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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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genen Verfassungsveränderungen überhaupt widerrathen wurde, und man, da die erste Kammer jene Veränderungen auch wirklich ablehnte, berechtigt war, anzunehmen, daßdie^ VerfaffungsurkundevonI831ünverändertfortbestehenwerde, theils weil man voraussetzte, es werde, wenn die Staats regierung dennoch einen Schritt beabsichtige, welcher zu der Veränderung des verfassungsmäßigen Bestehens der Stifter Meißen und Wurzen führe, den Ständen zuvor Gelegenheit gegeben werden, ihre auf §§. 60 und 63 der Verfassungs urkunde beruhenden unbestreitbaren Rechte wahrzunehmen, auch wenn ein solcher Schritt nicht in Verbindung mit einer allgemeineren Revision der Verfassungsurkunde vorbereitet werden sollte. Eine hierauf bezügliche Eröffnung ist jedoch den Ständen bis jetzt noch nichtzugegangen; gleichwohl sol len nicht nur wiederholten Nachrichten, sondern sogar der mündlichen Mittheilung eines königlichen Staatsministers zpfölge mit den dermaligen Capitularen beider Stifter Ver handlungen über die völlige Aufhebung beider Stifter geführt und bereits so weit gediehen sein, daß nichts mehr erübrige, als die wirkliche Vollziehung der desfallsigen Recesse. Als nun derselbe Gegenstand in der 86. öffentlichen Sitzung Per ersten Kammer zur Sprache kam, aus einer dabei gethanen Aeußerung des Herrn Staatsministers des Cultus und öffentlichen Unterrichts aber hervorzugehen schien, als ob dieRegierung der Meinung sei, daß eine Verhandlung mit den dermaligen Capitularen, als den Betheiligten, und die Einwil ligung dieser schon'allein hinreichend sei, um eine völlige Aufhe bung beider Stifter vollständig und rechtsgültig, auch ohne Zu stimmung derStände,zumendlichenAbschluß zu bringen,so sind zwar Einige von uns dieser Ansicht in der Kammer entgegen getreten und haben daran erinnert, daß die Stifter unter dem Schutze der Verfassung stehen. Da uns aber dieses noch nicht hinreichend scheint, der Landtag sich seinem Schluffe nähert, und uns königliche Mittheilung über die wegen der Stifter vorliegenden Absichten nicht zugegangen ist, so können wir es nicht unterlassen, die uns hierunter zustehenden Rechte zu wahren und zu dies em Behufe Folgendes zu erklären. Wir beziehen uns deshalb hauptsächlich auf die §§. 60 und 63 und können der Meinung nicht entsagen, daß nach diesen Paragraphen beide Stifter unter dem Schutze der Ver fassung stehen, und daß in ihrer Substanz und ihrem verfas sungsmäßigen Bestehen eine Aenderung nicht vorgenommcn werden dürfe, ohne ausdrückliche Zustimmung der Stände. Denn sowie dies §.60 der Verfassungsurkunde ausdrücklich besagt, indem die Beziehungen, in welchen die Stifter zu der Ständeversammlung, zu derUniverfltät Leipzig und zuDenen, zu deren Gunsten ein Lheil ihrer Einkünfte jetzt und zukünftig bestimmt ist, stehen, jene Stiftungen als wirkliche Lan desanstalten erscheinen lassen, so würde auch eine Auf hebung der Stifter nach §. 63 schon deshalb nicht ohne Wei teres vorgenommen werden können, weil dadurch sich eine Veränderung in dem Bestände der ersten Kammer ereignete, hiermit aber eine Veränderung in der Verfassungsurkunde selbst einträte, eine solche aber an die §. 152 dieser Urkunde selbst vorgeschriebenen Formen und Bedingungen gebun den ist. Man wird uns nicht einhalten können, daß eine Zustim mung derBetheiligten, d. h. der zeitweiligen Inhaber der Capitularstellen, allein schon genüge, um jene ständische Zustimmung zu umgehen und entbehrlich zu machen. Denn abgesehen davon, daß einer solchen Ansicht schon das soeben Angeführte widersprechen würde, so kommt auch noch der wichtige Umstand hinzu, daß die zeitweiligen Capitularen keineswegs die einzigen Betheiligten bei der Sache sind, daß vielmehr die Stifter schon an sich, als Corporationen und Stiftungen, als sogenannte causao perpatuae ein Rechts- subject für sich allein sind, dessen Rechte als solche wahrge nommen werden müssen. Jedes Dom- oder Collegiatstift ist als eine persona guae non moritur ein vollkommen selbst ständiges Rechtssubject, eine berechtigte Person für sich, deren Rechte hier zuerst und hauptsächlich und vor allen Andern in Betracht gezogen werden müssen. Auch ist ja bekanntlich der sächsische oder sogenannte Meißner Adel zu der Aufnahme in beide Stifter vorzugsweise berufen und berechtigt, und es ist daher auf seine hierunter bestehenden.Rechte Rücksicht zu nehmen. Auf keine Weise können wir daher zugeben, daß die zeit weiligen Inhaber von Capitularstellen die ein zigen Be theiligten seien, deren alleinigeZustimmung zur Aufhebung schon genüge. Im Gegeytheil sind sie es zunächst, die das Bestehen, die unveränderte Erhaltung der Stifter in ihrer Substanz, in ihren Rechten und Gewohnheiten, in ihrer Verfassung zu ver- theidigen und zu wahren haben. Sie sind dazu mittelst feier lichen Eides ausdrücklich verpflichtet, und gerade ihnen ist es daher ganz unmöglich gemacht, in die Aufhebung der Stifter zu willigen. Sie sind nur aus Lebenszeit Nutznießer gewis ser aus der Stiftung hervorgehender Nutzungen und Ehren rechte, nie aber bekannten Rechten nach befugt, über dieSub- stanz, ja über die Existenz ihres Stifts beliebig zu verfügen. Eben so gut würde man dem Inhaber einesFideicommisses das Recht zugestehen können, zu Gunsten seiner Erben über den Bestand eines Fideicommisses zu verfügen, aus welchen er seine Nutzungen nur so lange bezieht, bis das Fideicommiß an die nach ihm folgenden Berechtigten übergeht. Man wird eben so wenig einhalten können, daß der stif tungsmäßige Zweck beider Stifter jetzt nicht mehr zu erreichen stehe. Ohne hier auf eine Frage näher eingehen zu wollen, welche außer anderen hier einschlagenden Fragen schon allein einer weit gründlicheren Erörterung bedarf und am aller wenigsten durch gewisse herrschende Lagesmeinungen ent schiedenwerdenkann, wollen wir hierbei nur erwähnen, daß der Zweck, welcher derCapitulation vom Jahre 1663 zum Grunde lag, auch heute noch im Wesentlichen vollkommen zu erreichen möglich ist. Wir konnten in der gegenwärtigen Erklärung nicht be absichtigen, alle in dieseAngelegenheit einschlagenden Rechts und Vcrfassungsfragen zu erschöpfen; unser Zweck ist nur, das verfassungsmäßige Recht der Ständever sammlung vor der Hand zu wahren, und zu ver hindern, daß man nicht Seiten der Staatsregierung Schritte thue, welche selbiges beeinträchtigen, und mithin nicht unter lasse, den Ständen zu ihrer Erklärung Gelegenheit zu geben. Zur Verwahrung dieses Rechts wollen wir daher gegen wärtige " Protestation überreichen und beschränken uns für jetzt hierauf, indem wir erläuternd bemerken, daß wir den Weg der ständischen Petition deshalb nicht eingeschlagen haben, weil für jetzt, zumal bei der nur noch kurzen Dauer des Landtags, eine Discussion in bei den Kammern noch nicht an der Zeit sein und erst dann einzu treten haben dürfte, wenn, wie wir zuversichtlich erwarten, die Staatsregierung eine Mittheilung ihrer Absichten und der dazu-bewegenden Gründe an die Stande zu ihrer Erklärung gelangen läßt.
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