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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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v.Nostitz undJänckendorf: Ich sollte glauben, daß bei den einzelnen Paragraphen, wo es sich um die Hauptgrund sätze handelt, vielfach Gelegenheit gegeben würde, sich zugleich im Allgemeinen zu äußern. Es kann keinem der Herren diese Gelegenheit entgehen, denn bei den einzelnen Para graphen werden von selbst die Principien, welche die Depu tation angenommen hat, zur Sprache kommen. Präsident v. Schönfels: Ich bin derselben Meinung, ich glaube sogar, daß der Ausschluß einer allgemeinen Debatte eine Zcitersparniß sein wird, denn es wird später bei den ein zelnen Punkten wieder auf das zurückgekommen werden, was jetzt im Allgemeinen gesagt wird. Herr General v. Nostitz! v. Nostitz - Wa llwitz: Ich wollte ganz Dasselbe be merken. Referent Bürgermeister Hennig: Ich glaube, daß bei den einzelnen Paragraphen Gelegenheit sein wird, die von mir erwähnten Beschlüsse wieder zu berühren und darauf zu rückzukommen. Präsident v. S chön fels: JnBezug nunaufdieUeber- schrist hat, wie der Herr Referent erwähnt hat, sich die De putation der zweiten Kammer mit der ersten Kammer ver einigt, und die Ueberschrift wird also demzufolge so zu lauten haben, wie sie früher von der ersten Kammer beschlossen wor den ist. Ob nun eine Frage hierauf zu richten, ist... Prinz Johann: Es wird doch eine Frage darauf nöthig sein, daß die erste Kammer bei ihrem früheren Be schlüsse beharrt. Präsident v. Schön fels: Es handelt sich also um die Ueberschrift, welche so lautet: „In Wegfall kommende Rechte und Verbindlichkeiten." Es hatte die erste Kammer hinsichtlich derUeberschrift dieseFaffung beschlossen, und ich frage nun: obdieKammer in Bezug hierauf bei ihrem früheren Beschlüsse beharren will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Bei §. 1 hatte die erste Kammer die Worte „Hörigkeits- und Unterthänigkeits- verband" in Wegfall gebracht, weil wir von der Ansicht ausgingen, daß dieses Verhaltniß zum großen Lheile in Sachsen gar nicht bestanden hat, und daß es da, wo es ja existirt hat, schon längst aufgehört hat. Die zweite Kam mer ist jedoch diesem Beschlüsse nicht beigetreten, sie hat viel mehr die Worte „Hörigkeits- und Unterthänigkeitsverband" beibehalten; sie glaubt nämlich, diese Worte seien nicht dis junktiv, sondern copulativ gebraucht, und es habe der Unter thänigkeitsverband, so lange die Gerichtsherrlichkeit und Polizei noch bestehe, nicht aufgehört, und deshalb müssen auch die Worte hier bleiben. Die erste Deputation der ersten Kammer hat sich nun, weil es ganz unbedenklich scheint, diese Worte stehen zu lassen, mit der zweiten Kammer einver standen erklärt. Fernerkommen in dieserParagraphe noch vor die Worte: „ohne Entschädigung." Wir hatten diese Worte in Wegfall gebracht, und da nun die zweite Kammer unserer Ansicht hinsichtlich des Entschädigungsprincips beigetreten ist, so hat es auch dabei sein Bewenden. Die Deputation bean tragt daher, die Fassung der zweiten Kammer, wie sie Seite 662 zu lesen ist, beizubehalten, jedoch unter Weglassung der Worte: „ohne Entschädigung." Präsident v. Schönfels: Es würde sich nun über die erste Paragraphe zu äußern sein. — Es scheint Niemand das Wort zu verlangen, ich werde daher zur Fragestellung über gehen. Der frühere Beschluß der ersten Kammer ging dahin, aus dieser ersten Paragraphe die Worte „Unterthänig- keits- und Hörigkeitsverband" in Wegfall zu brin gen, ebenso die Worte „ohne Entschädigung." Nach dem Vereinigungsverfahren schlägt nun die Deputation vor, diesen früberen Beschluß hinsichtlich der Worte „Hörig keits- und Unterthänigkeitsverband" wiederauf zugeben, hingegen hinsichtlich der Worte „ohne Entschä- digung"denselben aufrecht zu halten, also die Fassung der zweiten Kammer anzunehmen, jedoch mit Hinweglassung der Worte „ohne Entschädigung," und ich frage: ob die Kammer sich mit diesem Anträge der Depu tation einverstehen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Bei §. 2 hatte die zweite Kammer die Worte: „insoweit nicht nachstehend in den §§. 2,3, 4 und 5 etwas Anderes bestimmt ist," in Wegfall gebracht und sie mit einem andern Satze vertauscht. Die erste Kammer dagegen hatte die Worte des Entwurfes beibe halten. Im Vereinigungsverfahren hat sich nun die jensei tige Deputation mit der ersten Kammer einverstanden erklärt, und cs beantragt daher die Deputation, den Beschluß der ersten Kammer bei §. 2 beizubehalten. Präsident v. Sch önfels: Die Deputation der zweiten Kammer — denn es handelt sich jetzt nur um ein Resultat des Vereinigungsverfahrens, also nicht um einen Beschluß der zweiten Kammer, — ist bezüglich der §. 2 dem Beschlüsse der ersten Kammer beigetreten. Ich habe zu erwarten, ob in Bezug hierauf Jemand das Wort verlangt? — Es scheint nicht so; ich habe daher die Frage an die Kammer zu richten: ob sie bezüglich der §. 2 bei ihrem früheren Be schlüsse zu beharren gedenkt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: Z. 3 des Gesetzent wurfs war von beiden Kammern in den zweiten Abschnitt versetzt worden, dagegen hatte die erste Kammer eine neue Paragraphe einzuschalten beschlossen, welche sich auf das Gesetz vom 21. Juli 1846 bezieht. Die neue Paragraphe heißt so: „In Betreff der in den Gesetzen vom 21. Juli 1846 sub und L. §. 10 und resp. Z. 5 erwähnten Rechte bewen det es bei den Bestimmungen dieser Gesetze, mit Ausnahme der §. 15 des Gesetzes — Auch leiden die Bestimmungen des Gesetzes L. in den Erblanden gleiche'Anwendung." Da sich die jenseitige Deputation bezüglich des Befugnisses sub u.
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