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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Entschädigung in diesem Gesetze nichts bestimmt werden solle; das gehört vielmehr in ein späteres Gesetz. Herr v. Egidy endlich bemerkte, daß die Ausführung dieses Gesetzes sehr vielen Schwierigkeiten unterliegen würde, daß es jedenfalls zweckmäßiger sei, wenn man die Bildung der Jagdbezirke und überhaupt die Treffung anderer Maaßregeln lediglich dem Er messen der Stratsrcgierung anheimgebe. Ich will nicht ver kennen, daß das allerdings wohl zweckmäßiger undpractischer wäre, und daß dies namentlich die Bildung der Jagdbezirke außerordentlich erleichtern würde; ich glaube aber, ein solches Verfahren würde mit constitutionellen Grundsätzen nicht im Einklänge stehen, denn es handelt sich hier um die Beschränkung von Privatrechten, und diese kann nicht von der Staats regierung allein erfolgen, sondern nur auf dem Wege der Gesetzgebung. Etwas Weiteres habe ich nicht zu bemerken. Präsident v. Schönfels: Der allgemeine Theil des Berichts bietet keine Veranlassung zur Fragstellung, und wir können daher zur Berathung des speciellen Theils übergehen. Referent Bürgermeister Hennig: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden Uns bewogen, zur definitiven Ordnung der die Aus übung der Jagd betreffenden Verhältnisse unter Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen, wie folgt: Präsident v. Schönfels: In Bezug auf die Ueber- fchrift ist zwar im Berichte etwas nicht bemerkt, indeß ist ein Antrag, der sich darauf bezieht, eingegangen, und zwar von Herrn v.Posern. Derselbe lautet: „Im Eingänge des Gesetzes das Wort „definitiven" in Wegfall zu bringen." Ich habe zu erwarten, ob Herr v. Posern diesen Antrag motiviren will? v.Posern: Meine Herren! Ich will das Thema vom begangenen Unrecht nicht weiter ausspinnen; ich wiederhole daher nur kurz, es ist meine Ueberzeugung, es ist begangen worden. — Dieses Unrecht durch Entschädigung oder auf sonst geeignete Weise auszuglekchen oder wieder gutzumachen, wird die Aufgabe der künftigen Gesetzgebung sein. So lange dies aber noch nicht geschehen, kann — will man sich nicht präjudiciren lassen, — wohl von einer definitiven Ordnung des Jagdrechtes und Jagdwesens nicht die Rede sein, und des halb beantrage ich, das Wort „definitiven" aus der Ueber- schrift des Gesetzes wegzulassen. Referent Bürgermeister Hennig: Ich glaube nicht, daß der Wegfall dieses Wortes nöthig ist, denn zunächst jbezieht sich dasselbe wohl darauf.... v. Heynitz: Der Antrag des Herrn v. Posern muß doch wohl erst zur Unterstützung gebracht werden? Präsident v. Schönfels: Allerdings. Ich frage also die Kammer, ob sie den Antrag des Herrn v. Posern, den sie soeben vernommen hat, unterstützt? — Sehr zahlreich. Präsident v. Schönfels: Nun würde der Herr Referenk das Wort haben. Referent Bürgermeister Hennig: Ich glaube, die Ab sicht, welche man beim Gebrauche des Wortes „definitiv" ge habt hat, geht dahin, daß gegenwärtig die Jagd gesetzlich regulirt werden soll, während dies zeither nur durch die Ver ordnung vom 13. August 1849 geschehen war. Uebrigens ist dasselbe wohl auch ganz unbedenklich, da man bei jedem Gesetze, welches erlassen wird, die Absicht hat, die Gegen stände, welche es betrifft, definitiv zu reguliren; dessenunge achtet aber kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß später, wenn sich Aenderungen nothwendig machen, dergleichen vorgenommen werden können. v. Posern: Das Bedenken, welches der Herr Referent gegen meinen Antrag aufstellte, ist eben durch die Worte des Gesetzes selbst erledigt. v. Nostitz und Jänckendorf: Ich glaube, wenn die Ansicht des Herrn Antragstellers vollständig erreicht werden sollte , müßte es heißen statt „zur definitiven", „zur proviso rischen Ordnung". Denn wenn das Wort „definitiv" weg bleibt, 'so würde es heißen: „zur Ordnung der die Jagd be treffenden Verhältnisse", und das setzt immer ein Fortbestehen des Gesetzes voraus, so lange, bis ein anderes Gesetz dieses bestehende abändert oder aufhebt. v. Zeh men: Ich glaube, auch aus einem andern Grunde ist das Amendement nicht zu rechtfertigen. Das Gesetz bezieht sich hauptsächlich auf dieAusübung und die polizeiliche Ueber- wachung der Jagd, läßt aber die Frage der Entschädigung ganz außerhalb seines Bereichs. Diese letztere wird dadurch gar nicht berührt, insbesondere nachdem auch von der Depu tation der einzige Punkt, wo beiläufig die Entschädigungs frage in den Regierungsentwurf eingemischt war, daraus ent fernt worden ist; ich meine nämlich in Z. 17. In der Weise, wie der Entwurf von uns begutachtet worden, ist also diese Frage nicht im Geringsten präjudicirt oder überhaupt berührt worden, und deshalb scheint es mir ganz gleichgültig zu sein, ob man hier sagt: „zur definitiven Ordnung", oder blos: „zur Ordnung". v. Heynitz: Ich muß mich doch, und zwar recht drin gend, für diesen Antrag verwenden. Theoretisch scheinen zwar die Fragen über Ausübung und Entschädigung der Jagd gerechtsame ganz getrennt, practisch aber wird es sich zeigen, daß sie vielfach in einander greifen und daß, wenn gleich die Ordnung der Ausübung der Jagd hierdurch wirklich definitiv festgestellt sein soll, dennoch nach erfolgter Entschädigung vielfache Veränderungen darin ekntreten müssen. Ich glaube daher, daß es sehr zweckmäßig ist, daß das Wort „definitiv" wegfalle, und würde mich sogar dafür aussprechen, daß statt dessen „provisorisch" gesetzt werde. v. Friesen: Ich möchte mich doch auch für diesen An-
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