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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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auch in ihrem Religionscultus, in ihrer bürgerlichen Existenz sollen die jüdischen Glaubensgenossen haben, was sie nur haben können, da sollen wir freigebig und gerecht sein; aber, meine Herren, in religiöserBeziehung, in allen Verhältnissen, wo es auf unfern Glauben und auf eine Glaubensverschieden heit ankommt, da kann ich nun und nimmermehr dafür stim men, daß Diejenigen, die anders denken als christlich, in unseren staatlichen, in unseren richterlichen, in unseren öffent lichen Angelegenheiten eine entscheidende Stimme und eine Theilnahme haben. Das sind die Gründe, die mich bewogen haben, so zu stimmen, wie ich es thun werde. Prinz Johann: Nach den warmen Worten, die von mehrern Seiten für und gegen das Minoritatsgutachten er hoben worden sind, erlaube ich mir, ganz kalt die praktische Seite der Sache ins Auge zu fassen. Ich bin weder ein An hänger der Paulskirche, noch des unbedingten Fortschritts, ich huldige aber in diesem Bezug dem Grundsätze: man prüfe Alles und behalte das Beste, mag es Herkommen, woher es wolle. Ich fürchte mich nicht vor dem Vorwurfe eines Reac- tionairs, wenn mir etwas zweckmäßig erscheint, und eben so wenig fürchte ich mich vor dem Vorwurfe eines Fortschritts mannes, wenn mir etwas Anderes zweckmäßig erscheint. Bei dem vorliegenden Gegenstände nun habe ich stets der Ansicht gehuldigt, daß eine progressive Emancipation der Juden das Zweckmäßigste sei. In diesem Bezüge habe ich früher, als das Gesetz von 1838 zur Sprache kam, für manche Beschrän kungen gestimmt, in der Erwartung, daß sie nach und nach in Wegfall kommen würden. Jetzt hat freilich die Sache sich auf einen ganz andern Standpunkt gestellt; wir haben einen Sprung vorwärts gethan, es fragt sich, ob wir den Sprung wieder rückwärts thun sollen, und das scheint mir allerdings bedenklich. Ich muß bekennen, daß ich in der Hauptsache für das Minoritätsgutachten bin, und zwar aus folgenden Gründen. Einmal scheint es mir außerordentlich hart, jetzt unfern israelitischen Mitbürgern die bereits seit zwei Jahren genossenen Rechte zu rauben. Denken Sie sich, meine Herren, in ihre Lage; was für ein bitteres, schmerzliches Gefühl muß es bei ihnen erwecken, wenn sie nach zweijährigem Gebrauche jener Rechte wieder unter die sehr harten Beschränkungen — so muß ich sie nennen — des Gesetzes von 1838 gestellt wer den. Ich kann das weder für human, noch für zweckmäßig finden. Aber ich halte auch die Bestimmungen, wie sie die geehrte Majorität der Deputation vorgeschlagen hat, für durchaus nicht ausführbar. Ich glaube nämlich, es wird die Frage sehr schwer zu entscheiden sein, wo die Wirkungen bereits eingetreten sind, und wo noch nicht, und daß man hierüber in Confiicte und Streitigkeiten gerathen würde, die sich gar nicht absehen lassen. Es sind bekanntlich mehrere Juden im Staats dienst angestellt, die sollen nach der Majorität der Deputa tion auch bleiben, sollen nicht entlassen werden; ich frage aber: sollen sie ins Staatsdienste auch vorrücken? Das ist ein neues Recht, das ist keine Wirkung der früheren Gesetzgebung, I. K. sondern eine solche, die erst jetzt eintritt. Will man ihnen da^ abschneiden? Ich glaube, das kann durchaus die Meinung nicht sein. Ich gehe aber weiter; die Juden haben in Folge der grundrechtlichen Bestimmung sich auf den Staatsdienst oder auf eine andere, ihnen bis jetzt abgeschnittene Laufbahn vorbereitet; soll man nun diesen, welche sich darauf vorberei tet haben, das Recht abschneiden, dieser Vorbereitung gemäß auch eine Versorgung zu suchen? Ich will einen andern Fall citiren. Die Juden haben bis jetzt die Ehrenrechte gehabt, sie haben an den Landtagswahlen Theil genommen, ich habe selbst, ich bekenne es gern, einem Juden in der Stadt Dres den meine Stimme als Wahlmann zu einerWahl gegeben, und es waren drei Juden in dem Wahlcollegium; wie sehen Sie nun die Sache an? Sind diejenigen Juden, welche damals das Stimmrecht gehabt haben, auch bei allen künftigen Wah len berechtigt, dasselbe als ein wohlerworbenes Recht wieder auszuüben, oder soll ein Unterschied gemacht werden, sollen Diejenigen, die nicht mit gestimmt haben, das Recht verlieren, die aber gestimmt haben, es behalten? Ich muß gestehen,, man kommt hier in inextricable Schwierigkeiten. Ich be kenne also, daß ich im Allgemeinen dafür bin, daß das Gesetz von 1838, soweit es die bereits im Lande befindlichen Juden betrifft, nicht wieder aufwache; ich bin aber auch ganz der Ansicht der Minorität und stimme mit der zweiten Kammer, daß der Aufenthalt der Juden künftig wieder auf Dresden und Leipzig beschränkt werde, soweit sie nicht bereits irgend wo anders ihren Wohnsitz genommen haben. Denn wenn etwas bedenklich bei der Judenemancipation ist, so ist es ge wiß theils ihre Vermehrung, theils ihre Weiterverbreitung in kleinen.Städten und vorzüglich auf dem platten Lande. Die Erfahrungen, die in mehreren Staaten gemacht worden sind, namentlich in Polen und selbst in einigen deutschen Ländern, sprechen zu laut gegen eine solche Ausdehnung. Ich glaube aber, von der andern Seite witd es doch einer Bestimmung noch bedürfen. Es würden nämlich nach der Fassung der De putation auch die Bestimmungen des Gesetzes von 1838 weg fallen, welche sich auf die Aufnahme fremder Juden beziehen. Es sind nur zwei. In dem Gesetze von 1838 heißt es in der ersten Paragraphe: „Die Erlaubniß zum bleibenden Aufent halte von Juden in hiesigen Landen ist künftig auf die Städte Dresden und Leipzig beschränkt und wird auf andere Orte nicht ertheilt werden;" diese Bestimmung wird in modificir- ter Maaße durch den ersten Satz des Minoritätsgutachtens getroffen. Der zweite Satz aber heißt so: „Für diejenigen Juden, welche nach Vorschrift des Gesetzes vom 26. November 1834 das Heimathsrechr in hiesigen Landen erlangt haben, bedarf es, insoweit letzteres durch die in einem auswärtigen Staate erworbene Staatsangehörigkeit nicht wieder verloren worden ist, einer Concesfion zur selbstständigen Niederlassung und Verheirathung weiter nicht." Diese Bestimmung, scheint mir, ist nicht zu entbehren, wenn man die erste stehen läßt, weil, wennzufalligerWeise ein Jude dasHeimathsrecht in einer andern Stadt erlangt hat, ihm dann die Niederlas- 16*
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