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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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den Verordnung vom 13. August 1849 konsequent festgehal ten worden ist. Die Deputation ist jedoch der Ansicht, daß dieser Unter schied, soweit nicht sicherheitspolizeiliche Gründe ein Anderes bedingen, auch fernerhin festzuhalten sei. In Bezug auf die Jagd, welche die früheren Jagdberechrigten auf ihrem eigenen Grund und Boden ausübten, ist durch die Grundrechte nicht das Mindeste geändert worden, und eben so wenig durch die Verordnung vom 13. August 1849. Sie würden daher durch .das vorliegende Gesetz bezüglich ihres Jagdrechtes in eine noch üblere Lage versetzt werden, als es bereits durch die Grundrechte geschehen ist. Die Regierung ist, insofern sie die alt- und neujagdberechtigten Grundstücke in eine Kate gorie stellt, hierzu hauptsächlich dadurch bewogen worden, daß sie glaubt, es möchte außerdem die Bildung von Jagdbe zirken mit zu vielen Schwierigkeiten verbunden sein und mehrfache Collisionen daraus hervorgehen. Die Deputation verkennt nun zwar diese Bedenken keineswegs, allein sie kann sie doch nicht für so gewichtig halten, daß man blos des halb die selbstständige Ausübung eines bestehenden Rechts den betreffenden Inhabern entziehen könnte. Nur insoweit, als sicherheitspolizeiliche Gründe eine Beschränkung nöthig machen, halt die Deputation eine solche für gerechtfertigt. Die Deputation beantragt daher, die §. 1 in ihrer jetzigen Fassung abzulehnen und dafür folgende Fassung an zunehmen: § 1 „Die selbstständige Ausübung des den Grundbesitzern und Nutznießern auf ihrem Grund und Boden zuste henden Jagdrechts ist denselben nur gestattet: s) auf solchen Grundstücken, auf welchen der Eigen- thümer oder Nutznießer schon vor dem 2. März 1849 das Jagdrecht auszuüben befugt war, und d) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehren an einander grenzenden Flurbezirken einen land- vder forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum von wenigstens 300 Acker einnehmen und in ihrem Zu sammenhänge durch kein fremdes Grundstück unter brochen sind; die Trennung, welche Eisenbahnen, Wege und Gewässer bilden, letztere mit Ausnahme der Elbe, werden als Unterbrechungen des Zusam menhanges nicht angesehen. Ausgenommen von derBestimmung unter s. sind jedoch 1) die vom Hauptgute getrennten, zur Forstcultur benutzt werdenden Parcellen, welche nur 5 Acker oder darunter enthalten, und 2) alle Parcellen anderer Art, welche vom Haupt gute getrennt liegen und nur 30 Acker oder darunter betragen." Wenn die Deputation unter 2. die selbstständige Aus übung der Jagd auf getrennt liegenden Parcellen, welche nur 30 Acker und darunter enthalten, nicht gestattet wissen will, so geschieht dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, wo durch aber gleichzeitig auch die gefürchteten Schwierigkeiten bei Bildung von Jagdbezirken uud die daraus möglicherweise entstehenden Collisionen sich mindern. Bei den zur Forstcultur benutzt werdenden Parcellen hat man um deswillen ein geringeres Areal angenommen, um wenigstens auf denen, die mehr als 5 Acker enthalten, die Ausübung des Forstschutzes zu erleichtern. I. K. Eine Ausnahme bei den Teichen hat man nicht für ge rechtfertigt gehalten, sie sind vielmehr nach Ansicht der Depu tation wie die übrigen Grundstücke zu behandeln. Gerade die Ausübung der Jagd auf kleinern getrennt liegenden Leichen würde zu Collisionen führen, weil es unvermeidlich ist, daß Derjenige, welcher die Jagd darauf ausüben will, ein anderes Jagdrevier betritt. Auf die im Entwürfe unter b. erwähnten eingefriedigten Grundstücke wird man später zurückkommen. Präsident v. Schön fels: Die Diskussion über K.list nun eröffnet. v. Erdmannsdorf: Ich muß hier eineBemcrkung machen. Die Deputation sagt: „Bei den Leichen habe man eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen nicht für gerechtfertigt gehalten". Ich will die geehrte Deputa tion entschuldigen, da vielleicht Niemand darin gewesen ist, der speciell mit der Fischerei vertraut ist. Sie können, meine Herren, durch diese Bestimmung den ganzen Nutzen einer ziemlich großen Lekchwirthschaft geradezu ruiniren. Ich muß hierbei mehr, als ich es wünsche, auf Details eingehen. Bei der Teichwirthschaft gibt es große, mittle und kleine Leiche; die kleinen sind deshalb vorzugsweise nöthig und werthvoll, weil in denselben die Brut zur Welt gebracht und beziehent lich groß gezogen wird; diese kleinen Leiche enthalten aber in derRegelnicht einen Acker; würde nun Jemandem, der nicht die Fischerei besitzt, das Recht zugesprochen,-auf ihnen zu jagen, so kann der Fall eintreten, daß, wenn ereingeschickterSchütze ist, er die im Wasser befindlichen Fische schießt, was aller dings voraussetzt, daß er unrechtmäßigerweise sich bereichert, also stiehlt. Gegen solche Diebstähle hat dann der Fischerei besitzer durchaus keinen Schutz. Dies ist aber noch nicht der größte Nachtheil dieser Bestimmung. Der Jagdinhaber, der nicht zugleich Fischereibesitzer ist, hat weder Verpflichtung noch überhaupt Veranlassung, alle diejenigen Lhiere wegzu schießen, die der Fischerei sehr wesentlichen Schaden thun, z. B. Fischreiher, Bleßenten und dergl., und es steht notorisch fest, daß, wenn diese Lhiere nicht beseitigt werden, die Fischerei geradezu keinen Ertrag hat. Von dieser Ansicht ausgehend erlaube ich mir folgenden Antrag, nämlich daß in der Para- graphe, wie sie von der Deputation gestellt wird, gesetzt werde nach dem Buchstaben b.: „und endlich o., auf Teichen, welche angespannt und zur Fischerei benutzt werden". Es möchte allerdings, wenn dieser Antrag Annahme fände, in derselben Paragraphe bei Punkt 2 statt der Worte: „alle Parcellen anderer Art", heißen: „alle Feld- und Wiesenparcellen, welche vom Hauptgute getrennt liegen". Präsident v. Schönfels: Die Kammer hat den An trag des Herrn v. Erdmannsdorf vernommen; er ist doppel ter Natur und geht einmal dahin, in der von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphe noch einen Satz aufzunehmen unter dem Buchstaben o., der dahin zu richten wäre: „auf Teichen, welche angespannt und zur Fischerei benutzt werden". Ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie sich bezüg- 58*
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