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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Graf zu Solms-Wildenfels: Ich würde sie also bei §. 18 wiederholen. Präsident v. Schönfels: Und Herr v. Heynitz die sei- nige bei §. 17. Staatsminister v. Friesen: Das Amendement des Herrn Bürgermeister Wimmer ist nicht unterstützt worden. Ich brauche also nicht darauf einzugehen. Nur auf eine Aeußerung, welche er bei Motivirung seines Amendements gethan hat, erlaube ich mir eine Bemerkung. Er hat gefragt, warum in den Städten Dresden und Leipzig die Jagdkarten von der Stadtpolizeibehörde ausgestellt werden sollen. Dies liegt nicht in einer Zurücksetzung der andern Städte, sondern darin, weil Dresden und Leipzig von den Amtshauptmann schaften eximirt sind. Die Befugnisse, welche in Bezug auf die übrigen Städte die Amtshauptmannschasten haben, wer den hier theilweise von den Stadträthen ausgeübt. Da das Amendement nicht unterstützt worden ist, so bleibt nur übrig, auf die Ansicht des Herrn v. Egidy wegen Lösung der Jagd karten von Auswärtigen an der Grenze etwas zu sagen. Er hat angenommen, daß dies durch die Ausführungsverordnung abgemacht werden könne. Das halte ich aber nicht für mög lich; denn wenn einmal im Gesetze steht, daß Niemand die Jagd ausüben darf, vernicht eine Jagdkarte hat, so kann davon auch keine Ausnahme gemacht werden. Eine solche halte ich aber auch weder für wünschenswerth, noch für not wendig; denn wenn ein Sachse in Preußen jagen will, so muß er sich dort auch erst eine Karte dazu lösen. Es wird daher auch keine Ungerechtigkeit sein, zu verlangen, daß ein Preuße, der in Sachsen jagen will, sich hier ebenfalls eine Karte löse. Ich glaube, wenn an den Grenzen derartige Con ventionen getroffen werden, wie erwähnt worden ist, so wird man dann auch die Ausgabe nicht scheuen, zumal wenn man sich überzeugt, daß dadurch ein sehr wichtiger polizeilicher Zweck erfüllt wird. v. Egidy: Ich möchte mir nur eine Erläuterung auS- bitten. Wenn es im Gesetzentwürfe heißt: „Die Jagdkarten gelten für den ganzen Umfang des Königreichs", so könnte leicht der Glaube im Publikum entstehen, daß nun Jeder, der eine Jagdkarte hat, überall im ganzen Lande beliebig Herum jagen könnte. Ich glaube doch wohl nicht, daß das die Absicht des Gesetzes ist; denn man kann nur da jagen, wo der betref fende Jagdinhaber mit Berücksichtigung der gelösten Jagd karte die Erlaubniß dazu gegeben hat. Ich meine, wir sollten doch nicht solche gesetzliche Bestimmungen haben, bei denen wir erst sagen müssen: Publikum, du mußt sie aber so und so verstehen. Ich halte es bei Gesetzbestimmungen allemal sicherer, sich in den Worten klar zu fassen. Es möchte daher zweckmäßig sein, daß ausdrücklich ausgesprochen würde, daß nicht der Besitz der Karte allein auch zugleich einen Jeden zum Jagdberechtigten im ganzen Lande stemple; denn sonst könnte leicht Mißbrauch damit getrieben werden. Referent Bürgermeister Hennig: Es können diese Worte wohl kaum einem Zweifel unterliegen; denn es ist klar, daß, wer die Jagd ausüben will, auch das Recht dazu haben muß, daß er also entweder selbst Berechtigter sein oder von diesem die Erlaubniß haben muß. Ich kann mir nicht denken, daß Jemand mit der Jagdkarte allein auch das Recht erlangt zu haben meinen sollte, am ersten besten Orte jagen zu dürfen. v. Egidy: Dem muß ich doch einhalten, daß der Be griff des „jagen Wollens" und der des „berechtigt jagen Könnens" himmelweit von einander verschieden sein dürfte. v. Biedermann: Ich erlaube mir zu fragen: ob die Karten nur auf die Zeit der Jagd, oder auf welche Weise sie sonst ausgestellt werden, damit nichtMißbrauch mitdenseiben getrieben werden kann? Referent Bürgermeister Hennig: Die Karten werden auf ein Kalenderjahr ausgestellt, nach dessen Ablauf neue zu lösen sein werden, wie im Gesetze steht. Präsident v. Schönfels: Wünscht noch Jemand zu sprechen? v. Friesen: Ich wollte nur erwähnen, daß, wenn es wirklich denkbar sein sollte, daß der Zweifel, welchen Herr v. Egidy andeutete, entstehen könnte, derselbe dadurch zu be seitigen wäre, wenn man in §.15 einschaltete: „Wer die Jagd nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausüben will, hat sich außerdem mit einer Jagdkarte zu versehen." Ich halte das aber wirklich kaum für nöthig. Präsident v. Schönfels: Da ein Antrag deshalb von Herrn v. Friesen nicht eingebracht worden ist, so wird sein Vorschlag auch bei der Fragstellung nichtzu berücksichtigen sein. v.Biederman n: JeneBestimmung hatte ichallerdings übersehen. Dagegen habe ich etwas Anderes zu bemerken. Wenn ein Altjagdberechtigter alle Jahre eine doch nicht ganz unbedeutendeZahlung machen soll, um nur sein eigenes Recht ausüben zu dürfen, so finde ich das doch für sehr hart. Wenn man diese Abgabe überhaupt nur einmal verlangte, so könnte ich eher mich damit einverstanden erklären. Graf zu Solms-Wildenfels: Ich bitte mir Auskunft darüber aus, ob auch Derjenige eine Jagdkarte lösen soll, der in seinem eigenen geschloffenen eingezäunten Reviere jagt? Referent Bürgermeister Hennig: Allerdings ist das, was Se. Erlaucht berührten, die Absicht des Entwurfs so wohl, als der Deputation, daß nämlich ein Jeder, der die Jagd ausüben will, eine Jagdkarte lösen muß, denn es han delt sich bei Ausstellung derselben nicht darum, ob Jemand selbst Jagdberechtigter ist oder nicht, sondern es kommen hier bei nur sicherheitspolkzeiliche Gründe in Frage. Uebrigens will ich noch hinzufügen, daß eine Ausnahme davon zu Gun sten der Jagdberechtigten diesen nicht viel nützen würde, denn wer selbst Jagd hat, wird doch jedenfalls oft in den Fall kom men, auch auf fremde Reviere gehen zu müssen, und da würde
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