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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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gemeint sei, diesem Theile ihre Zustimmung zu ertheilen? — Einstimmig Ja. .Präsident v. Schön fels: Jchgehe nun auf den zweiten Theilüber und frage: ob Siedern zweiten Kheile dieses An trags ebenfalls beizupflichten gemeint sind? — Derselbe wird mit 18 gegen 16 Stimmen abgeworfen. Präsident v. Schönfels: Somit wäre auch dieser Ge genstand derTagesordnung erschöpft; wir gehen nun zu dem fünften Gegenstände über/es ist das ein mündlicherBor- trag über die Petition Hübner's,' das Mahlzwangsbefugniß betreffend. Der Herr Vicepräsident als Referent wird die Güte haben, den Vortrag zu erstatten. Referent Vicepräsident Gottschald: Von der Mühlen besitzerin Johanne Christiane Hübner bei Gräfenhain ist an die Ständeversammlung und der Adresse gemäß zu nächst an die zweite Kammer eine Petition eingegangen. Die jenseitige Kammer hat auf Vortrag ihrer Deputation darüber Beschluß gefaßt, und diese Petition ist nebst dem Be schlüsse der zweiten Kammer mittelst Protocollextracts vom 14. Februar 1850 an die diesseitige Kammer gelangt. Ich bin beauftragt worden, gleich der vierten Deputation der jen seitigen Kammer mündlichen Vortrag darüber zu erstatten, und dessen entledige ich mich in Folgendem: Die Petition enthält im Wesentlichen Folgendes: Die Petentin sagt näm lich , sie besitze bei dem Dorfe Niedergräfenhain eine Mühle, welche früher dem Staatssiscus gehört habe und daher auch noch in der Urkunde als königliche Amtsmühle vorkomme, auf welcher ein Privilegium hafte, und zwar das Mahl zwangsrecht in drei Dorfschaften, in Ober- und Niedergrafen hain, in Lausnitz und in Höckendorf. Nach diesem Privi legium hätte sie das Mahlzwangsrecht in diesen Orten in der Art, daß die Bewohner dieser Dörfer gezwungen wären, auf ihrer Mühle ihr Getreide mahlen zu lassen und dem Müller eine Metze von jedem gemahlenen Scheffel nebst der nöthigen Füllkleie zu vergüten. Wegen dieses Privilegiums sei diese Mühle ganz besonders schwer belastet, und zwar mit einem Grund- und Erbzins von jährlich 275Lhlr. I Ngr. 9 Pf. Auch würde sie bei der Gewerbesteuer höher angezogen, und namentlich habe sie im Jahre 1850 32 Thlr. an bloßen Gewerbsteuern bezahlen müssen. Ihre Vorbesitzer hätten diese Abgaben unweigerlich entrichtet; allein seit dem Jahre 1832 sei von den Verpflichteten dieses Zwangsrecht bekämpft und als ein abgelebtes und zeitwidriges Bannrecht betrachtet worden. Es sei daher dieses Recht für sie nutzlos und in sofern sogar schädlich geworden, als die Verpflichteten sogar das Getreide, welches sie freiwillig in ihrer Mühle sonst ge mahlen hätten, auch nicht mehr mahlen ließen. Die Peten- tin hätte im Glauben und in der Annahme, daß ihr Recht ge schützt werden müsse, da das Grundstück so bedeutend be lastetsei, endlich gegen die Verpflichteten Klage erhoben, der Proccß hätte sehr lange gedauert und wäre sehr kostspielig geworden, so daß sie dadurch ihr ganzes Vermögen geopfert und außerdem noch Schulden gemacht habe. Es wäre sso weit gekommen, daß ihr Besitzthum, während es.nach ihrer Versicherung auf 24,000 Lhlr. gewürdert worden, bei der nothwendigen Subhastation blos um6050Khlr. erstanden worden wäre Sie habe dagegen Rechtsmittel ergriffen, und es sei auch die diesfallsige Subhastation wegen mangelhaften Gerichtsverfahrens als ungültig erklärt worden; indeß diese Angelegenheit schwebe noch, da der Ersteher Appellation da gegen cingewendct habe. Sie sagt ferner,! sie habe in den letztverfloffenen 18 Jahren an Erbzinsen nahe an 5000 Lhlr. entrichtet und habe daher um so mehr auf Schutz ihres Rech tes gehofft und sich deshalb an das Justizministeriums, sowie auch an das Finanzministerium gewendet und um Schutz ge beten. Sie sei aber abfällig beschieden worden und sehe sich nun genöthigt, die Verwendung der Ständeversammlung dafür in Anspruch zu nehmen, daß die Ständeversammlung entwederdas Bannrecht unter sicherern Schutz stelle, oder ihre Mühle durch Ablösung oder auf sonst geeignete Weise von diesem abgelebten und bestrittenen Rechte 'mit seinen Lasten befreien und zugleich dahin wirken möge, daß ihr die Einziehung der ihr durch gültige Rechtssprüche zuerkannten Entschädigungsgelder im Betrage von über 2000 Khlr. von den betreffenden Contravenienten nicht länger verweigert und vorenthalten werden dürfe. Sie hat auf den langdauernden und kostspieligen Proceß Bezug genommen, und dies veran laßte die jenseitige Deputation, sich die ergangenen Proceß- acten mittheilen zu lassen. Der Referent der vierten Depu tation der zweiten Kammer hat zu Beurtheilung der ganzen Petition für nöthig gefunden, aus diesen Acten einen Extract der jenseitigen Kammer mitzutheilen. Ich halte es für ge eignet, dies auch hier zu thun, und mit Erlaubniß derKammer' werde ich den Extract aus den jenseitigen Mittheilungen, den ich ganz übereinstimmend gefunden habe mit den Acten, hier vortragen. Der Extract, wie er in der jenseitigen vierten Deputation angefertigt worden ist, lautet so: (Der Vortrag erfolgt, s. die betreffende Stelle L.-M. II. K. Nr. 88 S. 1911 Sp. 1Z. 2 v. unten bis S. 1912 Sp. 1 Z. 27 v. oben.) Die ganze Angelegenheit beruht sonach nun nur noch auf der Ausführung ihrer Entschädigungsansprüche. Die jenseitige Kammer hat aufAnrathen ihrer vierten Deputation beschlossen: „die Petition auf sich beruhen zu lassen, dieselbe aber noch an die erste Kammer abzugeben." Es wird nun nöthig sein, damit die Deputation ihr Gutachten anschließen kann, auf die einzelnen Anträge derPetentin zurückzukom men. Sie beantragt nämlich 1) das Bannrecht unter siche rern Schutz zu nehmen. Die Deputation ist der Ansicht, daß es gänzlich außer der Competenz der Ständeversammlung liege, in Rechtsangelegenheiten, in Parteisachen sich zu mischen, und es ist ihr auch, wie Sie aus der Relation ersehen haben, Rechtsschutz bereits geworden, denn ihr Mahlzwangs recht ist von der Behörde in den letzten Erkenntnissen voll ständig gewahrt, ihr rechtskräftig zuerkannt worden, und iw
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