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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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rottet werden sollte. Je dankbarer ich es anerkannt habe, daß in dein jetzigen Gesetzentwürfe eineSchonungs- und Hegezeit ausgesprochen ist, um so mehr wünsche ich, daß wenigstens auch der Antrag des Herrn Bürgermeister Müller berücksich tigt werde. Die Frage ist eine rein national-öconomische, der die Menschlichkeit und das Gefühl zur Seite steht. Präsident v. Schönfels: Es gehen soeben einige Anträge des Herrn v. Egidy ein, welche ich mir die Ehre gebe, Ihnen vorzutragen. Zuerst wünscht Herr v. Egidy, daß in der §. 20 hinter dem Worte „Raubthiere" die Worte: „welche zur Mittlern und niederen Jagd gerechnet werden," in Weg fall gebracht, und dafür statt des Wortes „diejenigen" vor dem Worte „Raubthiere" das Wort „alle" gesetzt werde. Ferner beantragt Herr v. Egidy einen Zusatz zu §. 20, welcher folgendermaaßen lautet: „Auch können herrenlose Hunde und Katzen, die auf den Revieren Herumlaufen, erlegt wer den." Ich werde dem Antragsteller das Wort geben, um seine Anträge zu begründen. v. Egidy: Wenn einer der Hauptzwecke des Gesetzes doch auch der mit sein soll, die Jagd wieder emporzubringen, so ist es unbedingt nothwendig, daß alle Raubthiere, welche der Wildbahn Eintrag thun, nicht blos die, welche zur Mitt lern und niederen Jagd gerechnet werden, zu jeder Zeit ge- ködtet werden können. Ich setze voraus, daß Sie damit ein verstanden sind, daß es auch Raubthiere giebt, die zur höchsten Jagdclasse gehören. Ich gedenke nur des Adlers und des Storchs, welcher letztere der Wildbahn gegenüber ein großes Raubthier ist. Hinsichtlich des Zusatzes zur Paragraphe mache ich Sie aufmerksam, daß das Herumhctzen der Hunde und das Auflauern der Katzen auf den Revieren der Wild bahn ganz wesentlichen Eintrag thun. Jeder praktische Jä ger wird wissen, daß Beide hauptsächliche Feinde und Störer der kleineren Wildgattungen sind, gleichwohl aber würde die Bestimmung der Paragraphe diese Feinde der Jagd kaum treffen, denn Hunde und Katzen sind, da sie zur Classe der Hausthiere gehören, eigentlich auch keine jagdbaren Thiere. Aus diesen Gründen glaubte ich den Zusatz und die .Veränderung einiger Worte in der Paragraphe selbst in Vor schlag bringen zu müssen. Präsident v. Schönfels: Ehe ich die Unterstützungs frage auf diese Anträge stelle, werde ich mir erlauben zu be merken, daß hier doch wohl der Fall eintritt, daß die Hälfte der Mitglieder diese Anträge unterstützen müssen, wenn sie als unterstützt angesehen werden sollen. Es ist offenbar, daß sie im Laufe der Diskussion eingebracht worden sind. Ein anderes Verhältniß ist es mit dem Anträge des Herrn Bürgermeister Müller und dem des Herrn v. Polenz. Diese waren übergeben, ehe die Diskussion über§. 20 begann.— Der erste Antrag des Herrn v. Egidy geht dahin, die Worte: „welche zur mittleren und niederen Jagd gerechnet werden," in Wegfall zu bringen, dafür aber das Wort „diejenigen" zu vertauschen mit „alle." Es würde der zweite Satz der §. 20 folgendermaaßen lauten: „Ausgenommen von dieser Vor schrift sind alle Raubthiere, alle Strichvögel rc." Ich frage: ob die Kammer diesen ersten Antrag des Herrn v. Egidy zrr unterstützen gemeint ist? — Mit 14 Stimmen nicht hinläng-- lich unterstützt. Präsident v. Schönfels: Ich gehe nun über zum zwei ten Anträge. Derselbe bezieht sich darauf, einen Zusatz zu §. 20 bcizufügen, der sich auf das Vertilgen der Hunde und Katzen bezieht, und ich frage: ob die Kammer diesen zweiten Antrag des Herrn v. Egidy zu unterstützen gemeint ist? — Mit 12 Stimmen, ebenfalls nicht hinreichend unterstützt. v. Biedermann: Meine Herren! Die Absicht des Antragstellers, glaube ich, wird erreicht, auch ohne daß die Anträge unterstützt worden sind; denn hier ist nicht die Rede davon, durch den zweiten Satz der Paragraphe auszusprechm, daß Raubthiere, welche zur hohen Jagd gehören, geschont werden sollen, sondern da die ganze hohe Jagd von der Schonung ausgenommen ist, so versteht es sich von selbst, daß die dazu gerechneten Raubthiere zu jeder Zeit eben so gut ge schossen werden können, als die Hirsche. Da aber für die niedere und mittlere Jagd eine Schonzeit ausgesprochen ist, so war es nothwendig, eine Ausnahme wegen der Raubthiere zu machen; da aber eine Schonzeit für das Hochwild einge führt werden soll, so versteht es sich, daß bei der Redaktion die Worte: „die sich auf die Mittel- und Niederjagd beziehen," ausfallen müssen. Was die Hunde und Katzen anlangt, die auf einem Jagdreviere Herumlaufen, so sind dies Raubthiere und es bedarf keiner Erwähnung derselben. v. Nostitz-Wallwitz: Ich habe noch zwei Bemerkun gen zu machen. Ich bin mit der Paragraphe eigentlich voll kommen einverstanden und werde deshalb gegen alle weitere Amendements stimmen. Ich möchte mir aber zwei Fragen erlauben. Ich setze bei der Schonzeit voraus, daß auch der Fiscus in Zukunft diese Schonung halte. Jetzt haben die Be sitzer von Grundstücken, welche in der Nähe eines königlichen Waldes lliegen, nur die Ehre, im Laufe des Sommers die Rehe und Rehböcke zu ernähren, damit sie nachher über der Grenze von den königlichen Jägern niedcrgeschossen werden. Was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig! — Eine zweite Bemerkung möchte ich dahin stellen: Seit mehrcrn Jahren und seitdem die Rittergüter dieJagd auf fremdem Grund und Boden abgegeben haben, ist es noch Mode, daß in einigen amtshauptmannschaftlichen Bezirken der Aufgang der Jagd auf den 16. September aufgeschoben wird. -- Das ist eine Begünstigung der Wilddiebe. Der Grundstücksbesitzer selbst, der jetzt noch die Jagd hat, kann eigentlich auf seinem Grund und Boden zu jeder Zeit jagen, wenn er seine eigenen Fluren zertreten will. Er ist Herr und Meister darüber; ist es aber ein Pachter, so macht sich jetzt Jeder, der eine Jagd verpachtet, die ausdrückliche Bedingung, daß der Pachter für allen Schaden, der durch Ausübung der Jagd auf dem erpachteten Grundstück erfolgt, zu haften habe.
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