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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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zu bleiben. Ein Mitglied der Deputation ist anderer Ansicht, und ich habe es ihm zu überlassen, ob es sich darüber erklären und seine Ansicht selbst motiviren will. Bürgermeister Hennig: Ich bitte ums Wort! Bei der gestrigen Berathung handelte es sich darum, Zweifel zu besei tigen und vorhandene Lücken auszufüllen. Heute handelt es sich um Aushebung eines bestehenden Rechtes, des Rechtes der Initiative. Wenn ich als Mitglied der früheren Minorität mich für Aufhebung desselben erklärte, so geschah es in der Voraussetzung, daß die Revision der Verfassungsurkunde zu Stande kommen werde. Leider ist dies nicht geschehen. Es liegt für mich also, nachdem der Hauptzweck, die Revision der ganzen Verfassung, nicht erreicht worden ist, kein Grund vor, mich jetzt für Aufhebung der Initiative zu entscheiden, und zwar nach Ablehnung der Revision der Verfassungsurkunde um so weniger, als die Kammer sich durch Beibehaltung der Initiative den Weg offen hält, auf welchem sie später auf die Revision der Verfassungsurkunde zurückkommen kann. Es sieht auch eigenthümlich aus, wenn die Kammer freiwillig auf ein Vorrecht verzichtet, obgleich die Regierung es gar nicht begehrt. Ich werde gegen die Majorität der Deputation und für Beibehaltung der Initiative stimmen. Prinz I ohann: Ich lege auf den vorliegenden Punkt weniger Gewicht, als auf die gestern besprochenen, gestehe aber, wünschenswerth wäre es, wenn die Kammer auch in diesem Punkte bei ihrem früheren Anträge beharrte. Ob dies aber möglich sein werde, ist allerdings ungewiß, weil eine materielle Verschiedenheit zwischen beiden Kammern, vorliegt. Ein Hauptgrund, weshalb ich für die Majorität stimme, ist der, daß es nothwendig scheint, daß das zweite Gesetz Modisi- catioyen erleide. Etz enthält eine Bestimmung, die mit der bestehenden Verfassung sich nicht vertragt, nämlich die Be stimmung über den Zusammentritt beider Kammern. Daß diese Bestimmung beseitigt werde, scheint nothwendig. Einen Antrag zu stellen, ist jetzt nicht rathsam. Ich glaube aber der Deputation anheimstellen zu müssen, ob sie nicht wenigstens diesen Punkt durch die Vereinigungsdeputation zu beseitigen suchen wolle. Ich werde für Beibehaltung des früheren Be schlusses stimmen. Staatsminister v, Zsch in sky: Die Majorität Ihrer Deputation rathet Ihnen bei Punkt ä. an, bei Ihrem frühem Beschlüsse stehen zu bleiben. Sie rathet dieses an, denn sie bezieht sich auf die Gründe, welche den frühem Beschluß der Kammer veranlaßt haben, und bezeichnet das Beharren bei letzterm ausdrücklich als empfehlenswerth. Die zweite Kam mer ist denz Beschlüsse der ersten Kammer allerdings nicht bei getreten, allein blos aus dem Grunde nicht, weil sie Bedenken trägt, zur Aufhebung eines den Kammern einmal eingeräum ten Rechtes selbstVeranlassung zu geben. Einverständnißzwi schen den beiderseitigen Deputationen, und anscheinend auch Zwischen den Kammern selbst aber istdarüber vorhanden, daß der sogenannten Initiative in der Gesetzgebung nicktdiejenige Wichrigkeit beizulegen sei, welche man ihr beizulegen pflegt. Meine Herren! Ich für meine Person kann Ihnen nur an- rathen, bei dem früher« Beschlüsse zu beharren. Ich bin nämlich der Meinung, daß das hier fragliche Recht ohne eigentliche Bedeutung ist. Die Stände haben nach H. 109 der Verfaffungsurkunde das Recht, dem Könige ihre Wünsche und Anträge, namentlich auch auf Abstellung wahrgenom mener Gebrechen in der Verwaltung und Rechtspflege vor, zulegen. Sie haben nach §. 84der Verfassungsurkunde das Recht, auf Vorlegung neuer, auf Aufhebung oder Abände rung bestehender Gesetze anzutragen. Sie werden von die sem Rechte gewiß Gebrauch machen, sobald sie die Ueber- zeugung erlangen, daß die Vorlegung eines Gesetzes räthlich oder nothwendig sei; dieRegierung aber wird ihrerseits, das versteht sich von selbst- dergleichen Anträgen gern entsprechen, wenn auch sie die Ueberzeugung gewinnt, daß solches zum Besten des Landes gereicht. Entgegengesetzten Falls muß die Staatsregierung den Ständen die Gründe angeben, aus welchen sie sich behindert glaubt, auf einen Antrag der letztem einzugehen. Finden die Stände diese Gründe nicht durch schlagend, so können sie den Antrag wiederholen. Hieraus dürfte nach meinem Dafürhalten hervorgehen, daß die Ver fassungsurkunde in der hier fraglichen Beziehung ausrei chende Fürsorge getroffen hat, daß es eines Rechts der Stände, einen Gesetzentwurf an den König zu bringen, eigentlich nicht bedarf. Es fragt sich nun, ob dieses Recht, welches den Stän den durch die Gesetze vom 31. März 1849 eingeräumt worden ist, einen wirklichen Nutzen gewährt. Ich will den Grund nicht weiter erörtern, welchen die außerordentliche Deputa tion der erstewKammer in ihrem Berichte S. 314 von den Worten an: „Es ist ferner eben so klar rc." für ihre Meinung anführt. Es versteht sich von selbst, daß Derjenige, welcher diesem Grunde beitritt, darüber nicht zweifelhaft sein kann, daß die Bestimmung in §. 85 der Verfaffungsurkunde vor züglicher ist, als die Bestimmung in den Gesetzen vom 31. März 1849. Hiexnächst finde ich aber auch, wenn ich den Erfolg ins Auge fasse, durchaus keinen Unterschied zwischen dM Rechte der Stände, die Vorlegung eines Gesetzes zu be antragen, und dem Rechte, ein Gesetz selbst vorzulegen. Ist die Regierung mit den Ständen über die Nothwendigkeit eines Gesetzes einverstanden, nun, dann wird sie auf Antrag der Stände den betreffenden Gesetzentwurf bearbeiten lassen und der Ständeversammlung vprlegen. Sie wird in diesem Falle aber auch eben so gut einen von den Ständen vorgeleg ten Gesetzentwurf genehmigen. Ist die Staatsregierung da gegen mit den Ständen hierüber nicht einverstanden, dann wird sie eine abfällige Entschließung fassen, gleichviel ob ein Antrag oder ein bereits ausgearbeiteter Gesetzentwurf vor liegt. Gs scheint mir daher, als ob das fragliche Recht einen eigentlichen Nutzen nicht gewähre. Meine Herren k Ich er laube mir endlich noch einenBlick zu werfen M die Verhand lungen der Kammern über das allerhöchste Decret vom 14.
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