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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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betreffenden Geschäften nicht verhältnißmaßig und zu hoch. Bei Modisicationen beträgt er ein halbes Procent des Wer- thes des Lehngutes, wie solcher beiConsensertheilungen ange nommen wird. Soll ein beim Lehnhof zu Dresden releviren- des Lehngut, welches 100,000 Thlr. Gutswerth hat, nach den jetzt bestehenden Bestimmungen allodisicirt werden, so ist dafür ejn jährlicher Canon von 50 Thlr. oder 1250 Thlr. Ab- lösungscapital und überdies 500 Thlr. Stempel zur Urkunde zu entrichten. Bei jedem andern Geschäfte wird der Stempel nach dem Werthe des Objects des Geschäfts entrichtet. Soll daher der Stempel bei den Lehnsallodisicationen ein gerechter sein, so ist er nur von dem Werthe zu erheben, den das Gut mehr erhält, wenn dasselbe aufhört, Lehn zu sein und Allodium wird; die ser Werth wird durch das Capital repräsentirt, mit welchem der Canon ablösbar wird; es würde also bei Allodisicirung eines Lehngutes, welches einen Gutswerth von 100,000 Thlr. hat, der Stempel nicht von diesem Betrage, sondern nur von dem Capital der 1250 Thlr. zu erheben sein, welches dermalen für Beseitigung des Modisicationscanons zu entrichten ist. Die Deputation rathetdaher der Kammer an: denAntrag an die Staatsregierung zu stellen, durch eine Gesetzesvorlage den jetzigen Stempelbetrag für Modisicationen der Lehngüter zu mindern, dabei ihr auch zur Erwägung zu geben, ob nicht bei an deren, das Lehnswesen betreffenden Stempelsteuer- und Strafsätzen eine Erleichterung eintreten könne. Die Eingangs gedachte Petition Wilhelm Seiler's und Genossen ist noch an die zweite Kammer abzugeben, da sie an beide Kammern gerichtet ist. v. Zehm'en: MeineHerren! Ich bin das dissentirende Mitglied bei diesem Punkte. Nach meiner Ansicht würde die gänzliche Aufhebung des Stempels bei den Allodisicatio- nen gerechtfertigt sein.. Ich betrachte die Allodisication ganz einfach wie jede andere Ablösung. Bei allen Ablösungen, selbst auch bei der Ablösung von Erbpachts- und Erbzinsver- hältnissen, welche ein dem Lehensverband ähnliches Verhält nis! bilden, findet Stempelfreiheit statt. Ich sehe also keinen Grund ein, warum bei der Allodisication von Lehen Stem pel erhoben werden soll. Im Uebrigen kann ich mit den Be merkungen der Mitglieder derDeputation nur einverstanden sein. v. Metz sch: Ich halte die Erhebung des Stempels bei Allodisicationen für ungerecht, für unbillig, da überhaupt bei keiner Ablösung Stempel erhoben wird. Ist aber etwas un gerecht und unbillig, so kann wohl eigentlich nicht derFinanz- punkt für die Gewährung oder Nichtgewährung einer gerech ten Maaßregel den Ausschlag geben. Gleichwohl läßt es sich nicht in Abrede stellen, daß die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse unseres Landes einen solchen Ausfall nicht gut ertragen würden. Es wäre aber doch wenigstens wünschens- werth, daß, wenn einstens unsere Finanzen sich wieder gebes sert haben, der fragliche Stempel gänzlich erlassen werden könnte, und ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß derAntrag derDeputation alternativ gefaßt würde, und zwar dergestalt, daß nach dem Worte „mindern" noch eingeschaltet würde: „oder nach Befinden ganz aufzuheben." Ich bitte den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Schö nfels: Sogleich! — Herr v. Metzsch hat folgenden Antrag gestellt: Es solle in dem Anträge der Deputation Seite 547 hinter dem Worte „mindern" noch eingeschaltet werden: „oder nachBe finden ganz auf zuheben." Ich habe die Kammer zu fragen: ob sie den An trag des Herrn v. Metzsch zu unterstützen gemeint ist? — Mit 7 Stimmen nicht hinreichend unterstützt. Secretair v. Polenz: Ich habe in Bezug auf den Minoritätsantrag unsers verehrten Mitgliedes, des Herrn v. Zehmen, nur zu erinnern, daß ich die Aufhebung eines Lehns für keine Ablösung, sondern für eine Begünstigung halte und darum nicht glaube, daß man sich von dem allge meinen Gutachten der übrigen Deputationsmitglieder ent fernen könne, welches ohnehin so niedrige Sätze der Stempel abgabe zu erstreben sucht, daß dadurch eine große Belastung unmöglich entstehen kann. Ich habe daher der hohen Kammer anheimzugeben, es bei diesem Anträge der Deputation zu belassen., Denn es werden dadurch bei Modisicationen immer hin so wesentliche Begünstigungen herbeigeführt, daß sich ihnen zu unterwerfen und den hiernach ausfallenden Stempel betrag zu bezahlen, wohl kaum für eine Last zu halten sein dürfte. Halte ich hier das Beispiel fest, welches Seite 547 angegeben ist, so würde in diesem Falle der Stempel überhaupt nur 6 Thlr. 15 Ngr. betragen. v. Welck: Auch ich wollte auf den Unterschied aufmerk sam machen, der meiner Ansicht nach zwischen der Ablösung von Diensten und Gefallen und der Allodisication eines Lehngutes stattsindet. Ich würde mich daher auch mit der An sicht des Herrn v. Zehmen nicht vereinigen können. Sämmt- liche Ablösungen, selbst auch die, welche in dem uns neuerlich vorgelegten Gesetze verlangt wurden, beruhen auf der An nahme, daß das Wohl des Staates die Ablösung dieser Ver hältnisse erfordere; aÜein etwas ganz Anderes ist es hier mit diesen partiellen Fällen, mit der Allodisication der Lehngüter. Das sind Fälle, in welchen blos die betreffenden Familien interessirt sind. Daß also auch in diesen Fällen die Stempel steuer in Wegfall gebracht werden möchte, würde ich für den Augenblick für unbillig halten, namentlich zu einer Zeit, wo wir sogar genöthigt gewesen sind, eine nicht unbedeutende Er höhung der Schlachtsteuer eintreten zu lassen, und überhaupt Steuern aufzulegen, die dem ärmeren Lheile der Bevölkerung sehr drückend sein müssen. Da ich es also für unbillig halten würde, in diesem Falle eine Stempelsteuerermäßigung ein treten zu lassen, so werde ich gegen das Deputationsgutachten stimmen. Präsident v. SHönfels: Herr v. Zehmen hat aller dings eine abweichende Meinung kundgegeben, aber zur Zeit wenigstens noch keinen Antrag eingebracht; ich würde also nicht in dem Fasse sein, darauf eine Frage richten zu können.
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