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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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nur die Grenzlinie zwischen beiden unbekannt ist. Es sind mir Fälle vorgekommen, wo vergläserte angebliche Liqueure von Polizcidiencrn in Beschlag genommen worden sind, weil diese sie als ganz gewöhnlichen Branntwein befunden hatten; der Verkäufer aber behauptete, cs sciLiqueur, ein abgezogener Branntwein. Das Getränk schmeckte allerdings etwas süß, und die Behörde befand sich in Verlegenheit, über diese Frage zu entscheiden; darummöchte der Unterschied zwischen Brannt wein, Aquaviten und Liqueuren wohl etwas genauer angege ben und bestimmt werden, um den Behörden einen Anhalt zur Entscheidung zu geben. Einen Antrag in beiden Bezieh ungen stelle ich jedoch nicht, ich glaube, daß es hinreichend sei, wenn ich Dasjenige, was mir durch die Erfahrung in Bezug auf die Beschränkung des Branntweindetailverkaufs bekannt worden ist, hier ausgesprochen habe, wiederhole aber ins besondere, daß in Bezug auf die Schankconcesstonirtcn ein Verbot des Handelsbetriebes als Nebengeschäft, wie ich es vorhin ausgesprochen habe, sich unbedingt werde rechtfertigen lassen, und die Erlassung eines solchen unerläßlich erscheint, damit nicht an Orten, wo keine Handels- und Kramerinnun gen bestehen, die Schankconcessionirten Vorrechte vor den Kaufleuten und letztere deshalb zu gerechten Klagen Veran lassung haben. v. Biedermann: Ich halte eine Einschärfung des Verbotes, den Branntwein von den Kaufleuten in Quantitä ten unter einer Kanne verkaufen zu lassen, und die Bestim mung einer bedeutenden Strafe auf dieUebertretung desselben für sehr nothwendig, denn der Mißbrauch, welcher damit ge trieben wird, ist außerordentlich groß und hat schon zu sehr vielen Nachtheilen geführt. Mir sind dergleichen Beschwer den, wie mein Herr Nachbar erwähnt hat, darüber, daß nicht unter einer Kanne verkauft werden darf, von Kaufleuten nicht vorgekommen, desto mehr aberBeschwerden von Schank- wirthen darüber, daß sie unter jenem Verkauf leiden. Auch ist man Seiten mancher Obrigkeiten und Behörden der Meinung, daß nicht blos der Verkauf von einer Kanne, son dern auch von einer halben und sogar von einer Viertelkanne den Kaufleuten zu gestatten sei; diese letzteren aber gehen noch weiter und glauben, wenn sie nur nach dem Kannenmaaße ver kaufen, so handelten sie keineswegs gegen das Verbot, und daher kommt es, daß sie sogar Achtelkannen verkaufen. Ge wöhnlich treten ein paar Leute zusammen und trinken den Branntwein aus dem Maaß. Der Kaufmann glaubt genug gethan zu haben, wenn er nur nicht nach Gläsern, sondern nach dem Kannenmaaße verkauft. Auf diese Weise aber wird das Verbot paralyfirt. Das Verbot, Branntweinschenken nicht allein errichten, sondern sie allemal mit Bierschank ver binden zu lassen, hat gar keine Wirkung, so lange die Kauf leute Branntwein in dieser Weise verkaufen, denn es geht eben Jeder an den Ort, wo er seine'Bedürfniffe am besten befriedi gen kann, und ich weiß, daß an Orten, wo die Obrigkeit dafür gesorgt hat, daß anerkannte Säufer in den erlaubten Schank- l. K. (S. Abonnement.) stätten keinen, oder nur ein, höchstens zwei Glas Branntwein bekommen dürfen, und wo die Wirthe diese Vorschrift streng beobachten, diese Leute zum ersten, nächsten Kaufmann gehen, um dort ihren Durst zu befriedigen, und auf dieseWeise kann man nie hinter die Wahrheit kommen. Man wird aber den beabsichtigten Zweck, daß die Kaufleute nicht unter einer Kanne verkaufen dürfen, nicht erreichen, wenn man dem-Ver bote nicht zugleich eine strenge Strafe beifügt. v. Heynitz: Ich habe mir das Wort erbeten, um mich ganz in dem Sinne auszusprechen, wie dies soeben Herr v. Biedermann gethan hat. Mir selbst sind viele Fälle der Art, wie sie eben geschildert worden sind, wo der Verkauf des Branntweins den größten moralischen Schaden herbeigeführt hat, vorgekommen. Ich muß mich also gegen die Ansicht der Petenten aussprechen, trage daher auch Bedenken, mich dem Anträge derDeputation anzuschließen, indem darin ein Passus vorkommt, der fast klingt, als ob die Deputation glaubte, das Gesuch der Petenten könnte doch Manches für sich haben. Denn habe ich recht verstanden, so empfiehlt sie der Staats regierung den materiellen Inhalt dieser Petition zur Berück sichtigung, und dagegen müßte ich mich ganz entschieden erklären. Referent Bürgermeister Müller: Ich will blos den Antrag, wie ihn die Deputation gefaßt hat, noch einmal mit theilen, um die geehrte Kammer in den Stand zu setzen, darüber urtheilen zu können, was die Deputation eigentlich will. Die Deputation schlägt der Kammer vor: „Die Petition zwar in materieller Hinsicht auf sich beruhen zu lassen, selbige aber mit dem Ersuchen, für gleichmäßige Handhabung des Verbotes, den Branntwein unter der Dresdner Kanne zu verkaufen, baldthunlich Sorge tragen, auch bei Anfertigung der neuen Gewerbordnung den Materiellen Jnhaltder Petition erwägen zu wollen, an die Staatsregierung abzugeben." Die Deputation geht also von der Ansicht aus, daß jetzt durchaus kein Grund vorhanden sei, auf den Antrag der Petenten ein- zugehen, vielmehr in dieser Beziehung die Sache ganz so bleiben möge, wie sie jetzt ist. Nur in formeller Beziehung, meint die Deputation, ist es angemessen, daß schärfere Maaß- regeln eintreten, als zeither. Sie spricht sich also ganz in der- elben Weise aus, wie Herr v. Biedermann, aber sie wünscht, daß das Verbot von Neuem eingeschärft und streng gehand habt wird, und zwar nicht blos in einer Stadt, an einem Orte, sondern überall ganz gleichmäßig. Wenn die Deputation noch beigefügt hat, daß die Petition an die Staatsregierung abgegeben werden solle, so ist ihre Absicht dabei weiter keine, als dieselbe überhaupt auf diesen Gegenstand aufmerksam zn machen bei Abfassung der Gewerbeordnung, denn dort wird diese Frage wiederum auftauchcn, dort wird die Regierung zu erwägen haben, wie es künftighin rücksichtlich des Brannt weinverkaufes gehalten werden soll. Damit aber ist die Peti tion in materieller Beziehung nicht empfohlen, denn es heißt in dem Anträge ausdrücklich: die Regierung wolle dieselbe bei 55
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