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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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aus Staatscassen gewahrt werde, wird gegen die Paragraphe stimmen, und wenn diese Paragräphe^ in Folge dessen fallt, dann wird es das Zweckmäßigste sein, wenn die Para- graphe nach der Regierungsvorlage, oder nach Befinden die paragraphe, wie sie von der zweiten Kammer angenommen worden ist, zur Abstimmung kommt. Es könnte nämlich sonst der Fäll eintreten, daß der erste Theil der Paragraphe, wie sie von der Deputation vorgeschlagen war, angenommen würde, der zweite aber nicht. Dann würde aber diese halb angenom mene Paragraphe nicht vollkommen ausreichen. Das ist der «Grund, weshalb ich will, daß über die ganze Paragraphe ab gestimmt werde. d. Schönberg-Purschenstein: Ich bin damit ein verstanden. Präsident v. Schönfels: Es würde nun demzufolge mit nur einer Frage auszukommen sein in Bezug auf §. 9. Wie schon erwähnt, befindet sich diese neunte neu vorgeschla gene Paragraphe am Ende der Seite 573 des Berichtes. Der Herr Referent hat sie vorgetragen ; ich werde daher von einem erneuerten Vortrage absehen und die Frage zuvörderst auf diese neu vorgeschlagene Paragraphe richten. Sollte diese an genommen werden, dann wäre damit über die §. 9 überhaupt entschieden und es könnte eine weitere Frage nicht gestellt werden. Wird jedoch diese Paragraphe abgelehnt, so wird die Frage auf die §. 9, wie sie die zweite Kammer beschlossen hat, zu richten sein. Würde diese abgelehnt werden, so würden wir endlich kommen auf die Vorlage selbst in Bezug auf die Fragstellung. Ich frage: ob die Kammer die §. 9, wie sie amEnded er Seite 573 des Berichts sich befin det, nachAnrathenihrerDeputation anzunehmen gemeint i st? — Gegen 5 Stimmen hat das Deputations gutachten Annahme gefunden, und somit ist die Fassung, wie sie die Deputation für §. 9 vorschlagt, angenommen. Referent Bürgermeister Hennig: §. 10. Zm Falle der Ausschließung eines Communalgardisten aus dem Verbände der Communalgarde ka nn zugleich auf eine unter Vernehmung mit der Gemeindeobrigkeit festzustellende Geldbuße von jährlich 1—20 Lhalern zur Casse der Commu- ualgarde erkannt werden, welche bis zum Ablauf der gesetzli chen Dienstzeit fortzuentrichten und alljährlich abzuführen ist. Der B erichL sagt hierüber Folgendes: §.10. ist unverändert angenommen worden. Die Deputation sschlägt ebenfalls die Annahme vor. ' Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über §. 10 Jemand zu sprechen wünscht. Wenn Niemand über diese Paragraphe zu sprechen begehrt, so gehe ich sofort zur Fragstelluug über und frage: ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation die §.10 in unver änderter Fassung anzunehmen gesonnen ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: ' . " ' ' Die wegen Dienstvergehen zu erkennenden Disciplinar- strafen können bis zu 14 Lagen Arrest oder 10 Lhaler Geld strafe ansteigen. Im Berichte heißt es: §- 11- des Entwurfs ist in der zweiten Kammer abgelehnt worden, weil sie der Ansicht ist, daß diese Paragraphe in das Discipli- narregulativ gehöre. Statt dessen hat man folgenden Antrag in die ständische Schristangenommen, welcher seinem Inhalte nach dahin geht: „die Staatsregierung wolle ein neues Disciplinar- regulativ im Verordnungswege erlassen und der nächsten Ständeversammlung zur nachträglichen Genehmigung vorlegen, in demselben aber insbe sondere aufangemesseneVerschärfung derDiscipli- narstrafen und eine, hinreichende Garantie für eine strenge Handhabung des Disciplin darbietendeZu- sammensetzung der erkennenden Behörden Rück sicht nehmen." Die Deputation räth, dem Beschlüsse der zweiten Kam mer beizutreten, da auch sie der Meinung ist, daß eine Ver schärfung der Disciplinarstrafen, gleichzeitig aber auch und zwar ganz besonders ein einfacheres Verfahren dringend not wendig ist. - > Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 11 das Wort wünscht. Es scheint dem nicht so zu sein; ich gehe daher sogleich zur Frägstellung über. Die Deputation rathet an, einmal, die §. 11 abzulehnen, und dann, den Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen, wie er sich auf Seite 574 des Berichts in §. 11 vorfindet. Ich werde zuerst fragen: oh die Kammer gemeint sei, nach An rath en ihr er Deputation die§. 11 abzulehnen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich frage weiter: ob die Kammer den Antrag, der in die ständische Schrift ausgenom men werden soll und den der Herr Referent bereits vörgetragen hat, obsie, frage i ch, diesem Anträge ihre Zustim mung ertheilen wolle? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister H e n n i g: §. 12. Die in §. 44 des Disciplinarregulativs vom 5. Februar 1831 festgestellte Verjährungsfrist wird auf eine einjährige er weitert. Der Bericht sagt: §. 12. ist in der zweiten Kammer unverändert angenommen wor den. Man räth, dem beizutreten. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über §.12 das Wort verlangt, so frage ich: ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation die §. 12 unverändert anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §.13. Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, das Disci-
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