu nehmen haben. Die Deputation ist daher der Ansicht, daß man von einer zwangsweisen Erbverwandlung der Lehen durchaus abzu sehen habe, und rathet der Kammer an, diesen Punkt dcrPetition auf sich beruhen zu lassen. v. Merck: Ich brauche wohl nicht erst ausdrücklich zu erwähnen, daß ich in dieser Beziehung ganz mit der Depu tation stimmen werde, erlaube mir aber, mich ausdrücklich da gegen zu verwahren, als ob ich in den Grundrechten eine Er mächtigung zu dieser Abstimmung fände. Aus ihnen mag ich in keintr Beziehung ein Motiv ftzt mich entlöhnen. v. Posern: Dieser Verwahrung schließe auch ich mich an, weil ich die Ansicht und Ueberzeugung, welche ich schon bei einer frühern Gelegenheit noch vor wenigen Kagen aus gesprochen habe, festhalte, daß nämlich die Grundrechte als Reichsgesetz nicht mehr bestehen, und als bloßes Landesgesetz von Anfang an null und nichtig waren, weil sie den Grund bestimmungen unsererVerfassungsurkunde Widerstreiten,wider sprechen, sie aufheben, verletzen! v. Heynitz: Ich muß erklären, daß ich in der Depu tation gegen jede Beziehung auf die Grundrechte, obschon vergeblich, protestirt habe. Grafzu Solms-Wildenfels: Ich glaube, wir müssen dem Herrn v. Heynitz sehr dankbar sein, da Alles, was zu Gunsten der Grundrechte gesagt wird, nur verderblich sein kann. Referent Bürgermeister Wimmer: Dieser Protesta tion wird es nicht bedürfen; die Grundrechte werden so lange existiren, als wir die gedruckten Exemplare der Gesetzsamm lung besitzen, das geschichtliche Factum istund bleibt gedruckt. Die Deputation hat aber ausgesprochen, daß ihrer Ansicht nach die Grundrechte in Beziehung auf den Lehnsnexus so fortige unentgeltliche Aufhebung und Beseitigung desselben nicht vorschreiben, sondern der Staatsregierung freie Hand lassen, wie und auf welche Weise sie diese Beseitigung anbah nen und ausführen will. Fast scheint es, als sollte man das Wort „Grundrechte" gar nicht mehr erwähnen. Staatsminister v. Zschinskv: Ich habe mich bereits in einer der letzten Sitzungen über die Gültigkeit der Grund rechte in Sachsen ausgesprochen; es ist daher nicht nöthig, jetzt das zu wiederholen, was ich damals gesagt habe. Uebri- gens wiederhole ich die Bemerkung, daß die Staatsregierung gar nicht die Absicht hat, eine zwangsweise Aufhebung des Lehnwesens in Vorschlag zu bringen. Secretair v. Polenz: Ich habe die übrigen Mitglieder der Deputation in Schutz zu nehmen, da ihnen vorgeworfen werden könnte, daß sie ein wesentliches Gewicht aufdie Grund rechte gelegt hätten. Wir sind überzeugt, daß sie verderblich in ihrem Ursprung und verderblich in ihrer Ausführung, mit hin aufzuheben sind. Wir haben die Grundrechte nur insofern erwähnt, als wir ausdrücklich bemerkt haben, daß sie auf den vorliegenden Gegenstand keinen Einfluß haben könnten, in dem eine diessallsige Bestimmung, wie man sie daraus zu fol gern beabsichtigt habe, nicht darin enthalten sei. Präsident v. Schönfels: Erscheint Niemand weiter das Wort zu begehren. Ich schließe daher die Debatte über Punkt 2 und ertheile dem Referenten das Schlußwort. (Es wird darauf verzichtet.) Ich gehe daher zur Fragstellung übet. Punkt2 handelt von Feststellung det Frist, innerhalb welcher die noch rückstän digen Erbverwandlungen Nu hzusuchen stien. Hinsicht-
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