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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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stellen: ob sie sich in dieser Beziehung mitderDe- putation einverstehen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Regierungsrath v. Zehmen: II. (zu§. 9.) Die zweite Kammer hat auf Anrathen ihrer Deputation und im Einverständnisse mit der Regierung den Wegfall der Worte dieser Paragraphe: „und, soweit sie schon stattgefundrn haben, ohne deren fernere Wiederholung" — als nothwendige Folge der Weglassung des letzten Satzes in §. 7 beschlossen. Die Deputation kann dem nur beipflichten, da diese Worte lediglich eine Bezugnahme auf den Schlußsatz der §. 7 enthalten, welcher auch nach der Absicht der ersten Kammer in Wegfall kommen soll. Erläuterungsweise will ich der Kammer nochmals diesen Schlußsatz ins Gedächtniß rufen; er lautet so: „Die Auffor derungen selbst sind zu wiederholen, so oft die Volksmenge nach Zeit oder Ort eine andere ist." Dieser Schlußsatz soll wegfallen, und in Folge dessen wünscht die zweite Kammer, daß auch in Z. 9 die bezeichneten Worte wegbleiben. Der erste Satz der Z.9 lautetaber folgendermaaßen:„Auch ohne Signal und Aufforderung und, soweit sie schon stattgefunden haben, ohne deren fernere Wiederholung ist die bewaffnete Macht zu jedem erforderlichen Gebrauche ihrer Waffen berechtigt." In Folge der Weglassung des letzten Satzes der §. 7 scheint es nun allerdings zweckmäßig, hier diese Worte wegzulafsen, da sie effectiv nur eine Bezugnahme auf den im letzten Satze der §. 7 erwähnten Fall enthalten. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand das Wort wünscht. Es scheint nicht der Fall zu sein. Der Herr Referent hat das Sachverhältniß entwickelt und dargethan, in welcher Beziehung die Deputation wünscht, daß die Kammer dem Beschlüsse der zweiten Kammer beitreten möge. Ich stelle die Frage: ob Sie in dieser Hinsicht der Deputation beizupflichten gemeint sind? — Einstimmig Ja. Referent Regierungsrath v. Zehmen: III. (zu A 12 und 13.) Die erste Kammer hat die tzZ. 12 und 13 der Regie rungsvorlage abgelehnt, dagegen aber neun neue Paragraphen eingeschaltet, zu welchen die Regierung selbst der ersten Depu tation den Entwurf mitgetheilt hatte. Durch diese Para graphen sollten die Gemeinden in gleicher Linie mit den Exce- denten selbst, nach Wahl des Verletzten, zum Ersätze des bei Tumult und Aufruhr angerichteten Schadens, sobald sie nicht zur Abwendung desselben ihre Kräfte angestrengt hatten, ver pflichtet werden, und waren denselben einige das Verfahren bei Ermittelung solcher Schäden abkürzende Bestimmungen beigegeben. Die zweite Kammer hat zwar ebenfalls die §§. 12 und 13 der Regierungsvorlage abgelebnt, jedoch auch zugleich die von der ersten Kammer eingeschalteten neun Paragraphen gegen 2 Stimmen verworfen, nachdem deren Deputation die von der Minorität der Deputation der diesseitigen Kammer aufgestellten Bedenken zu den ihrigen gemacht und sich ein stimmig gegen die gedachten Paragraphen ausgesprochen hatte. Bei der Lage der Sache ist wenig Hoffnung vorhanden, daß über die Principien, auf welchen die von der ersten Kam mer angenommenen Zusatzparagraphen beruhen, eine Eini gung erzielt werde. In allen übrigen Lheilen des Gesetzes herrscht zwischen beiden Kammern materielles Einverständnis Die Deputation hält daher dafür, daß es nicht rathsam sein dürste, durch beharrliches Festhalten an den in obigerBe- ziehung in dieser Kammer gefaßten Beschlüssen das Zustande kommen des ganzen, für das ganze Land überaus wichtigen und bereits auf mehreren Landtagen zwar zur Berathung, aber nicht zur Verabschiedung gekommenen Gesetzes zu ge fährden. Sie btsindet sich daher in die Nothwendigkeit versetzt, der ersten Kammer anzurathen, von ihren gedachten Beschlüs sen wiederum abzugehen. Da übrigens die gedachten neun neuen Paragraphen ein in sich geschlossenes Ganze bildeten, so wird durch deren Auslassung die übrige Oeconomie des Gesetzes nicht gestört. v. Erdmannsdorf: Meine Herren! Ich kann mit der Reflexion der Deputation in diesem Punkte nicht einverstan den sein. Ich habe schon bei der ersten dreimaligen Berathung dieses Punktes wiederholt erklärt, daß, wenn man nicht die Ersatzpflicht der Gemeinden in dieses Gesetz bringe, ich das ganze Gesetz nicht haben möge. Noch heute bin ich derselben Ansicht; denn dann, meine Herren, ist das Gesetz viel eher ein Hemmschuh für kräftige Behörden, als eine Unterstützung derselben. Ich sehe auch nicht recht ein, wie die Deputation zu der Reflexion kommt, daß bei der Lage der Sache wenig Hoffnung vorhanden sei, die Principien, die wir in den neun neuen Paragraphen ausgesprochen haben, durchzusetzen, da die zweite Kammer sie nur mit einer Majorität von zwei Stimmen verworfen hat. (Eine Stimme: „gegen zwei Stimmen.") Ich bitte um Verzeihung, ich war im Jrrthum. Insofern ist das allerdings ein Jrrthum, und ich nehme daher den Vorwurf zurück, den ich der Deputation gemacht habe, ich muß aber wünschen, daß das Gesetz nun gar nicht durchgeht. v. Schönberg-Bibran: Die Deputation erklärt im Berichte selbst, daß bei der Lage der Sache wenig Hoffnung vorhanden sei, daß über die Principien, auf welchen die von der ersten Kammer angenommenen Zusatzparagraphen beruhen, eine Einigung erzielt werde. Ich muß allerdings in dieser Beziehung der Deputation ganz Recht geben. Wir sind nun bei dem vorliegenden Gesetze an dem Punkte angelangt, wo wir uns nicht bergen können, die Specialgesetzgebung der deutschen Staaten weiß noch nichts von einem gemeinsamen
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