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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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v. Egidy: Hinter dem Worte „Kirschplantagen" wäre nur hinzuzufügen: „während der Zeit der Fruchtreife." Präsident v. Schönfels: Die Kammer hat die Anträge des Herrn v. Egidy vernommen. Der erste geht dahin, hinter dem Worte „Kirschplantagen" zu setzen: „während der Zeit der Fruchtreife"; der zweite Antrag geht dahin, hinter dem Worte „Ortsbehörde" zu setzen: „nach vorgängiger Rück sprache mit den Iagdberechtigten." Ich richte, weil diese bei den Amendements unabhängig nebeneinander stehen, die Un terstützungsfrage zunächst auf den ersten in Bezug auf die Fruchtreife und frage: ob die Kammer gemeint sei, dieses Amendement zu unterstützen? — Geschieht hinreichend. Präsident v. Schönfels: Ich richte nun dieselbe Frage auf das zweite Amendement, welches auf die Rücksprache mit den Jagdberechtigten gerichtet ist, und frage: ob die Kammer auch dieses Amendement zu unterstützen gemeint ist? — Ge schieht hinreichend. Präsident v. Schönfels: Es haben sich als Redner einzeichnen lassen: Graf Hohenthal, v. Watzdorf, Referent, und nun v. Erdmannsdorf, v. Zehmen, v. Posern. Graf Hohenthal: Ich glaube, daß, wenn der Herr Kammerherr v. Metzsch den Zweck seines sehr wohlgemeinten Amendements erreichen will, es doch etwas anders gefaßt werden muß; denn wie es jetzt gefaßt ist, könnte unter dem Kirren des Wildes dann auch das verstanden werden, wenn das Wild Fütterung erhält oder zahm gemacht wird, was ge rade wesentlich zu seiner Erhaltung beitrüge. Weil nach dem Wortlaute des Amendements aber gerade darauf ebenfalls Strafen ständen, habe ich das Amendement nicht unterstützen können, würde aber sehr gern bereit sein, wenn dieses Beden ken gehoben wird, mich dafür zu verwenden. v. Watzdorf: Ich glaube, des Amendements des Herrn v. Metzjch bedarf es nicht, indem im Wesentlichen die Depu tation schon in ihrem Gutachten das erreicht hat, was er be zweckt. Nach der§. 7 b. soll nämlich in eingefriedigten Grund stücken die Jagd ruhen; damit wird erlangt, daß also die Besitzer von Gärten und andern Einfriedigungen die Jagd nicht ausüben können, daraus folgt aber auch, daß die Kirrung von Wild in denselben zum Behuf des Wegfangens oder Schießens nicht gestattet ist. So weit aber zu gehen, die Füt terung des Wildes im Allgemeinen zu verbieten, das hieße dann überhaupt das Wild bei tiefliegendem Schnee preis geben. So weit kann man also unmöglich gehen. v. Erdman nsdorf: Ich wollte mir blos eine Bemer kung erlauben zu dem zweiten Egidy'schen Anträge, wie er jetzt gestellt ist. Der Herr Antragsteller will, wenn es mir recht erinnerlich ist, hinzugesetzt wissen: „nach erfolgter Rück sprache mit dem Jagdberechtigten." Nun könnte man das so verstehen, als wenn die Ortsbehörde, ehe sie die Erlaubniß zu dem Schreckschüsse ertheilen kann, erst sich mit dem Jagd- Lerechtigten in Communication setzen soll, und das scheint mir doch zu weitläufig zu sein. Ich hatte, ehe Herr v. Egidy seinen Antrag stellte, einen Antrag des Inhaltes in petto, daß nach dem Schlußsätze der §. 21, wie er von der Deputation vorgeschlagen werde, wo es heißt: „der Ortsbehörde," noch hinzugcfügt werden soll: „und einer Anzeige an den Jagd berechtigten"; denn mehr, meine Herren, wird dem Jagdbc- rechtigten nicht eingeräumt werden können. Wir haben dasselbe übrigens auch schon jetzt gehabt, eine Anzeige ist aber nöthig, damit er weiß, wenn er schießen hört, das ist der Kirschpach ter oder der Weinbcrgsbesitzer. Also eine Anzeige ist aller dings nöthig, aber eine förmliche Rücksprache mit den Behör den wird wohl nicht nöthig sein. Ich glaube, vielleicht wird sich der geehrte Antragsteller v. Egidy mit dieser Modisication einverstanden erklären, es wird dadurch ein viel kürzerer Weg erreicht werden. v. Egidy: Ich habe allerdings nicht beabsichtigt, durch meinen Antrag den Jagdberechtigten eine Art vonCognitions- befugniß zu salviren, sondern meine Absicht war die, die Be rechtigten sollen nur wissen, wer auf ihren Revieren herum knallt, und das scheint mir nöthig und billig. Ich bin also mit der Modisication des Herrn v. Erdmannsdorf ganz ein verstanden. Präsident v. Schönfels: Der Sprecher erklärt sich ein verstanden mit der von dem Herrn v. Erdmannsdorf ausge sprochenen Ansicht? Ich habe nicht vernommen, wohin die Absicht des Herrn v. Egidy geht, ob er sein Amendement fallen lassen und sich mit dem v. Erdmannsdorf'schen einver- stehen will?, v. Egidy: Das war meine Absicht. Präsident v. Schönfels: Das kann freilich nur ge schehen mit Genehmigung der Kammer, denn das Amende ment hat Unterstützung gefunden. Es handelt sich also jetzt darum, das Amendement des Herrn v. Egidy hinsichtlich der Rücksprache mit den Jagdberechtigten zurückzuziehen, es ist unterstützt worden, cs wird daher die Kammer zu fragen sein, was ich hiermit bewirke: ob sie diese Rückziehung genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Nun wird freilich nothwen- dig sein, daß Herr v. Erdmannsdorf ein neues Amendement einbrächte. v. Erdmannsdorf: Dann will ich hiermit das Amen dement stellen, daß am Schlüsse der§. 21 hinter dem Worte „Ortsbehörde" noch die Worte eingeschaltet werden: „und einer Anzeige an den Jagdinhaber." Referent Bürgermeister Hennig: Ich bemerke im Voraus, daß sich dies wohl am allerbesten in dieAusführungs-- verordnung eignen würde; dort wird auch gesagt werden müssen, wer diese Anzeige an den Berechtigten zu erstatten haben wird. Präsident v. Schönfels: Zuvörderst habe ich den An trag des Herrn v. ErdmannsdorfzurUnterstützungzu bringen,.
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