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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Graf Hohenthal-Königsbrück: Da einer der Herren, der sich gegen den Zusatz der zweiten Kammer aus gesprochen hat, wieder von seiner Erklärung zurückgetreten ist, so gestatte ich mir, um meine Abstimmung zu motiviren, zu er klären, daß ich nur dem ersten Theile des Minoritätsgutach tens beitreten kann, nämlich nur insoweit, als es mit der Bor lage der Staatsregierung übereinstimmt. Ich bin fest über zeugt, daß die zweite Kammer ebenso wie wir von dem Wunsche durchdrungen sein wird, daß die unglücklichen Grundrechte nun endlich einmal beseitigt werden. Wir wol len und ich wenigstens will gern die Hand dazu bieten; ich werde der doch einstimmig gewünschten Paragraphe, die die Staatsregierung vorgeschlagen hat und deren Aufnahme, wie die Deputation, wie mir scheint, sehr richtig sagt, gerade des halb in Frage gekommen ist, und wichtig ist, daß sie stehen hleibe, beitreten und hoffe, daß auch die zweite Kammer von diesem Zusatze zurücktreten werde und dadurch das Gesetz im^ Allgemeinen zu Stande kommt. Ich wünschte nicht, daß dadurch, daß die erste Kammer diese Paragraphe ganz ab lehnt, am Ende Vie Grundrechte fortbestehen bleiben. v. Schönberg-Libran: Für ein großes Unglück würde ich es nicht ansehen, wenn die Grundrechte auch nicht aufgehoben werden sollten. Die Zeit wird sie aufheben und vielleicht auch eine andere Gesetzgebung als die sächsische. Präsident v. Schön fels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu verlangen; ich werde daher die Debatte über §. 3 schließen, und zwar unter Ertheilung des Schlußworts an die Heiden Herren Referenten, sowohl an den Referenten der Ma jorität, als an den der Minorität. ».Friesen: Ich freue mich sehr und nehme es bestens an, daß der Herr Referent bestätigt hat, daß in der ganzen Deputation über den materiellen Inhalt der Paragraphe kein Zweifel obwaltete. Wir sind darüber nicht im Mindesten zweifelhaft gewesen und bestreiten Denjenigen, die durch die Grundrechte bereits einen Besitz, eine Begünstigung, einen Wortheil erlangt haben, dies durchaus nicht und in keiner Weise, sondern wir gestehen zu, daß ihnen das verbleiben Müsse, wenn man nicht ein zweites Unrecht begehen wolle, wobei jedoch nicht ausgeschlossen ist, wie auch die Kammer und die Regierungdies schon anerkannt haben, daß für das ge schehene Unrecht und für andere Verletzungen eine Entschä digung nachtragsweise einzutreten habe. Also über den Sinn und über die Absicht sind wir einverstanden; wir glauben auch, daß die § 3 diese Absicht habe ausdrücken wollen und daß sie diese Absicht wirklich gehabt habe. Allein es handelt sich hier eben nur um den Ausdruck. Wenn der Eine sagt, die Ausdrücke lassen keinen Zweifel zu, so sagen wieder An dere, es liege doch noch ein Zweifel darin und es kann ein Zweifel darin gefunden werden und ist darin gefunden wor den. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß nament lich der Ausdruck „bereits begründete Privatrechte" einen doppelten Sinn in sich trägt; denn das heißt sowohl die be reits jetzt erlangten Privatrechte und zu gleicher Zeit auch die begründeten, also auch noch die für die Zukunft fortwäh renden Privatrechte, aus denen nun neue Ansprüche und neue Ansprüche und neue Folgerungen entstehen. Meine Herren! Ich glaube, daß in diesem Saale in der Absicht Keiner von uns verschiedener Meinung ist, aber können Sie uns vor den Auslegungen sicherstellen, die aus diesem Ausdrucke gefolgert werden können? Der Herr Minister sagt ja selbst, die Pa ragraphe sei nicht schlechterdings nothwendig. In den Moti ven ist gesagt: „es konnte nur die Frage entstehen, ob eine solche ausdrückliche Wahrung überhaupt nothwendig sei, da es sich ja von selbst versteht" rc. Nun ja, das erkennen wir an. Also wenn die Motive sagen und wenn der Herr Mi nister wiederholt in der Deputation gesagt hat, er sei selbst des Erachtens, daß die Paragraphe überflüssig sei und daß sie sich von selbst verstehe: nun wohlan! so lasse man sie doch weg und gebe nicht zu neuen Verwirrungen und Zweifeln Veranlassung. Ich muß mich wiederholt auf die schon oft erklärte, schon oft gerühmte und anerkannte Nechtsverwirrung beziehen, die durch die Grundrechte entstanden ist. Diese Rechtsverwirrung kann rind wird fortdauern, wie ich fürchte, wenn wir die Paragraphe stehen lassen. Ich will damit nicht sagen, daß ich die Aufhebung der Grundrechte nicht auch wünschte. Jeder wird sie wünschen, und wir wollen es daher gar nicht hindern. Aber am Ende, wenn sie fortbe stehen, so stimme ich dem Herrn v. Schönberg bei, so kann ich es für ein so großes Unglück nicht erkennen. Aber wenn Sie dieseParagraphe stehen lassen, so ist es so gut, als ob die Grundrechte noch fortbestanden; denn Sie können nicht wissen, was darin liegt und daraus gefolgert werden kann. Entschuldigen Sie es, meine Herren, wenn wir nach den Erfahrungen dieses Landtags, nach den Er klärungen über die Auslegung der Grundrechte, die wir an diesem Landtage vernommen haben, etwas scheu und vorsichtig geworden sind und wenn wir daran die Be- sorgniß knüpfen, daß künftig von Seiten der Staatsregierung ebensowohl, wie von Seiten Anderer auch noch Folgerungen aus den Grundrechten und aus dieser Paragraphe gezogen werden könnten, die im höchsten Grade nachtheilig und ge fährlich sein könnten. Es könnten sogar bei dieser Para graphe doch stillschweigend Folgerungen gegen dieVerfassungs- urkunde entnommen werden. Denn auch die Verfassungsur kunde enthält Bestimmungen über Privatrechte, und obgleich früher die Erklärung von dem Ministerium gegeben worden ist, die Verfassungsurkunde werde durch die Grundrechte nicht berührt, die Verfassungsurkunde werde dadurch nicht aufgehoben, die Grundrechte stünden nur neben der Verfas sungsurkunde, so ist doch in den Motiven aufSeite690 selbst gesagt, die §. 29 der Verfassungsurkunde sei durch die Grundrechte aufgehoben und mit der Aufhebung der Grund rechte trete die §. 29 der Verfaffungsurkunde wieder in
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