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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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den, und zwar bis zur endgültigen Entscheidung in Bezug auf das Ablösungsgesetz in beiden Kammern. Es würde nun die Frage entstehen, ob diese Mittheilung der zweiten Kammer hier asservirt werden soll bis zu einer anderweiten Mittheilung Seiten jener Kammer, oder ob dieKammer gemeint sei, diesen Gegenstand bereits an eine Deputation zu verweisen. Hier bei fragt es sich wieder, an welche Deputation, ob an die erste Deputation oder an die außerordentliche. Man kann darüber zweifelhaft sein, und das Directorium gesteht ein, darüber selbst zweifelhaft zu sein, und würde daher sehr gern ver nehmen, wie die Kammer sich in dieserBeziehung entscheiden wolle. Die Frage ist nämlich die, ob das Decret über die Grundrechte künftig an die außerordentliche oder erste Depu tation zu verweisen sein dürfte. v. Friesen: Ich erlaube mir in dieser Sache durchaus keinen Antrag zu stellen, welcher für das Präsidium maaß- gebend sein könnte; ich überlasse es vielmehr ganz dem Direc torium und der geehrten Kammer, zu bestimmen, an welche Deputation dieses Decret oder vielmehr Protocollauszug ge langen soll. Die geehrte Kammer wird der von ihr gewähl ten außerordentlichen Deputation gewiß zutrauen, daß sie kein besonderes Verlangen nach der Berathung dieses Gegen standes hat, und ich meinerseits erkläre, daß ich mich zu Arbei ten auch nie gedrängt habe, sondern die Besorgung von Ar beiten immer nur als eine Pflichterfüllung betrachtet, nie aber mich um Uebernahme von Arbeiten bemüht habe. Wollte die außerordentliche Deputation einen Grund für sich an führen, so könnte er vielleicht darin bestehen, daß die außer ordentliche Deputation die schwierige und verwirrte Frage wegen der Grundrechte zuerst bearbeitet und die unzähligen hier einschlagenden Fragen zuersteinergründlichen Erörterung unterworfen hat. Sie hat das Recht und Unrecht, das Zu lässige und Nichtzulässige, das Beizubehaltende und Nichtbei zubehaltende hier erst geordnet, gesondert und gesichtet. Das Decret, welches uns vorgelegt worden ist, ist in der Lhat nur die Folge und die nähere Ausarbeitung dessen, was die De putation vorgearbeitet hat. In dieser Beziehung ließen sich wohl für die außerordentliche Deputation Gründe anführen; indeß unterlasse ich solche geltend zu machen, und ich erkläre nochmals ausdrücklich, daß ich es ganz der geehrten Kammer überlasse, welcher Deputation sie dieses Decret oder diesen Protocollauszug zur Begutachtung zutheilen wolle. Prinz Johann: Was die Frage betrifft, welcher De putation wir dieses Decret zuzutheilen haben, so glaube ich, daß der jetzige Protocollextract einfach zu asserviren sein würde bis zu dem Augenblicke, wo die zweite Kammer Beschluß ge faßt haben wird. Wir können jetzt weiter nichts tbun, wir können die zweite Kammer nicht nöthigen, darüber Beschluß zu fassen, wir müssen es also abwarten. Präsident v. Schönfels: Ich erwidere darauf, daß ich die Sache zur Sprache gebracht habe, weil ich glaube, wir gewinnen durch eine sofortige Entscheidung an Zeit. Die Zeit istsin diesem Augenblicke sehr edel, und kommt eine ander- weite Mittheilung aus der zweiten Kammer herüber, ohne daß hier darüber entschieden ist, so würden wir in dem Falle sein, erst darüber Beschluß zu fassen, an welche Deputation wir die Sache gelangen lassen wollen. Es würde nach meiner Ansicht Zeit gewonnen, wenn wir darüber heute schon be schließen. v. Heynitz: Ich kann nicht umhin, die Kammer daran zu erinnern, daß wir bisher sehr consequent nicht blos auf diesem, sondern auch auf früheren Landtagen die Praxis beobachtet haben, verwandte Gegenstände stets an dieselbe Deputation zu verweisen, die sich schon mit andern ähnlichen Gegenständen beschäftigt hat. Wenn die Kammer jetzt davon abweichen wollte, so würde sie nicht nur einen großen Verstoß gegen die bisherige Kammerpraxis begehen, sondern sie würde noch mehr thun, sie würde einen Gegenstand, der bereits einer Deputation vorgelegen hat, dieser entziehen und einer andern überweisen. Ich glaube, um einen Schritt dieser Art zu thun, müßten ganz besondere Gründe vorliegen, die ich hier nicht finde. Einen Gegenstand, den die eine Deputation einmal bearbeitet hat, einer andern zu geben, ist offenbar eine Ver mehrung der Geschäfte, weil die Deputation, die den Gegen stand noch nicht bearbeitet hat, natürlich mehr Zeit und Mühe darauf verwenden muß, als die Deputation, die ganz densel ben Gegenstand schon einmal bearbeitet hat, wie das hier der Fall ist. Ich würde daher unmaaßgeblich den Wunsch aus sprechen, daß die geehrte Kammer beschließen wolle, den Gegenstand der außerordentlichen Deputation zu übergeben, die nicht nur einen ähnlichen Gegenstand, sondern bereits denselben Gegenstand als Gegenstand ihrer Aufgabe, ihres Nachdenkensund ihrer Bearbeitung zu betrachten gehabt hat. Secretair Starke: Ich sollte glauben, daß ein so ge nauer Zusammenhang in der Sache durchaus nicht stattft'nde, wie von dem geehrten Abg. v. Heynitz bemerkt worden ist, und da überhaupt ein besonderes ganz neues Decret in der Sache erlassen worden ist, so spreche ich, jedoch ganz unbe schadet der gereifteren Ansicht anderer Kammermitglieder, meine Ansicht wenigstens dahin aus, daß dieser Gegenstand der ersten Deputation überwiesen werde. Vicepräsident Gottschald:Jchbinauchder Meinung und erlaube mir, auf den Umstand aufmerksam zu machen, daß die außerordentliche Deputation blos aus fünf Mitglie dern, die erste Deputation aber jetzt aus sieben Mitgliedern besteht. Es läßt sich da erwarten, daß die ganze Angelegen heit von der ersten Deputation noch vielseitiger geprüft wer den dürfte als von der außerordentlichen, die nur aus fünf Mitgliedern besteht, daher ich in demselben Sinne, wie der Herr Secretair, mich ausspreche. v. Schönberg-Purschenstein:Jch muß der Ansicht des Abg. v. Heynitz beipflichten aus dem ganz einfachen Grunde, weil die außerordentliche Deputation schon früher diesen Ge-
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