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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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in materieller Beziehung ganz gleich wäre, ob §.3 des Ent wurfes ausgenommen werde oder nicht. Ebenso ganz gleich ist es, ob der Beschluß der zweiten Kammer rücksichtlich der §. 37 der Grundrechte ausgenommen wird oder nicht. Es macht das im Wesentlichen nach der Ansicht der Minorität keinen Unterschied; nur weil einmal die Paragraphe in der Regierungsvorlage ausgenommen worden ist und in der zweiten Kammer mit dem fraglichen Zusatze Genehmigung gefunden hat, findet es die Minorität für angemessener, sich nicht zu trennen, weil sie glaubt, daß die zweite Kammer darin etwas Anderes finden könnte, als nach derAnsichtderMinori- tät darin liegt. v. Friesen: Wenn es so ist, wie der Herr Referent er klärt, so bleibt es bei den Worten, die im Berichte enthalten sind. Secretair v. Polenz: Es kann allerdings derKammer nicht gleichgültig sein, §. 37 der Grundrechte nochmals aus drücklich erwähnt zu sehen. Ich werde mich daher unmöglich entschließen können, dem Anträge der Minorität beizustim men; dagegen bin ich der Ansicht, um eine Einigung zwischen beiden Kammern so rasch wie möglich in Bezug auf dieses wünschenswerthe Gesetz zu erlangen, der Z. 3, wie sie von der Staatsregierung vorgelegt worden ist, beizustimmen. Ich halte nämlich dafür, daß viel daran liegt, eine Einigung hin sichtlich des ganzen Gesetzes so schnell wie möglich herbei zuführen, um die Grundrechte so rasch, wie nur immer thun- lich, gänzlich zu beseitigen. v. Biedermann: Ich glaube allerdings einen Grund angeben zu können, warum ich rathen muß, daß man wohl für die Regierungsvorlage stimme, aber nicht für den Zusatz der zweiten Kammer. Es ist das der Grund, daß ich ein großer Freund eines präcisen Gesetzstyles bin und deshalb etwas Ueberflüssiges in einem Gesetze nicht leiden mag; ich halte es aber für überflüssig, in einem Satze, der doch keinen Zweifel zuläßt, noch ein Beispiel anzuführen. Ich glaube, durch ein solches Beispiel können wir eher noch einen Zweifel hineinbringen; es ist ganz klar und schon genug, daß Privat rechte unberührt bleiben sollen. v. Welck: Ich kann dem nur ganz beitreten, was svom Herrn Referenten erwähnt worden ist. Es ist auch meine Ueberzeugung, daß wir in materieller Hinsicht in der Depu tation durchaus nicht verschiedener Ansicht gewesen sind; allein um eben allen möglichen Zweifeln und Jrrthümern vor zubeugen, die, wie uns schien, doch durch die Fassung der ß. 3 nach der Gesetzesvorlage entstehen könnten, hatten wir uns bewogen gefunden, den Zusatz wegzulaffen. Ich beziehe mich auf die Schlußworte im Deputationsgutachten zu dieser Pa ragraphe, wo es heißt: „Dies hat sie auch um deswillen thun zu müssen für Pflicht gehalten, weil die Beurtheilung des Verhältnisses für die nicht juristisch gebildeten Personen schwierig ist und deshalb durch die Annahme der Paragraphe nutzlosen Processen vorgebeugt wird." Die Befürchtung, daß durch die Fassung der Paragraphe eine Menge nutzloser Pro- ccsse herbeigeführt werden, kann wohl auch dazu bestimmt haben, der Paragraphe entgegenzutreten. Ich bitte, sich er innern zu wollen, meine Herren, daß wir vom Ministertische aus selbst die Ueberzeugung haben aussprechen hören, daß durch die Einführung der Grundrechte eine gründliche Ver wirrung der Rechtsverhältnisse eingetreten sei. Also warum in dieser Paragraphe nochmals auf diese Verhältnisse sich be ziehen und sagen, daß durch die jetzt erfolgende Aufhebung der Grundrechte durch diese letzteren erworbene Privatrechte unberührt bleiben sollen? — Wir sind also im Wesen völlig einverstanden, daß, wo Privatrechte wirklich erlangt worden sind, diese unverkürzt stehen bleiben sollen; aber man muß in Betracht ziehen, daß die Bestimmungen der Grundrechte in den meisten Beziehungen sehr undeutlich und verworren sind, und daß viele Leute sich einbildcn werden, sie haben Privatrechte erlangt, wo es nicht der Fall ist. Allein dadurch, daß blos diese Worte in das Gesetz ausgenommen werden, können un möglich Privatrechte begründet werden; denn sic müssen erst durch richterlichen Ausspruch festgestellt werden. Deshalb haben wir geglaubt, daß wir Nur die Verwirrung, in der wir uns seit zwei Jahren befunden haben, vermehren würden, wenn der Satz so hingestellt würde, und dadurch der Glaube erzeugt werden könnte, daß schon richterlich darüberentschie denwäre, daß gewisse Rechte wirklich erlangt worden seien; das ist die Ursache, warum es uns eigentlich angemessener er schien, diese Paragraphe ganz wegzulassen, um so mehr, als durch die Weglassung derselben in der Hauptsache gar nichts geändert wird. Prinz Johann: Ich bin mehrmals bei den geehrten Mitgliedern in Verdacht gekommen, als sei ich ein Anhänger der Grundrechte; das bin ich in keiner Weise. Ich glaube, es hat Niemand mehr in diesem Saale in frühem Verhältnissen von der beständigen Citation der Grundrechte in politischer Beziehung gelitten, die wie Blei an unfern Schritten hingen. Ich wünsche nichts sehnlicher, als sie beseitigt zu sehen; allein so sehr ich deren Beseitigung wünsche, muß ich mich doch in der Hauptsache für die Minorität erklären. Daß materiell durch die Paragraphe nichts geändert wird, darüber sind alle Theile einig; aber ich besorge doch, daß das Zustandekommen des Gesetzes durch den Wegfall dieser Paragraphe gefährdet wird, das wünsche ich nicht. Ich halte einen Theil unserer ständischen Wirksamkeit dadurch bedingt, daß das Gesetz zu Stande komme. Was die Besorgniß wegen der Processe be trifft, so glaube ich, werden weder durch die Annahme, noch durch den Wegfall der Paragraphe uns Processe erspart wer den. Es werden in jedem Falle Processe entstehen; in dem einen Falle werden Viele behaupten, daß sieRechte neu erwor ben haben und sie müßten ihnen nach dieser Paragraphe ge währt werden; in dem andern Falle werden Processe ent stehen, in denen behauptet wird, daß die Rechte weggefallen sind. Was nun den Zusatz der zweiten Kammer betrifft, so finde ich denselben für durchaus unbedenklich, denn es wird
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