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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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samkeit gesetzt; jedoch bewendet es bei der durch das nurge dachte Gesetz erfolgten Aufhebung der Verordnung, die Ver stärkung und erweiterte Bestimmung der Communalgarde betreffend , vom 11. April 1848. Die bis zu Erlassung der letztern gültig gewesenen Gesetze über die Communalgarde treten nebst ihren Erläuterungen wiederum in volleWirksam- keit, jedoch unter folgenden Bestimmungen und Abän derungen. *) Der Bericht sagt hierüber Folgendes: Zu §. 1. Die in dieser Paragraphe angezogene Verordnung vom 11. April 1848 ist in der Verordnung vom 22. November 1848 nicht ausdrücklich aufgeh oben, sondern es heißt nur darin, daß sich die gedachte Verordnung erledige. Die zweite Kammer glaubt daher, daß es noch der besondern Auf hebung bedürfe, und hat deshalb den Wegfall der Worte: „jedoch — 11. April 1848" beantragt und die Paragraphe in folgender Fassung angenommen: „Die Verordnung vom 11. April 1848, das Gesetz, die Communalgarde betreffend, vom 22. November 1848 und die zu dessen Ausführung erlassene Ver ordnung vom 19. Juni 1849 werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. Die bis zu Erlassung der ersteren gültig gewesenen Gesetze über die Communalgarde treten nebst ihren Erläuterungen wiederum in volle Wirksamkeit, jedoch unterfolgenden Bestimmungen und Abänderungen." Der Zweck dieser Paragraphe geht sonach dahin, die Gesetzgebung des Jahres 1848—mit Ausnahme des Gesetzes „die Entschädigung für die im Dienste verunglückten Com- munalgardisten betreffend vom 28. September 1848" — sowie die durch die Gesetze im Institut der Communalgarde getrof fenen Einrichtungen wieder aufzuheben. Die Deputation hat sich bereits im allgemeinen Kheile des Berichts damit einverstandenerklärt und empfiehlt daher: „der von der zweiten Kammer angenommenen Fas sung derH. 1 beizutreten." Präsident v. Schönfels: Es wäre somit dieDiscussion über H. 1 eröffnet. Es scheint Niemand sich über diese Para graphe aussprechen zu wollen, ich werde daher zur Fragstellung übergehen. Der Herr Referent hat bereits die Fassung, wie sie in der zweiten Kammer Beifall gefunden hat, vorgetragen. Ich beziehe mich auf diesen Vortrag und frage: ob die Kam mer nach Anrathen ihrer Deputation der von der zweiten Kammer angenommenen Fassung der 1. §. beizutreten gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §.2. Das Generalcommando der Communalgarden ist auf gehoben, die Befugnisse, welche zeither damit verbunden waren, gehen auf das Ministerium des Innern, beziehentlich aus die Kreisdirectionen über. *) Die Motive zu den einzelnen Paragraphen dieses Entwurfs s- L.-M. H. K. Nr. 82 S. 1794 Kg. bis Nr. 83. Im Bericht heißt es hierzu folgendermaaßen: Zu §. 2. §.2 hebt das Generalcommando der Communalgarden, welches die Mittelinftanz bildet, auf und stellt die letzteren unter die königlichen Kreisdirectionen. Die Motive bemerken hierzu: „die Unterstellung der Communalgarden unter ein Generalcommando habe zu der irrigen Ansicht geführt, als sei dieCommunalgarde eine politische odermilitairischeMacht im Staate, während ihr Zweck doch nur localer Natur sei und darin bestehe, die Polizeibehörde bei Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung innerhalb des Gemeindebezirks zu unterstützen; es sei daher vollkommen ge rechtfertigt, wenn man die Angelegenheiten der Communal garde wie andere communliche Einrichtungen in mittlererJn- stanz an die Kreisdirectionen verweise." Die zweite Kammer ist jedoch mit Aufhebung des General- commandos und Unterstellung der Communalgarden unter die Kreisdirectionen nicht einverstanden. Sie erkennt zwar an, daß die Communalgarde nicht sowohl die Natur eines Landes-, als vielmehr eines localen Instituts habe, sie giebt ferner zu, daß es eine irrige Idee sei, wenn sich die Communal garde berufen glaube, eine militairische oder politische Macht im Staate zu bilden. Dessenungeachtet aber könne sie die Aufhebung des Generalcommandos nicht billigen. Sie geht von der Ansicht aus, daß das Institut der Communalgarde seinen Zweck nur dann erfüllen könne, wenn es, soweit dies nur immer mit den bürgerlichen Verhältnissen sich vereinigen lasse, militairisch organisirt sei, und wenn es ferner eine ein heitliche militairische Spitze besitze, von welcher alle nach einem Systeme berechneten dienstlichen Vorschriften und Einrichtungen ausgingen; beides werde aber nicht in den Kreisdirectionen, sondern nur in dem Generalcommando ge funden. Dazu komme noch, daß, wenn man die Geschäfte des Generalcommandos den vier Kreisdirectionen überweise, voraussichtlich ein schleppender und weitläufiger Geschäfts gang herbeigeführt werde. Aus diesen Gründen hat die zweite Kammer beschlossen: „an den Bestimmungen §. 6 des Regulativs für Errichtung der Communalgarden vom 29. Novem ber 1830 und §. 11 der Dienstvorschriften etwas nicht zu ändern, dem zu Folge aber §. 2 der Gesetz vorlage abzulehnen." Einige Mitglieder der unterzeichneten Deputation ver mochten jedoch nicht, die Ansichten der zweiten Kammer, inso fern dieselbe die Beibehaltung des Generalcommandos für nothwendig erachtet, zu theilen, glaubten vielmehr der Regierung beistimmen zu müssen, wenn dieselbe die Commu nalgarden als ein rein locales Institut unter die königlichen Kreisdirectionen stelle, als diejenigen Behörden, welche für alle communlichen Institute die Mittelinstanz bilden. Die übrigen Mitglieder dagegen hielten die Gründe der zweiten Kammer für Beibehaltung des Generalcommandos fürüber- wiegend, indem auch sie der Meinung sind, daß die Lebens fähigkeit des Instituts hauptsächlich darin bestehe, daß es militairisch organisirt sei und unter einem einzigen obersten Commando stehe. Die Deputation hat sich jedoch trotz dieser von einander abweichenden Meinung bei der Beschlußfassung selbst nicht getrennt, weil der königliche Commissar der Depu tation gegenüber erklärt hat, daß die Negierung beabsichtige, nach Aufhebung des Generalcommandos bei dem Ministerium des Innern einen Offizier anzustellen und demselben die
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