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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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genstand berathen hat und bereits damit vertraut ist, was jedenfalls zur Abkürzung des ganzen Geschäftes beitragen muß. Secrttair v. Polenz: Ich meinesDrts vermöchtenichts Anderes anzurathen, als den Gegenstand der außerordent lichen Deputation zu überweisen, welche sich bereits früher mit demselben Gegenstände vollständig beschäftigt hat und welche desselben völlig mächtig ist. v. Egidy: Ich muß mich auch in demselben Sinne aussprechen. Ich gestehe, ich möchte es fast für eine Art von Undankbarkeit erklären, wenn wir gerade diesen Gegenstand der außerordentlichen Deputation nicht zuweisen wollten, nachdem dieselbe sich in der jedenfalls sehr connexen Angele genheit so außerordentlich viele Mühe gegeben hat. Aus die sem Grunde würde ich dafür stimmen, den Gegenstand der außerordentlichen Deputation zuzuweisen. Präsidentv.Schönfels: Das Wort Undankbarkeit würde vielleicht doch etwas zu weit gehen. Denn es haben sich bereits Stimmen in der Kammer ausgesprochen, die für die Uebcrweisung des Gegenstandes an die erste Deputation sind, und diese wird der geehrte Sprecher doch wohl nicht zu den Undankbaren zählen wollen. v. Egidy: Nun so will ich meine Aeußerung dahin um kleiden, dass ich's als ein Zeichen einer gewissen Dankbarkeit, die wir der außerordentlichen Deputation schuldig sind, an sehe, ihr den Entwurf zur Bearbeitung zu überweisen. Präsidentv. Schönfels: Das läßt sich allerdings eher hören. Bürgermeister Müller: Eigentlich ist wohl die Aus gabe, die der außerordentlichen Deputation gegeben worden ist, erledigt. Denn diese Deputation ist zusammengerufen worden , um die Gesetzentwürfe sub 8., 6., v., die Ver- fassungsrevision betreffend, zu begutachten. Die Abschnitte I. bis VI. des Gesetzentwurfs sub sind von Seiten der Staats regierung zurückgenommen worden, und es ist dafür ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt worden, welcher nicht mitderVer- saffungsurkunde in Verbindung steht. Die Begutachtung dieses letzteren gehört der ersten Deputation. Allein es kann nach meiner Ansicht die Kammer etwas Anderes beschließen, da die außerordentliche Deputation sich noch nicht förmlich aufgelöst hat. Es kommt, glaube ich, auch weniger darauf an, an welche von diesen beiden Deputationen die Begutachtung überwiesen wird. Denn diejenigen Mitglieder, die die außer ordentliche Deputation bilden, sind- mibAusnahme eines ein zigen, nür mit Ausnahme einer Person, zugleich Mitglieder der erstenDeputätion. Man wird also ebenso gut dieseAnge- legenheit an die erste Deputation verweisen können. Doch ich werde eben erinnert, daß zwei Milgliederder außerordentlichen Deputation nicht zugleich' Mitglieder der ersten Deputation sind. Aber auch wenn das der Fall ist, wird wenig darauf an kommen, weil diese beiden Abgeordneten in der Minorität sind, die drei andern aber, die zugleich!zur ersten Deputation I. K. gehören, die Majorität bilden. Ich finde daher keinen großen Unterschied, obschon ich für meine Person gern sehen würde, wenn die Kammer beschließen würde, die Sache der ersten Deputation zu übergeben. Präsident v. Schönfels: Die in der Kammer soeben gefallenen Aeußerungen zeigen hinlänglich, daß die Sache mindestens zweifelhaft ist, und in zweifelhaften Fällen hat das Direktorium immer vorgezogen, diese Fälle der Entschei dung der Kammer zu überlassen, und ich glaube, es rechtfer tigt -sich auch heute, daß das Direktorium einen bestimmten Vorschlag nicht gemacht hat, sondern, wie in früheren Fällen, die Entscheidung der Kammer überläßt. Ich werde, insofern Niemand über diesen Gegenstand weiter zu sprechen begehrt, die Frage stellen, um nun zu einem Entschluß zu kommen. Die Frage würde nun entweder so gestellt werden: will die Kammer das, was in Bezug auf die Grundrechte künftig noch: zu erwarten ist, an die erste Deputation verweisen? Oder es kann auch die Frage gestellt werden: will die Kammer den Gegenstand an die außerordentlicheDeputation verweisen? Es würde für das Eine, wie für das Andere sich ein Grund an führen lassen. v. Friesen: Nur das Einzige erlaube ich mir zu bemer ken: der Herr Präsident möge die Frage stellen, wie er will, es gilt mir gleich. Aber nur das Eine will ich erwähnen, daß, wenn der Herr Präsident für angemessen hält, die Frage dar auf zu stellen, ob der Gegenstand an die erste Deputation gegeben werden solle, ich dann dagegen stimmen muß. Denn wollte ich dafür stimmen, so würde ich geradezu gegen mich selbst stimmen, und ich würde zu erkennen geben, als ob ich eine Arbeit, von der ich glaubte, daß sie uns von der Kammer aufgegeben wäre, nicht haben möchte. Nur das glaube ich.' hier, um Mißdeutungen zu vermeiden, erwähnen zu müssen. Prinz Johann: Ich wünschte auch, daß die Frage dar auf gerichtet würde, ob an die außerordentliche Deputation die Sache zu verweisen sei, weil die meisten Stimmen in der- Kammer sich, bereits dafür ausgesprochen haben. Präsident w Schönfe.ls: Ich richte mich in allen Fällen nach den Wünschen der Kammer und werde es auch hier thum Ich stelle daher die Frage! in dem Sinne, wie Se. Königliche Hoheit es soeben gewünscht hat, und frage: ob die Kammer das zu erwartende Dekret, welches Bezug nimmt auf die Ab, schaffung der Grundrechte, an die außerordentliche Deputa tion verweisen will? — Gegen ^Stimmen wird dieser Gegen stand an die außerordentliche Deputation verwiesen werden. Präsident v.Schönfels: Nun wollen wir weiter gehen: (Nr. 418.) Protocollauszug der zweiten Kammer vom 2. April 1851, den Beschluß über die Petition das Abg. Sachße, das Mobili'arbrandversicherungsweftn betreffend- enthaltend. Präsident v.Schönfels: In Bezug aufdiese Angelegen heit ist' in der zweiten Kammer der Beschluß gefaßt worden, 8*
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