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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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wissen, sondern wir machen damit nur auf ein höheres Gesetz aufmerksam, und wer das nicht in der Seele trägt, wer nicht weiß, daß es ein höheres Gesetz giebt, der muß sich an das Gesetz selbst geknüpft sehen, und will er das als Schrcckbild betrachten, so muß man ihm das anheimgeben. Ich halte da für, daß nur dem Bösen im Gesetze selbst ein Schreckbild vor- gchalten wird, eben darum, weil er das höhere Gesetz nicht kennt oder nicht achtet. Prinz Johann: Auf die Aeußerung des Herrn Staats ministers ziehe ich meinen Antrag zurück, wenn es die Kam mer gestattet. Ich bin dabei blos von der Ansicht ausgegan- gen, früher ausgesprochenen Ansichten eine Form zu geben, die aber allerdings mangelhaft zu sein scheint, wie es bei An trägen, die in der Schnelle entworfen werden, ost der Fall ist. Dem muß ich aber entgegentreten, als könnte man glauben, ich sei gegen die Sonntagsfeier gleichgültig; dagegen muß ich mich verwahren. Ueber die Tragweite der Sonntagsfeier können verschiedene Ansichten stattfinden, je nachdem man sich auf den englischen oder deutschen Standpunkt stellt; ich meines Theils stehe auf dem deutschen Standpunkt. Präsident v. Schönfels: Se Königliche Hoheit beab sichtigt, das Amendement, was von den Treibjagden handelt, zurückzuziehen; es ist jedoch unterstützt worden und wird es daher von der Kammer abhangen, ob es zurückgezogen werden kann. Ich richte daher die Frage an die Kammer: ob sie da mit einverstanden ist? — Einstimmig Ja. v. Harleß: Es thut mir leid, daß Herr v. Schön berg meine Aeußerung unpassend genannt hat, von der sich nur zeigt, daß er sie gar nicht« verstanden hat. Das Schreckbild, von dem ich redete, bezog sich nicht auf das Gesetz, und ich hätte geglaubt- daß man in dieser hohen Kam- mer am wenigsten von mir voraussetzen werde, ich würde die Heiligkeit des Gesetzes blos wie ein Schreckbild ansehen oder der Wirkung von Vogelscheuchen gleichstellen. Was ich von Schreckbild sagte, das bezog sich auf meine Erklärung: ich möchte nicht und müßte doch wie ein Schreckbild die Hinwei sung auf das Gesetz als eine halbe Maaßregel hinstellen. Und zwar sagte ich darum, ich möchte hiermit nicht blos ein Schreckbild aufstellen- weil ich umgekehrt auch mich nicht ge traute, zu sagen, es sei die in der Gesetzvorlage enthaltene Be stimmung eine Maaßregel, die schlechthin des Zieles verfehle. Ich wollte also durchmeine Aeußerung nichts, als eine Frage an die hohe Kammer richten, ob es nicht eine mittlere Form gebe, zwischen dem Anträge, und zwischen dem Gesetz, von welchem letztern ich das Schreckbild, hinstellte, es könne viel leicht als eine Halbe Maaßregel wirken. Wirb nun aber ein mittlerer Ausdruck nicht gefunden, so habeüch.erklärt und er kläre nochmals, ich würde dann für den Antrag v. Schönberg's stimmen, wie ich denn also jetzt auch thun werden Präsidentv.Schönfels: Es scheint, daß: Niemand weiterdas Wort begehrt; ich. werde daherdezüglichder §. 22 die Debatteschließen und dem Herrn Referenten das Schluß wortgeben. Referent Bürgermeister Hennig: Meinerseits bin ich für Beibehaltung der Worte: „an Sonn- und Feiertagen vor völliger Beendigung des Nachmittagsgottesdicnstes", aber trotzdem, daß man nach Beendigung des Gottesdienstes auf die Jagd geht, kann man doch ein frommer und gottesfürch tiger Mann sein, es kommt darauf an- daß man nicht Andere stört in ihrer Gottesfürchtigkeit; dem aber ist bereits vorge beugt durch Punkt 3, wo es heißt: „Die Ausübung der Jagd ist verboten, wenn sie auf eine Art und Weise erfolgt, wodurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen und Hausthieren gefährdet wird." Ich sehe also nicht ein, warum hier bei Ausübung der Jagd ein Unter schied gemacht werden soll von andern Vergnügungen, es ist das eine so unschuldig wie das andere. So gut Concerto und Bälle nach dem Gottesdienste gestattet sind, mit dem selben Rechte muß auch die Jagd gestattet sein, nur die Aus übung nicht auf eine Weise geschehen, daß Andere dadurch gestört werden. Man hat es eine halbe Maaßregel genannt, daß sie nur nach Beendigung des Gottesdienstens nicht ver boten sein soll, anstatt sie für den ganzen Sonntag zu ver bieten. Ich finde aber, daß es eine halbe Maaßregel wäre, wenn man die Jagd den ganzen Sonntag verbieten wollte, andere Vergnügungen aber an solchen Tagen nach Beendigung des Gottesdienstes stattfinden dürften. Soll der Sonntag vollständig geheiligt werden, so müssen alle derartigen Ver gnügungen verboten werden, und zwar den ganzen Tag hin durch. Das Jagen nach Beendigung des Gottesdienstes am SonntagehatunterAndernauchnochdasfürsich, daß in dieser Zeit die Fluren menschenleer sind, und daß man daher gerade zu dieser Zeit bei Ausübung der Jagd am wenigsten Jeman dem Schadenzufügen kann. Ich glaube, daß dieses Moment sehr zu beachten ist, und zwar im Interesse der allgemeinen 'Sicherheit. , Präsident v. Schönfels: Ich gehe nunmehr zur Frag stellung über. Die Deputation rathet an, der §. 22, wie sie sich in der Gesetzvorlage vorfindet, beizustimmen, siemachtaber einen Zusatz unter der Zahl .5. Ich werde die Frage auf An nahme der Paragraphe richten mit Vorbehalt.dieses Antrages der Deputation und mit. Vorbehalt des v. Schönberg'schen Antrags. Ich frage also: ob die Kammer nach An- r.athen ihrer Deputation die §. 22 der Gesetzvor lage anzunehmen gemeint ist? —Einstimmig.Ja. Präsident v. S chönfels: Jch.geheüber zu dem Anträge, der Deputation. Die Deputation will noch einen Zusätzen dieser Paragraphe unter Nr. 5, welcher, so > lautet: „auf allen Grundstücken, w.o die-Jagd, ruhen soll", und ich, frage: ob die Kammer mit dies em, von der Deputation angerathenen. Zusätze sich einver stehen will? — Einstimmig Ja. , Präsident v. Schön fels:, Ich! komme nun zu-dem.An- trage des Herrn v. Schönberg. Derselbe trägt darauf an- daß die Worte, in der Paragraphe in dem ersten Satze derselben«:
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