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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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ÄNd ebenso den Antrag dec zweiten Kammer, der noch hinzu gefügt werden soll und so lautet: „Dies gilt insonderheit auch von den in der §. 37 der Grundrechte enthaltenen Bestim mungen." Ich frage zuerst: ob Sie nach Antrag der Mino rität die §. 3, wie sie in der Vorlage sich findet, anzunehmen gemeint sind? — Gegen 12 Stimmen ist der erste Theil des Minoritätsgutachtens angenommen worden. Präsident v. Schönfels: Der zweite Lheil des Mino- ritätsgutachtens geht dahin, den Zusatz, wie ihn die zweite Kammer beschlossen hat, ebenfalls anzunehmen, und ich frage: «b dieKammer auch hier derMinoritätbeizupflichten gemeint ist? — Gegen 7 Stimmen ist dieser Zusatz, wie ihn die zweite Kammer beschlossen hat, abgelehnt. Präsident v. Schön fels: Einer weiteren Frage bedarf es jetzt nun nicht, denn die Frage auf die Paragraph? selbst ist bereits gestellt und bejaht worden. Wir können nun weiter gehen. Referent Bürgermeister Müller: §.4. Hinsichtlich der Strafe der körperlichen Züchtigung, so wie hinsichtlich der Verhältnisse derjenigen Juden, welche sächsische Unterthanen sind, bewendet es zur Zeit und, was die Juden betrifft, biszu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der Verhältnisse derselben, bei dem, was in der Ausführungs verordnung vom 20. April 1849 §. IV. und VI. geordnet und Verfügt worden ist. Es wird jedoch überdies auch die Be stimmung von §.36 unter6. desMilitairstrafgesetzbuchesvom 5. April 1838 außer Wirksamkeit gesetzt. Dagegen tritt die nurerwähnte Verordnung, soweit sie nicht durch §. 2 und 4 dieses Gesetzes aufrecht erhalten wird, mit der Publication des letzteren außer Kraft. DerBerichtsagt: Zu §. 4. Da die gesammten Deputationsmitglieder der hinsicht lich der Israeliten in dem Entwürfe vorgeschlagenen Be stimmung beizutreten sich nicht entschließen könnten, wofür die Gründe weiter unten angeführt werden sollen, während sie hinsichtlich der Strafe der körperlichen Züchtigung mit dem Entwürfe und dem Beschlüsse der zweiten Kammer, wonach es bei Aufhebung dieser Strafe bewenden soll, einverstanden sind, so findet man für angemessen und rathet der Kammer on, die Paragraphe zu theilen und die Bestimmung hinsicht lich der Strafe der körperlichen Züchtigung als §. 3 b. also zu fassen: „Die Verordnung vom 20. April 1849, die Aus führung einiger Bestimmungen in den Grund rechten betreffend, wird hiermit aufgehoben, es bleibt jedoch deren §. IV. in Kraft; und wird über dies auch die Bestimmung von §.36 unter 6. des Militairstrafgesetzbuches vom 5. April 1838 außer Wirksamkeit gesetzt." Die Minorität muß jedoch für den Fall, daß der nach folgend hinsichtlich der Juden von ihr vorgeschlagene Antrag Annahme finden sollte, beantragen, daß zwischen dem Worte „§. IV." und dem Worte „in Kraft" die -Worte eingeschoben werden: „und §. VI., letztere mit der §. 4 dieses Gesetzes ent haltenen Modification," so daß §. 3b. dann heißt: „Die Verordnung vom 20. April 1849, die Aus führung einiger Bestimmungen in den Grundrech ten betreffend, wird hiermit aufgehoben; es bleiben jedoch deren §. IV. und §. VI., letztere mit der §. 4 dieses Gesetzes enthaltenen Modification, in Kraft; und wird überdies:c." Hinsichtlich der Israeliten hat die zweite Kammer die Gesetzvorlage einstimmig genehmigt, sie hat auch gegen nur 18 Stimmen den Zusatz beschlossen: „doch bleibt bis dahin die Erlaubniß zum bleiben den Aufenthalte der Juden einzig auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt." Die Majorität der unterzeichneten Deputation hält dies aber nicht für genügend. Sie erachtet es vielmehr für noth- wendig, daß, ohne die schon eingetretenen Wirkungen zu Gunsten einzelner Individuen zu berühren, die Gesetze, welche vor Publication der Grundrechte in dieser Hinsicht Gültigkeit hatten, also namentlich das Gesetz vom 16. August 1838, wie der als geltend erklärt werden. Hiernach schlägt die Majo rität der Deputation der Kammer folgende Fassung vor: §-4. Hinsichtlich der Verhältnisse derjenigen Juden, welche sächsische Unterthanen sind, treten bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der Ver hältnisse derselben die früheren Gesetze und nament lich das Gesetz vom 16. August 1838 wieder in Kraft; vorbehältlich jedoch derjenigen Wirkungen, welche seit Publication der Grundrechte zu Gunsten einzelner Individuen eingetreten sind. Die Minorität dagegen empfiehlt den Beitritt zu den Beschlüssen der zweiten Kammer, welchen jedoch um deswil len, weil es nach selbigen zweifelhaft zu sein scheint, ob die außerhalb Dresden und Leipzig wohnhaften Israeliten nun mehr in eine dieser beiden Städte zurückziehen müssen, eine veränderte Fassung zu geben sein wird. Die Minorität rathet daher der Kammer an, §. 4 also zu fassen: „Israeliten dürfen von Publication dieses Ge setzes an nur in den Städten Dresden und Leipzig ihren bleibenden Aufenthalt nehmen. Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Juden zur Zeit und bis zu einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der Verhältnisse derselben bei dem, was in der Aus führungsverordnung vom 20. April 1840 §. VI. ge ordnet und verfügt worden ist." (Staatsminister v. Friesen ist eingetreten.) Präsident v. Schönfels: Es haben sich zum Sprechen einzeichnen lassen Herr Amtshauptmann v. Biedermannund Herr Kammerherr v. Friesen, sodann Se. Königliche Hoheit und Herr v. Erdmannsdorf. Ich würde nun Herrn v. Bie dermann das Wort geben. v. Biederm ann: So viel auch bei den beiden vergan genen Landtagen Befremdliches vorgekommen ist, so hat mich
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