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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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jenseits erholen müssen, weil sie der Lage nach sonst gar keine bekamen, zumuthet, für ihre Gäste, deren 10,12,15 sein kön nen, einige 30 Khaler aufzuwenden, nur um eine Jagd abzu halten,. wo vielleicht kaum so viel Hasen geschossen werden, als Thaler gegeben worden sind. Ich wollte mir daher er lauben, eine Modification vorzuschlagen, und zwar, daß die im Preußischen und überhaupt in Nachbarländern Wohnen den, wo die Jagdkarten eingeführt sind, auf Grund dieser Karten als Gäste die Jagd auch im Königreiche Sachsen, versteht sich in überhaupt erlaubter Weise, üben dürfen. Die Lösung der Jagdkarten soll nicht ein moäus »oguirsncki sein, sondern nur eine polizeiliche Maaßregel abgeben. Meine zweite Bemerkung ist folgende: Im zweiten Satze, wo von den Jagdkarten gesagt wird: „sie gelten für den ganzen Um fang des Königreichs," möchte wohl noch hineingebracht werden: „für alle drei Jagdkategorien und für den ganzen Umfang des Königreichs." Obwohl man annehmen könnte, daß in den ersten Wyrten des Satzes auch alle drei Jagdkate gorien getroffen sein möchten, so scheint es doch deutlicher zu sein, wenn der Satz in der von mir vorgeschlagenen Weise ausgedrückt wird: „Die Jagdkarten gelten für alle drei Jagd kategorien und fürden ganzen Umfang des Königreichs." Präsident v. Schönfels: Was die erste Bemerkung anlangt, so würde ich mir doch eine bestimmte Redaction aus bitten, denn ich habe von einem bestimmten Anträge nichts vernommen, sondern nur eine allgemeine Bemerkung. v. Egidy: Ich habe keinen bestimmten Antrag gestellt, weil ich wohl fühle, daß es eigentlich mehr Sache der Aus führungsverordnung sein wird; ich hoffe, in diese wird es kommen. Präsident v. Schönfels: Dann würde diese erste Be merkung nicht weiter zur Berücksichtigung kommen, und ich würde nur das Amendement des Herrn v. Egidy zur Unter stützung zu bringen zu haben. Es geht dahin, hinter dem Worte „gelten" im zweiten Satze einzuschalten: „für alle drei Jagdkategorien," und ich frage: ob die Kammer gemeint ist, dieses Amendement zu unterstützen? — Mit 3 Stimmen nicht hinlänglich unterstützt. Präsident v. Schönfels: Es ist aber zu dieser Para- graphe noch ein Amendement eingegangen, und zwar vom Herrn Bürgermeister Wimmer. Derselbe wünscht, daß für die Worte „in Dresden und Leipzig" gesetzt werde: „in den Städten, welche die allgemeine Städteordnung angenom men haben." Ich habe zu erwarten, ob der Antragsteller seinen Antrag besonders motiviren will? Bürgermeister Wimmer: Ich werde mir nur wenig Worte zu Motivirung meines Antrags erlauben. Nach der Fassung des Gesetzes soll der Amtshauptmann des Bezirks und nur in Dresden und Leipzig die Stadtpolizeibehörde die Jagdkarten ausstellen. Ist der Zweck der Jagdkarten poli zeilicher Natur, und sollen nach §.16 des Gesches mehreren t. K. Personen, z. B. von welchen ein Mißbrauch des Feuerge wehres zu befürchten steht rc., keine Jagdkarten ertheilt wer den, so ist es zweckmäßiger, wenn die Ertheilung der Jagdkar ten in den Städten, welche die allgemeine Städteordnung angenommen haben, der Ortspolizeibehörde überlassen wird. Die Obrigkeiten in den Städten müssen wissen, wem die Berechtigung zu ertheilen sein wird, der Amtshauptmann müßte erst die Obrigkeit darum fragen oder der bei ihm An suchende müßte seinem Gesuche ein obrigkeitliches Zeugniß darüber beilegen, daß keiner der in §. 16 enthaltenen Verwei- gerungsgründe entgegensteht. Hierdurch entstehen Kosten und unnöthige Weiterungen. Ich halte es daher für zweck mäßiger, daß die Berechtigung, Jagdkarten auszustellen, in allen Städten, welche die allgemeine Städteordnung ange nommen haben, der Ortspolizeibehörde überlassen werde. Präsident v. Schönfels: Der Antrag ist der Kammer bekannt, und ich frage: ob sie denselben unterstützen will? — Mit einer Stimme nicht hinreichend unterstützt. v. Heynitz: Hier muß ich mir in Uebereinstimmung mit meiner bei der allgemeinen Debatte gethanen Aeußerung eine Frage an die Mitglieder der Deputation erlauben und beziehentlich eine Verwahrung daran knüpfen. Meine Frage geht dahin, ob die Mitglieder der Deputation wirklich der Meinung gewesen sind, daß nach Maaßgabe des Inhalts der zu dieser Paragraphe gegebenen Motive keine andere Ent schädigung der Berechtigten stattsinden solle, als die mittels der Jagdkarten? Ich müßte mich gegen diese Annahme ernst lich verwahren. v. Friesen: Diese Meinung haben wir durchaus nicht gehabt. Im Gegentheil haben wir vorausgesetzt, daß die Entschädigung von Seiten des Staates oder von Seiten der Unberechtigten gewährt werden würde, und daß der Erlös aus den Jagdkarten nur einen Beitrag zu dieser Entschä digung liefern sollte. Mit der bloßen Entschädigung aus den Jagdkarten würden wir uns nicht begnügt haben, und auf eine so lange Zeit, bis die Jagdkarten einen solchen Be trag gewähren, würden wir uns nicht haben vertrösten lassen. Graf zu Solms-Wildenfels: Ich finde hier aber mals eine Verstärkung der Grundrechte, denn in denselben ist nicht gesagt, daß die Eigentümer der Jagd Jagdkarten zu lösen haben sollen. Wenn dabei keine Ausnahme stattsinden und die alten Eigentümer behandelt werden sollen wie die neuen, so halte ich dies für eine große Ungerechtigkeit, und ich würde vor allen Dingen fragen, ob die Deputation gemeint ist, diealten Jagdbesitzer gerade sozubehandeln wiedieneuen? Dies wäre offenbar ungerecht, und ich kann mir nicht denken, daß die Deputation eine Ungerechtigkeit gewollt hat. v. Welck: Ich will mir nur die Bemerkung erlauben, daß die Bemerkung des Herrn v. Heynitz zu §. 17 und die Be merkung des Herrn Grafen Sollns zu §. 18 gehört, und daher beide Herren diese Bemerkung lieber bei diesen Paragraphen vorbringen möchten. 2 *
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