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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Hälfte, die nach der Kopfzahl aufzubringen ist, auch nach dem Ermessen der Gemeinde auf eine andere Weise umgelegt wer den kann, so daß keineswegs daraus folgt, daß unbedingt die Unbemitteltsten der Gemeinde, namentlich das Gesinde, nach der Kopfzahl beigezogen werden müßten. In einigen Gemein den findet auch die Umlegung dieserHälfte nach den Personal steuersätzen statt; dagegen schreibt das Gesetz allerdings vor, daß auf die Steuereinheitenhälste nichts weiter gelegt werden darf. Dies zur Erläuterung in Bezug auf den Vorwurf, der unserm Vorschlag gemachtwurde, daß durch denselben auch die ärmsten Mitglieder der Gemeinde und das Gesinde auf dem Lande bedroht würden. Referent v. Welck: Was die erste Rüge des Herrn v. Zehmen betrifft, so kann ich mich nicht entsinnen, zu der selben Veranlassung gegeben zu haben; es ist mir ganz fremd, daß ich gesagt haben soll, daß durchaus blos die Gemeinden verbindlich gemacht werden sollen. Was aber die letzte Aeußerung desselben betrifft, so scheint es dann freilich für den wohlhabenden Theil einer Gemeinde zu einer doppelten Last werden zu können, wenn wir bei dem Communalprincip stehen bleiben, es würde dann lediglich von der Majorität der Gemeinde abhangen, auf welche Weise die Aufbringung der zweiten Hälfte zu erfolgen habe. Uebrig'ens ist man, so viel mir bewußt, bis jetzt noch nirgends von dem Maaßstabe abge gangen, daß die zweite Hälfte nach der Kopfzahl aufgebracht werden soll. v.Friesen: Wenn man heute und früher wiederholt die Frage aufgestellt hat, ob man das Communalprincip aufheben oder dasselbe beibehalten wolle, so glaube ich, ist diese Frage nicht richtig gestellt. Es handelt sich nicht darum, ob man das Communalprincip aufheben oder beibehalren wolle. Das Communalprincip liegt dem Gesetze vom Jahre 1835 zum Grunde, denn es hat jede Gemeinde die Verpflich tung, ihre Schulen zu erhalten, insoweit nicht vorhandene Stiftungen und Schulgelder dazu ausreichen. Das Commu nalprincip will man gar nicht aufheben, indem man Zulagen für die Schullehrer aus Staatscassen beantragt. Wenn man ferner behauptet hat, wenn man das Communalprincip auf gebe, was gar nicht der Fall ist, so arbeite man den Grund sätzen der famosen Grundrechte in die Hände, nach welchen alle Kindererziehung und das ganze Schulwesen blos allein in die Hände des Staates gelegt werden solle, so geht man noch weiter und treibt die Frage auf die Spitze. Von allem diesen ist gar nicht die Rede; das Communalprincip gilt für das Gesetz vom Jahre 1835 und soll auch ferner gelten. Die Frage ist vielmehr eine ganz einfache und finanzielle, eine Zweckmäßigkeitsfrage, und kommt nur daraufzurück, ob man in der jetzigen Zeit den Gemeinden noch mehr ansinnen wolle, als ihnen bereits durch das Gesetz vom Jahre 1835 angeson nen wird; es ist die Frage, ob man auf Kosten und aus den Kräften der Gemeinde die Gehalte der Schullehrer erhöhen wolle, ob man sich getraut, dies jetzthu thun, und ob man l. K. ( s. Abonnement.) den jetzigen Zustand der Dinge dazu für glücklich gewählt halten könne. Wir haben freilich die Meinung nicht gehabt, wir haben davor gewarnt, wir haben gesagt, die Gegenwart, wo die Gemeinden und Grundbesitzer auf das Allerhöchste angestrengt sind mit Grundsteuern, mit Gewerbe- und Perso nalsteuer, mit Stempel- und Schlachtsteuer und mit vielen andern beinahe unerschwinglichen Lasten, ob es zweckmäßig und rathsam sei, jetzt den guten Willen und die Kräfte der Gemeinden noch mehr in Anspruch zu nehmen. Wir haben vorgestellt und daran erinnert, man möge nicht die allerdings nicht zu verkennende Abneigung der Gemeinden gegen das Schulwesen reizen und erhöhen dadurch, daß man jetzt noch mehr Abgaben und Beiträge von ihnen verlangt. Deswegen haben wir allerdings dafür gestimmt, es möchten die beabsich tigten Zulagen lieber aus Staatskassen gewährt werden, und deshalb sind die bedeutenden Zuschüsse von 33-oder 36,00V Lhaler aus der Staatskasse von beiden Kammern bewilligt worden. Die Staatskasse hat ja also die Mittel dazu in der Hand. Von allem Anfänge an, wie sich die geehrte Kammer erinnern wird, waren wir auch der Meinung, es möchten die §§. 1 und 2 gar nicht in das Gesetz ausgenommen werden, und man möge blos über die folgenden Paragraphen ein Ge setz geben. Dadurch hatte die Staatsregierung freie Hand behalten, die bewilligte Dispositionssumme zu verwenden, ohne das Communalprincip aufzugeben. Indessen Sie wollten durchaus ein Gesetz haben, da müssen wir denn frei lich dabei bleiben, daß man den Communen zur Zeit nicht mehr ansinnen möge. Aber von einem Aufgeben des Com- munalprincips, davon, meine Herren, ist keine Rede, wie ich nochmals bemerken muß. Ich muß also nach wiederholter Erwägung und nach dem, was ich heute wieder in der Kam mer gehört habe, dabei bleiben, daß man bei §. 2o. stehen bleibe, wie uns die Deputation es früher vorgeschlagen hatte, so daß die jetzt bewilligten und von der Staatsregkerung durchaus für nothwendig gehaltenen Zulagen jetzt aus der Staatskasse gegeben werden mögen. Künftig kann man ein Gesetz geben und das wieder ändern. Wenn, was ich nur noch am Schlüsse erwähnen muß, ein geehrter Abgeordneter, der für dieselbe Ansicht stimmt, noch eine Frage mit berührte, die auch mir sehr am Herzen liegt und mein Gerechtigkeits gefühl auf das Innigste berührt; wenn er die Vermuthung aufstellte, es wäre bei den Unterstützungen aus Staatscassen auch schon Rechnung gemacht worden auf das Aufheben alter, ehrwürdiger Stiftungen, deren Bevollmächtigte sogar in un serer Kammer ihre Plätze haben; wenn er die Befürchtung aussprach, als sei der Fonds Vieser Stifterein willkommener Zuschuß, um den Plan der Staatsregierung in Ausführung zu bringen: so glaube ich an diese Befürchtung nicht. Ich will jetzt aufdie hochwichtigeFrage über die Aufhebung dieser Stifter nicht eingehen, weil derKammerdazu keinebestimmte Veranlassung, wenigstens eine bestimmtere, als durch die vor gelegte Verfassungsrevisiott, nicht gegeben worden ist, Und weil die Frage jetzt in Händen liegt, auf welche ich das aller- 44
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