Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gesetze gesagt zu werden; es wird das in der Regel das Motiv sein, aus welchem die Ortsbehörde den Gebrauch des Schießgewehres gestatten wird. Was das zweite Amen dement des Herrn v. Egidy und nun auch des Herrn v. Erd mannsdorfbetrifft, so versteht sich das auch von selbst, beides gehört also nicht in das Gesetz. Wir möchten uns doch -wohl in diesem Gesetze besonders hüten, nicht zuviel Speciali- taten hineinbringen zu wollen; denn will man alle Fälle, alle Möglichkeiten berücksichtigen, so könnten wir noch hundert Paragraphen mehr haben und vielleicht bis Johannis hier sitzen. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu wollen, ich werde daher die Debatte über die §.21 schließen und dem Herrn Referenten das Schlußwort ertheilen. Referent Bürgermeister Hennig: Was zunächst den Antrag des Herrn v. Metzsch anlangt, so ist nicht zu läugnen, daß die sogenannten Kirren Mittel derWildiebe sind, das Wild herbeizulocken; ich gestehe aber, daß ich nicht weiß, wie dem bcizukommen sein sollte. Auf dem eigenen Jagdreviere kann es unmöglich untersagt werden, wie dies bereits von mehrern Sprechern bezweckt worden ist, in einem fremden Garten kann es aber ebenfalls nicht untersagt werden; denn wer will mir wehren, wenn ich scheinbar ohne alle Absicht in meinem Garten Kraut und Rüben liegen lasse, und dennoch dienen diese an sich schon als Kirre für das benach barte Revier. Was den Antrag des Herrn v. Egidy bezüg lich der Kirschplantagen anlangt, der dahin ging, daß sich der Inhaber oder Pachter einer Kirschplantage während der Fruchtreife des Schießgewehres bedienen dürfe,, so glaube ich, geht dieser Antrag zu weit, und es ist besser, man überläßt der Obrigkeit, zu rechter Zeit die Erlaubniß dazu zu ertheilen. Ist der Inhaber einer Kirschplantage ein Jagdliebhaber, so wird nach seiner Ansicht die Fruchtreife ungeheuer zeitig be ginnen; es ist daher weit zweckmäßiger, daß man die Sache der Behörde überläßt, sie wird am besten ermessen, wenn die Zeit gekommen ist, wo ein Schutz für die Frucht nothwendig ist. Ich könnte mich daher nur für die Deputation ver wenden. Präsident v. Schönfels: Ich werde nun zur Frag stellung übergehen. Die Deputation rathet an, die §.21 anzunehmen, jedoch noch hinzuzufügen: „In Wein bergen und Kirschplanlagen ist der Gebrauch des Schießgewehrs zur Abwehr der Vögel zu gestatten, doch bedarf es hierzu der Erlaubniß der Ortsbehörde." (DieWorte „jedesmal" fallen nach Ansicht der Deputation aus diesem Zusatze heraus.) Ich werde nun die Frage darauf richten mit Vorbehalt der An träge der Herren v. Metzsch, v. Egidy und v. Erdmannsdorf. Ich frage: ob die Kammer gemeint sei, nach An« rathen ihrer Deputation dem soeben verlesenen Zusatz beizupflichten? — Einstimmig. Präsident v. Schön fels: Ich gehe nun über zu dem Anträge des Herrn v. Metzsch; er geht dahin, der Paragraphe einen zweiten Zusatz beizufügen, der folgendermaaßen lautet: „Das Kirren von Wild jeder Gattungist unter sagt und verfallen die Zuwiderhandelnden in die §. 25 angedrohten Strafen." Ich frage: ob die Kammer dieses Amendement anzunehmen gesonnen ist? — Es ist mit 21 gegen 16 Stimmen abgeworfen. Präsident v. Schön fels: Ich gehe nun über zu dem Amendement des Herrn v. Egidy. Derselbe will in dem Zusatze, wie ibn die Deputation beantragt, hinter den Wor ten „Kirschplantagen ist" eingefügt wissen: „wäh rend der Zeit der Fruchtreife," und ich frage: ob dieKammer diesem Antrage Beifall schenkt? — Er ist mit 19 gegen 18 Stimmen abgeworfen. Präsident v. Schönfels: Ich wende mich nun zu dem Amendement des Herrn v. Erdmannsdorf. Derselbe will, daß ebenfalls in dem Zusatze, wie ihn die Deputation beantragt hat, hinter dem Worte „Ortsbehörde" noch gesetzt werde: „und einer Anzeige an den Jagdbe- rechtigten". Und ich frage: ob die Kammer diesem Amendement beizupflichten gedenkt? — Dieses Amendement hat mit 23 gegen 14 Stimmen Annahme ge funden. Präsident v. Schönfels: Ich frage nun: ob die Kammer gemeint sei, §. 21 in der beschlossenen Maaße gutzuheißen? — Einstimmig. Referent Bürgermeister Hennig: §. 22. Die Ausübung der Jagd ist verboten: 1) an Sonn- und Feiertagen, vor völliger Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes, 2) innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften und innerhalb der Schußtragweite von denselben, 3) wenn sie auf eine Art und Weise erfolgt, wodurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet wird, 4) insoweit dabei grausame, die gejagten Thiere nutzlos quälende Mittel angewendet werden. Der Bericht heißt dazu so: Zu §. 22 beantragt man, noch hinzuzufügen: „und 5) auf allen Grundstücken, wo die Jagd ruhen soll." v. Schönberg-Bibran: Zu §. 22, und zwar zu 1, wo es heißt: „Die Ausübung der Jagd ist verboten: 1) an Sonn- und Feiertragen vor völliger Beendigung des Nach mittagsgottesdienstes", beabsichtige ich einen Antrag zu stel len. Wir können jedenfalls zugeben, die erste Folge dieses Gesetzes werde die sein, daß das Wild wohl immer seltner werden dürfte, aber wahrlich nicht die sogenannten Sonn tagsjäger. Es scheint mir daher zweckmäßig zu sein, her diesem Gesetze an das älteste Gesetz der Erde zu erinnern, an
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder