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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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welche in Lohn und Brod stehen. Das bezweifle ich, daß hierüber ein Jrrthum stattsinden könne; eher könnte ein Irr- thum darüber stattsinden, ob ein Privatförster oder Revier zager sich auch auf seinemJagdreviere befinde und nicht vielleicht Lie Grenzen seines Reviers überschritten, welche der Gens- Larm allerdings nicht immer kennen kann. Mein dann wäre von einem Jagdexceß die Rede, der wieder unter eine andere Controls fiele und besonders bestraft wird. Also Larin kann doch wirklich kein Bedenken sein, daß man dem geprüften und verpflichteten Jagd - und Forstbedienten ge stattet, ohne Jagdkarte im Auftrage seines Herrn die Jagd auszuüben und seinen Dienst zu verrichten. Diese beiden Ausnahmen halte ich daher für ganz nothwendig, gerecht und billig. Prinz Johann: Ich wollte mir nur in Bezug auf das Deputationsgutachten ein Wort erlauben, um zu zeigen, von welcher Ansicht die Deputation ausgegangen ist. Bei der Neulichen Debatte, bei welcher ich nicht gegenwärtig war, hat die Bestimmung der §. 18 eine ganz andere Tendenz bekom men. Damals handelte es sich sowohl nach dem Entwürfe als nach dem Deputationsberichte darum, gewissen Personen im ganzen Lande eine Ausnahme zuzugestehen; jetzt aber han delt es sich darum, nur innerhalb eines gewissen Bezirks eine Ausnahme zuzugestehen; folglich werden im ersteren Falle mehr Personen ohne Jagdkarte sein können, als im zweiten Falle, denn sowohl die Eigenthümer größerer Jagdreviere als die Förster größerer Reviere werden immer eine Jagdkarte lösen müssen, denn es geschieht stets, daß sie auf einem benachbar ten Revier an Jagden Theil nehmen. Das Deputations gutachten, wie es jetzt steht, nimmt den Vorzug für sich in Anspruch, daß ihm ein Princip zu Grunde liegt, nämlich das Princip, daß Derjenige frei ist, welcher die Jagd proprio furo ausübt, ebenso wie der, der die Jagd alienofuro auszuüben verpflichtet ist, nämlich die königlichen Förster und die priva ten Forst- und Jagdbedienten. Ob die Sache in der Aus führung Schwierigkeiten haben wird, das stelle ich ganz dahin; allein das bekenne ich, wenn das Deputationsgutach- ten nicht angenommen wird, so würde ich lieber für die Ver werfung der ganzen Paragraphe stimmen. v. Welck: Der Herr Staatsminister des Innern hat gegen den Vorschlag der Deputation vorzüglich polizeiliche Bedenken geltend gemacht und geäußert, daß die polizeiliche Controle durch die Annahme dieses Gutachtens sehr erschwert werden würde. Nun wollte ich mir nur die Bemerkung er laube«, daß, wenn man diesem Bedenken wirklich hohes Ge wicht beizulegen sich bewogen finden könnte, ihm sehr leicht beizukommen wäre. Es brauchte nur gesagt zu werden, daß den in der Paragraphe bezeichneten Personen Jagdkarten unentgeltlich auszustellen sein würden, dann würde dieselbe Controle stattsinden können wie bei jedem Anderen. Daß wir bei unserem Vorschläge Billigkeitsrücksichten beobachtet haben, das geht schon daraus hervor, daß wir die Befreiung auf die ganze §. I ausgedehnt haben; aber die Befreiung ganz wegfallen zu lassen, auch für den Altjagdberechtigten, darin gestehe ich, finde ich doch eine gxoße Unbilligkeit. Es wird auf vielen Gütern der Fall sein,»daß zwei oder drei Forstbediente angestellt sind, namentlich wo große Waldungen find; wenn also der Besitzer eines solchen Gutes für sich und seine drei Jagdbedienten vier Jagdkarten lösen, also zusammen noch jährlich 12Thaler dafür hingeben soll, daß ihm der größte Theil seines früheren Jagdrechtes geraubt worden ist, das, gestehe ich, finde ich doch viel zugemuthet. Staatsminister v. Friesen: Durch das, was Herr v. Welck soeben geäußert hat, kommt die Sache allerdings auf einen ganz andern Standpunkt. Mir liegt besonders daran, eine strenge polizeiliche Beaufsichtigung durch das Gesetz möglich zu machen, und ich habe geglaubt, daß es sich auch bei den Gegnern des Entwurfs weniger um die Kosten der Jagd karten handelt, als, möchte ich sagen, um die Rettung des Gefühles; man wünscht nicht noch eine besondere Erlaubniff zu dem, wozu man an sich berechtigt ist, einholen zu müssen. Sollte aber die Meinung wirklich eine andere sein, und es sich mehr nur darum handeln, daß dem Berechtigten keineKosten verursacht werden, nun dem ließe sich beikommen dadurch, daß gewisse Kategorien unentgeltlich Karten erhielten; dann ließe sich die polizeiliche Aufsicht eben so gut handhaben. Nachdem man aber in der Debatte der letzten Sitzung von mehreren Seiten ausgesprochen hatte, daß es sich nicht um die Kosten handle, sondern darum, daß der Berechtigte nicht eine polizeiliche Erlaubniß einzuholen habe, so hätte ich nicht ge glaubt, daß man am Ende doch auf den Kostenpunkt hinaus kommen würde. Ich muß nun noch auf eine Aeußerung des Herrn v. Schönberg-Bibran erwidern, daß es sich hier nicht um die Ausführung der Grundrechte handelt; denn der allge meinen Polizeigesetzgebung waren auch die älteren Jagdbe rechtigten schon früher unterworfen, und wenn es früher noth wendig gewesen wäre, dergleichen polizeiliche Bestimmungen zu treffen, so würde das Recht Zagdberechtigter dem nicht ent- gegengestandcn haben. Es handelt sich hier um etwas ganz- Anderes, um die Möglichkeit einer strengen polizeilichen Aus sicht; diese hängt mit den Grundrechten nur insofern zusam men, als diese Aufsicht erst durch die Grundrechte dringend nothwendig geworden ist. v. Posern: Mir kommt Alles darauf an, ob ich auf meinem Grund und Boden eines Paffes nicht bedarf, da ich selbst noch Gerichtsherr bin und selbst noch Paffe ausstellew darf.. Ich theile auch die aufgestellten Bedenken nicht, ich glaube, daß die Polizeibeamten und Forstbeamten sich eben so gut werden erkennen können, als die Forstlehrlinge auf den königlichen Revieren. Präsident v. Schönfels: Gefällt es vielleicht dem Herrn Referenten, den Vorschlag der Deputation nochmals vorzulesen, wie es Herr v. Friesen wünschte?
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