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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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v. Zehmen: Ich habe bereits bei der letzten Verhand lung über den vorliegenden Gegenstand mich der Ansicht der zweiten Kammer angeschlossen, in Gemeinschaft mit Herrn Bürgermeister Hennig, der mit mir ein Separatvotum hier über abgab, Ich habe auch jetzt meine Ansicht nicht geändert. Unser ganzes Schulgesetz beruht auf dem sogenannten Com- munalprincip, das heißt: auf dem Grundsätze, daß, insoweit das Bedürfniß für die Schulen nicht von den einzelnen Fami lien, Eltern und Erziehern der Kinder aufgebracht werden kann, zunächst die Gemeinde einzutreten hat. Nur dann, wenn die Gemeinde erweislich außer Stande ist, oder ihre Kräfte zu sehr in Anspruch genommen worden wären, um die nöthigen Bedürfnisse für das Schulwesen zu schaffen, hat der Staat helfend, unterstützend einzugreifen. Unter allen Umständen schon scheint es mir nicht rathsam, in einem Nach- tragsgesetze von dem Grundprincip abzugehen, worauf das ganze, bereits vorhandene Hauptgesetz beruht, und also hier Bestimmungen zu genehmigen, wodurch das Communal- princip über den Haufen geworfen werden würde. Ich habe allerdings aber auch noch ein weiter greifendes Bedenken. Sie wissen, daß wesentlich auf demselben Communalprincip eigentlich* fast Me unsere allgemeinen staatlichen Einrichtun gen beruhen. Machen wir nun ein Loch in dasselbe beim Schulwesen, wie es ein Kheil der Kammer jetzt will, und die oft besprochenen Grundrechte, allerdings in der ausgedehnte sten Maaße, beabsichtigt hatten, so wird bald ein gleiches An sinnen auch in Beziehung auf das Armenwesen und ähnliche Einrichtungen folgen; es wird überhaupt die Sucht befördert werden, Alles auf den Staat und die Staatscasse zu wälzen, ohne weitere Rücksicht darauf, wo am Ende der Staat die Mittel dazu hernehmen soll. Es ist das eine Richtung, der ich mich immer verpflichtet gefühlt habe entgegenzutreten; ich muß es auch heute thun. Es ist von vielen Seiten bereits auf die Ungleichheiten aufmerksam gemacht worden, die durch Beseitigung des sogenannten Communalprincips bei Gewäh runff der Alterszulage für die Schullehrer entstehen würden in Beziehung auf die einzelnen Verhältnisse der verschiedenen Gemeinden; ich will noch einen kleinen Nachtrag dazu geben, der auf statistischen Unterlagen beruht; er betrifft die Stadt Dresden. Sie werden bekennen, daß die Stadt Dresden nicht zu denjenigen armen Gemeinden d§s Landes gehört, welchen noch einige Thaler Zuschuß aus Staatscassengewahrt werden müßte, um ihre Lehrer zu besolden. Es sind in Dres den an den öffentlichen Schulen 17 ständige Lehrer angestellt, welche nur 200 Thaler Gehalt haben; in Mittelstädten ist der Gehalt höher, Dresden ist in der günstigen Lage, für billiges Salar Lehrer zu haben. Von diesen stehen mehrere bereits in den vierziger Jahren und würden also nach der Scala der Ge setzvorlage Zuschuß aus Staatsmitteln erhalten müssen, wenn wir das Communalprincip fallen lassen. Es würde also die Stadt Dresden vielleicht 80 Lhlr. oder lOOTHlr. Zu lage ausStaatsmitteln für ihr Schulwesen erhalten, während vielleicht manche arme Dorfgemeinde, die mit Mühe für ihren Lehrer 240 Thaler aufbringt, nichts bekommt und noch bei steuern muß, Dresden nach Befinden vielleicht 100 Thaler Zulage zu beschaffen. Sie werden bekennen, daß das große Ungleichheiten sind, die daraus entstehen, wenn der Grund satz aufgehoben wird, daß zunächst die Gemeinden zu sorgen haben für ihre Schulbedürfnisse, und nur wenn ihre Mittel nicht ausreichen, Zuschüsse aus Staatscassen erhalten sollen. Uebrigens ist bereits bemerkt worden, daß Alles in den Hän den der ausführenden Behörden beruhen wird; es ist ein Ge genstand des Ermessens, die Frage, ob eine Gemeinde die nöthigen Mittel hat für ihr Schulwesen oder nicht. Ebenso haben wir aber auch durch die Regierung die beruhigende Zu sicherung bekommen, daß sie mit Milde gegen dieGemeinden verfahren will, und ist es auch keine authentische Interpreta tion des Gesetzes, so ist dieserAusspruch derselben doch wesent lich wichtig, weil sie die Ausführungsbehörde selbst ist. Der Antrag, den die zweite Kammer noch für die ständische Schrift beschlossen hatte, hat nach meinem unmaaßgeblichen Dafür halten eigentlich die Sache erst böse gemacht; er ging zu weit, und ich habe mich daher auch schon dagegen ausgesprochen. Die Deputation der zweiten Kammer ist auch bereit, ihrer Kammer anzurathen, diesen Antrag fallen zu lassen; in unse rer Hand wird es ebenfalls unbedingt liegen, ihn abzuwerfen; stimmen wir dagegen, so findet er nicht Platz in der Schrift; er würde also uns in keiner Hinsicht in unfern weiteren Be schlüssen hinderlich sein können. Uebrigens ist auch bereits in der zweiten Kammer ausgesprochen worden, daß selbst von ihr der für die ständische Schrift vorgeschlagene besondere Antrag nicht so schlimm gemeint gewesen sei. Wollen wir aber jetzt fest auf den letzten Beschlüssen der ersten Kammer über den vorliegenden Differenzpunkt beharren, so freilich ist das Gesetz gefallen, und dies ist wohl ein Resultat, welches in vieler Hinsicht nicht wünschenswcrth ist. Ich habe früher gegen das ganze Gesetz gestimmt, weil das Communalprin cip herausgeworfen worden ist durch unsere Beschlüsse, es würde mir leid thun, heute Dasselbe thun zu müssen. v. Tuch: Schon neuerdings, als wir über dieses GeseA beriethen, habe ich mich für das Communalprincip ausgespro-- chen, und befinde mich auch heute nicht in dem Falle, anders als früher über dieses Princip urtheilen zu können. Nach Allem, was bisher beigebracht worden ist, kann ich das, was- ich zu sagen habe, in wenig Wortezusammenfassen. Ich werde auch heute für Aufrechthaltung des Communalprincips stim men, darum, weil ich es für das einzig richtige halte. Die Erziehung ist eben nicht Sache des Staates, sondern sie ist Sache der Familie und Gemeinde. Ich fürchte die Conse quenzen, die es nothwendig nach sich ziehen muß, wenn ein mal dieses Princip durchlöchert ist. DieBesorgniß vor der Härte des Gesetzes theile ich nicht, zumal wir Seiten der hohen Staatsregierung die Zusicherung erhalten haben, daß man das jetzt der Berathung vorliegende Gesetz in einem milden Geiste handhaben werde, und ich für meine Person habe nicht dem
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