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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Referent Bürgermeister Müller: In einer am 16.Januard. I. bei der ersten Kammer ein gegangenen Petition beantragen die Handelsinnungen zu Pirna und Freiberg dieAbändcrung der Bestimmung in 10 des Mandates vom 5. Januar 1826, wornach Branntwein brenner und, wie analog angenommen wird, auch Handels leute den Branntwein nicht in kleineren Quantitäten und namentlich nicht unter der Kanne verkaufen, solchen auch nicht gläserweise verschenken und keine Gäste setzen dürfen. DiePekentenbeanspruchen zwar nichtdasNecht, denBrannt- wein in Gläsern zu verschenken oder Gäste zu setzen, wohl aber denselben in kleineren Quantitäten über die Gaffe zu verkaufen. Sie bezeichnen die gedachte Beschränkung als eine solche, welche dem Gewerbe im hohen Grade nachtheilig, durch die Rücksichten auf das öffentliche Wohl aber keines wegs geboten sei, und motiviren diese Ansicht also: „Die Befürchtung, daß, wenn den zum Branntwein brennen und zum Verkauf des Branntweins berechtigten Personen der Verkauf unter der Kanne gestattet werde, als dann in den Verkaufslocalen das Setzen von Gästen nicht unterbleiben und eine Branntweinstube sich bilden, hierdurch aber der Genuß des Branntweins auf bedenkliche Weise sich vermehren werde, beruhe auf einer irrigen Meinung. Denn hätten diePolizeibehörden in Folge desVerbots, den Brannt wein zu vergläsern und Gäste zu setzen, einmal die sämmt- lichen zum Branntweinverkauf berechtigten Personen zu überwachen, so werde ja durch den Wegfall des Verbots, den Branntwein unter der Kanne zu verkaufen, die Zahl der zu beaufsichtigenden Personen nickt vermehrt. Ja cs würde sogar die Controls erleichtert, weil dann nur Zweierlei (das Vergläsern und Gäftesetzen) verboten sei, während jetzt die Aufsicht sich auf Dreierlei (Vergläsern, Gästesetzcn und Ver kauf unter der Kanne) zu erstrecken hat. Die gedachte Befürchtung sei auch practisch nicht be gründet, denn mit wenigen Ausnahmen seien dieBrannt- weingäste zum Proletariat zu rechnen. Glaube man, daß Kauf- und Handelsleute in ihren Ver- kaufslocalien Tische und Stühle aufstellen und für wenige Dreier stundenlang dem Proletariat zuhören werden? Ein zelne Übertretungen würden vorkommen, aber diese seien auch seit 1826, also während des Verbots, vorgefallen. Der Gesetzgeber habe die gute Absicht gehabt, den Genuß desBranntweins thunlichstzu vermindern; er habe aber durch die Ausdehnung des Verbotes diesen Zweck nicht nur nicht er reicht,sondern ihm direct entgegcngehandelt. Durch dasVerbot werde der Handwerker und Arbeiter, welchem bei schwerer Arbeit oder bei kaltem Wetter ein Schluck Branntwein Be- dürfniß sei, veranlaßt, entweder bei den Kaufleuten eine ganze Kanne und mehr zu kaufen, oder sich in das Wirthshaus zu setzen und die Zeit zu versäumen. Letzteres sei das Anziehen dere, und so werde der Arbeiter geradezu veranlaßt, sich ein zweites, drittes, viertes Glas einschenken zu lassen. Erwerbe aber nicht dahin gehen, wenn er sich seine Flasche bei dem Kaufmanne füllen lassen und solche mit zur Arbeit nehmen könne." Unter diesem Anführen stellen die Petenten das Gesuch an die Ständeversammlung: a) entweder von dem Rechte der Initiative Gebrauch zu machen und ein Gesetz, welches die Aufhebung des Verbotes, Branntwein unter der Kanne zu ver kaufen, anordnet, einzubringen, oder mindestens b) der Staatsrcgicrung die Petition zu baldiger Be rücksichtigung zu empfehlen. Die unterzeichnete Deputation, welche sich über die vor liegende Eingabe mit einem königlichen Commiffar in Ver nehmung gesetzt hat, trägt der geehrten Kammer zunächst die Grundsätze vor, nach welchen die Staatsrcgicrung zeither in der hier fraglichen Angelegenheit verfahren ist, und schließt sodann ihr Gutachten in der Sache an. 1. Die Staatsregierung spricht sich also aus: Der Einzelausschank von Branntwein artet nur zu leicht in einen Winkelschank aus; daher war cs nöthig, eine Grenz linie festzustellen, bis zu welcher herab der Detailverkauf von Branntwein den Kaufleuten nachgelassen bleiben kann, ohne jener Befürchtung Raum geben zu müssen. Man fand die selbe in einer analogen Anwendung der Bestimmungen in §.2 des Generale vom 21. Juni 1793 und §. 10 des Man dats, die Ausübung des Branntweinbrennens betreffend, vom 5. Januar 1826, und hat daher schon seit längerer Zeit den Grundsatz befolgt, daß den Kaufleuten ebenso wie den Producentcn der Handel mit Branntwein nur bis zu dem Maaße der Dresdner Kanne herab zu gestatten sei. Es han delt sich sonach bei dieser Maaßregel lediglich um die Verwei sung des Handels der Kaufleute in seine eigentlichen Grenzen, und um eine im öffentlichen Interesse dringend gebotene Be schränkung der Gelegenheiten zum Branntweingenusse. Eine analoge Anwendung der Vorschrift in H. 10 des Mandates vom 5. Januar 1826, wonach die zum Brannt weinbrennen berechtigten Personen, dafern sie nicht zugleich auch zum Schank concessionirt sind, sich bei Strafe des Ver kaufs ihres Produktes unter der Dresdner Kanne zu enthal ten haben, schien um so mehr gerechtfertigt, als dieser gesetz lichen Vorschrift rücksichtlich der Producenten in der Haupt sache dasselbe Motiv zum Grunde liegt und die gegen die Producenten getroffene Bestimmung ihren Zweck nur unvoll ständig erreichen würde, wenn den Kaufleuten ein Mehreres nachgelassen wäre. Aus demselben Grunde ist den Dorfkrämern der Einzelverkauf des Branntweins in §. 23 des den Gewerbsbetneb auf dem platten Lande betreffenden Gesetzes vom 9. October 1840 ausdrücklich verboten worden. Endlich findet diese Analogie in der Bestimmung der §. 136 der allgemeinen Armenordnungvom22.Octoberl840, wonach zu bloßen Branntweinschänken ferner keine Conces- sion ertheilt werden soll, noch mehrere Begründung, da bei einer Herabsetzung des für den Handel der Kaufleute mit Branntwein angenommenen Maaßes der Dresdner Kanne, geschweige denn bei einer gänzlichen Freigcbung dieses De- tailvcrkauss factisch sehr bald eine Menge von Winkelschän ken entstehen würden. Dagegen ist den Kaufleuten der Ver kauf des Liqueurs in Originalflaschen, auch wenn sie keine Dresdner Kanne halten, unverwehrt, und ebenso der Einzel verkauf von Arac und Rum in beliebigen Quantitäten gestat tet, da hierbei die der Beschänkung des Branntwein detailverkaufs zu Grunde liegenden Rücksichten nicht in gleicher Stärke in Betracht kommen. Seitdem das obgedachtePrincip im ganzen Lande gleich mäßig gehandhabt worden ist, hat es nicht an Reklamationen dagegen und an Anträgen auf dessen gänzliche Aufhebung oder mindestens Herabsetzung des Minimalmaaßes derDres- dencr Kanne auf ein geringeres (Halbcviertel-, Achtelkanne) gefehlt.
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