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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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„vor völliger Beendigung des Nachmittags gottesdienstes" in Wegfall kommen, und ich frage: ob -die Kammer diesem Anträge beizupflichten ge meint ist? — Gegen 12 Stimmen Ja. Präsident v. Schönfels: Ich frage nunmehr: ob die Kammergemeinlist, die§.22in der beschlossenen Maaße gutzuheißen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 23. Gesetzliche Jagdfolge findet nicht statt. Die Motive hierzu sagen: Zu §. 23. Die gesetzliche Jagdfolge giebt Veranlassung zu Irrun gen aller Art und steht mit dem Grundsätze, wonach die Jagd als Ausfluß des Grundeigenthums angesehen wird, nicht im Einklänge. Wird von der Deputation zur Annahme empfohlen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Je mand über §. 9 das Wort begehrt. Es scheint nicht der Fall zu sein, und ich frage: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation diese Paragraphe unverändert anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 24. Die zur Zeit der Publication dieses Gesetzes bestehenden Jagdpachtcontracte treten, insofern sie den Bestimmungen desselben widersprechen, außer Wirksamkeit. Die Motive lauten: Zu Z. 24. Ist transitorischer Natur und eine nothwendige Folge aus den angenommenen Grundsätzen. Das Deputationsgutachten sagt: Zu §.24 beantragt man hinzuzufügen: „dafern nicht ihr Fortbestehen völlig unbedenklich erscheint." Abgesehen davon nämlich, daß Verträge, soweit nur immer möglich, aufrecht zu erhalten sind, können auch Fälle Vorkommen, wo ein bestehender Vertrag, trotz einer Ab weichung desselben von den vorstehenden Bestimmungen, dennoch dem Zwecke des Gesetzes entspricht. Es ist z. B. >n der §. 7 die Bestimmung enthalten, daß bei sehr großen Ge meindefluren ein einzelner Jagdbezirk nicht unter 600 Acker enthalten soll, gleichwohl kann das Bestehen eines bereits ab geschlossenen Vertrages blos deshalb, weil er sich nur auf ein Areal von 500 Ackern erstreckt, nicht als bedenklich erscheinen, dafern sein Aufhören nicht durch andere Umstände bedingt wird. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 24 zu sprechen begehrt. v. Heynitz: Ich wollte mir nur die Anfrage an den geehrten Herrn Referenten erlauben, wer wohl darüber zu ermessen hat, ob das Fortbestehen unbedenklich ist? Referent Bürgermeister Hennig: Es bezieht sich das blos auf Verträge. v. Heynitz: Ja, ja! Aber ich möchte wissen, wem das Ermessen darüber, ob das Fortbestehen solcher Contracre un bedenklich ist, zusieht? Referent Bürgermeister Hennig: Der Ortspolizei behörde nach den Paragraphen, wie sie bereits angenommen worden sind. Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu wünschen, ich werde daher zur Fragstellung übergehen. Die Deputation rathet an, die Paragraphe 24 unverändert anzunehmen, jedoch einen Zusatz derselben bei zufügen. Ich werde zuvörderst auf die Paragraphe die Frage richten, und zwar mit Vorbehalt dieses Zusatzes. Ich frage: ob die Kammer gemeint sek, nach Anrath en ihrer Deputation die §.24 der Gesetzvorlage anzuneh men? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Die Deputation rathet an, dieser Paragraphe hinter dem Worte Wirksamkeit noch folgen den Satz beizufügen: „dafern nicht ihr Fortbestehen völlig unbedenklich erscheint." Ich habe die Frage an dieKammer zu richten: „ob sie sich mit diesem An träge ihrer Deputation einverstehen will? — Einstimmig Ja. Präsident». Schönfels: Ich habenun noch zu fragen: ob die Kammer der §. 24 in der beschlossenen Maaße beizupflichten gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ge setzes sind, insoweit sie nicht in schwerere, durch andere Gesetze mit höheren Strafen bedrohte Vergehen und Verbrechen aus arten, mit einer Geldstrafe von 1—50 Lhalern oder mit 1 Lag bis 6 Wochen Gefängniß polizeilich zu ahnden. In den Motiven heißt es: Zu §. 25. Eine allgemeineStrafandrohung,weche dem richterlichen Ermessen die Wahl der Strafart und einen angemessenen Spielraum für die Höhe der Strafe überläßt, ist jedenfalls einer weitläufigen und doch niemals erschöpfenden Casuistik vorzuziehen. In dem Berichte heißt es: Zu §. 25 beantragt man, die Staatsregierung in der ständischen Schrift zu ersuchen: „Es wolle dieselbe im Verordnungswege außen allen polizeilichen Beamten auch den Forst-, Jagd- und Steuerbeamten die Anzeige von Contra-, ventionen zur Pflicht machen."
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