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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 90. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Zenleistungen. Von der zweiten Kammer ist der Entwurf bei behalten und die Fassung der ersten Kammer, nach welcher die Gegenleistungen nur da in Abrechnung kommen, wo die Hauptleistungen von dem Staate entschädigt werden sollten, abgelehnt worden; nachdem aber die jenseitige Deputation unserem Beschlüsse bezüglich der Entschädigung beigetreten ist, beantragen wir, bei der Fassung der 8, wie sie von der ersten Kammer beschlossen worden ist, stehen zu bleiben. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über Z. 8 Zu sprechen wünscht, so frage ich: ob die Kammer nach Dem Anträge ihrer Deputation bei der früheren Fassung der Z. 8. stehen bleiben will? — Einstim mig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: (Beschluß der ersten Kammer.) 8.8 b. „Ablösbar sind, insoweit nicht die Gesetze deren Wegfall anordnen, alle von Gemeinden zu entrichtendeoderaufGrund und Boden haftende Abgaben und Leistungen der Privat personen (es muß aber heißen, — „an Privatpersonen") Corporationen, Stiftungen und des (es muß aber heißen „den") Staatsfiscus, mit alleiniger Ausnahme der im Gesetze vom 17. März 1832 über Ablösungen und Gemeinheitsthei- llungen §. 52a. b. und cl. genannten Lasten und Abgaben." Es hatte die erste Kammer nach dem Worte „an ord nen" eingeschaltet: „alle von Gemeinden zu ent richtende oder," und das Wort „unentgeltli ch" in Wegfall gebracht; die zweite Kammer hatte diese Einschaltung abgelehnt; die Deputation betragt aber nun, nachdem sich die jenseitige Deputation damit einverstanden erklärt hat, bei der beschlossenen Fassung der §. 8 b. stehen zu bleiben. Es ist aber noch in Bezug auf die eisernen Capitale ein Zusatz beizu fügen. Wie ich schon erwähnt habe, sind die Deputationen darüber einig geworden, daß nunmehr inderRegeldieeisernen Capitale der Ablösung unterliegen sollen, nur dann nicht, wenn ihr Ertrag durch eine Stiftung für die Zwecke derselben fundirt ist. Die ganze Paragraph« würde daher mit dem von derDeputation beschlossenen Zusatze folgendermaaßen lauten: „Ablösbar sind, insoweit nicht die Gesetze deren Wegfall an ordnen, alle von Gemeinden zu entrichtende oder auf Grund und Boden haftende Abgaben und Leistungen an Privat personen, Corporationen, Stiftungen und den Staatsfiscus, mit alleiniger Ausnahme der rc. Lasten und Abgaben," — nun heißt es weiter so — „ingleichen aller solcher auf Grund und Boden als Reallasten haftender Geldgefälle und der Zinsen aller solcher eisernen Capitale, welche durch Stiftun gen für die Zwecke derselben fundirt sind." Prinz Johann: Vielleicht dürfte doch das Wort „un entgeltlich" wegfallen, was der Herr Referent wohl nur aus Versehen mit gelesen hat. Präsident v. Schön fels: Es befindet sich das Wort auch in der Fassung der ersten Kammer nicht. v. Friesen: Was der Herr Referent vorlas, war die Ausnahme, die bisher in einer späteren Paragraphe gestan den hatte. Referent Bürgermeister Hennig: Es wird gut sein, wenn ich es nochmals vortrage. Die Deputation schließt ihre Fassung an die von der zweiten Kammer vorgeschlagene Fassung an und beantragt, zuerst auf der zweiten Zeile das Wort „unentgeltlich" in Wegfall zu bringen und am Schlüsse folgendenZusatzbeizufügen: „ingleichen aller so Ich er auf Grund und Boden als Reallasten haftender Geldgefälle und der Zinsen aller solcher eisernen Capitale, welche durch Stiftungen für die Zwecke derselben fundirt find." Also diese Geldgefälle oder Renten und Zinsen solcher eisernen Capitale, welche durch Stiftungen für dieZwecke der Stiftung bestimmt find, sollen nicht der Ablösung unterliegen. Ich glaube, die Fassung entspricht den Ansichten, die bei der früheren Berathung bei Gelegenheit des Antrags des Herrn v. Schönberg-Bibran ausgesprochen worden sind. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 8 b. zu sprechen verlangt. — Es scheint nicht, als ob Jemand das Wort begehrt, ich werde daher zur Fragstellung übergehen. Die Deputation beantragt, die Fas sung anzunehmen, wie sie früher die zweite Kammer beschlos sen hatte, und wie sie Seite 678 des Berichts sich vorsindet, indessen mit dem Unterschiede, daß das Wort „unentgeltlich" in Wegfall gebracht, dagegen aber derZusatz, wie er eben von dem Herrn Referenten verlesen wurde, beigefügt werde, und ich frage: ob Sie in Beziehung auf §. 8 b. den Antrag der Deputation gutheißen wollen? — Einstimmig Ja. ReferentBürgermeister Hen nig: Die soeben angenom mene H. 8 b. enthält eigentlich dieRegel in Bezug auf die Be fugnisse, welche der Ablösung unterliegen sollen; später in Z. 13 oder in dem jenseitigen Berichte §. 15 sind noch Bei spiele besonders angeführt, welche der Ablösung unterliegen sollen, dassind die Erbpachtzinsen, Erbzinsen, Canones u.dgl., und in einer darauf folgenden Paragraphe sind Bestimmun gen enthalten, die sich auf die genannten Beispiele beziehen. Wir haben nun in Gemeinschaft mit dem Herrn Regierungs- commissar für zweckmäßig erachtet, daß eben die genannten Beispiele und die einzelnen Bestimmungen, welche darauf Anwendung leiden sollen, gleich nach tz. 8 b., worin die Regel enthalten ist, anzuknüpfen seien. Das Gesetz wird jedenfalls deutlicher und übersichtlicher. Es würde also nach ß. 8 b., welche bereits angenommen ist, §.8o. einzuschalten sein. Die lautet nun so (sie enthält die Bestimmung der frühern §. 13 des Entwurfs und resp. §. l6): „Ablösbar sind daher auch Erbpachtzinsen (Erbpachtcanones), Erbzinsen wirklicher Erb- zinsgrundstücke, Allodisicativnscanones, Canones für Lehn- pardone und sonstige lehnsherrliche Begnadigungen." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über Z. 8o., wie sie von der Deputation vorgeschlagen wird,
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