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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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1838 so weit in der tatsächlichen Förderung und Verschmel zung der Verhältnisse der in Sachsen wohnenden Juden vor geschritten sind, daß wir diese Uebrrgangsbestimmungen jetzt schon vollständig entbehren können;'können wir sie aber nicht entbehren, so steht mir das Interesse des ganzen Landes, mei nes eignen Volkes höher, als wie alle weitern Form- und soge nannten Humanitatsfragen. .. Insoweit also diese von mir geäußerten Ansichten die Mehrheit der Deputation in der von ihr vor^eschlagenen Fassung auch ausgesprochen hat, kann ich mich nur ihr anschließe'n. Aber allerdings gehen mir gegen die vorgeschlagene Fassung selbst manche Bedenken bei, da sich §. 4, wie sie die Majorität der Deputation vorschlagt, nur auf die inländischen Juden bezieht, indem es heißt: „Hinsicht lich der Verhältnisse derjenigen Juden, welche sächsische Un- terthanen sind"; was aber mit den ausländischen Juden wird und welche gesetzlichen Bestimmungen über deren Nieder lassung im Lande gelten sollen, ist völlig freigelassen. Eben so wenig kann ich, wie schon gesagt, damit einverstanden sein, daß ihnen die Ehrenrechte entzogen werden sollen. Ich würde also auch hierüber einen kleinen Zusatz zu §. 4 wünschen. Derselbe Fehler,, den ich zuerst erwähnte, trifft aber auch den Vorschlag der Minorität der Deputation; auch darin ist durch aus nichts gesagt, wie es in Beziehung auf die Niederlassung ausländischer Juden im Jnlande gehalten werden soll. Nur der Regierungsentwurf hat diese Frage allerdings ins Auge gefaßt, da nach demselben die Bestimmung der Ausführungs verordnung zu den Grundrechten vom 20. April 1849 in §. 6 ausdrücklich nur in Beziehung auf inländische Juden fortbe stehen soll, nicht aber, in Beziehung auf die Niederlassung ausländischer. Unter diesen Umständen Hegeichallerdings den Wunsch, daß §. 4, wie sie die Majorität der Deputation vor geschlagen hat, eine Aenderung erleide, da ich außerdem frei lich derselben nicht würde zustimmen können, und zwar, daß erstens gesagt würde statt: „derjenigen Juden, welche säch sische Unterthanen sind", blos: „der Juden", und dann noch am Schlüsse hinzugefügt werde: „es verbleiben ihnen auch die in Z. 45 der Städteordnung bezeichneten Rechte unter den selben Bedingungen, wie den Bürgern christlichen Bekennt nisses." Ich bitte den Herrn Präsidenten, die Unterstützungs frage auf diesen Vorschlag zu richten. Präsident v. Schönfels: Herr v. Zehmen tragt zuvör derst darauf an, daß aus der Fassung, wie die Majorität sie dargelegt hat in Bezug auf §. 4, die Worte der ersten und zweiten Zeile: „derjenigen," und: „welche sächsische Unter thanen sind," in Wegfall gebracht werden mögen, und ich frage: ob Sie diesen Antrag zu unterstützen gemeint sind? — Geschieht hinreichend. Präsident v. Schönfels: Ferner beantragtHerr v.Zeh- men, als Zusatz zu dem Majyritätsgutachten noch zu setzen: „Es verbleiben ihnen auch die §. 65 der Städteordnung be zeichneten Rechte unter denselben Bedingungen, wie den Bürgern christlichen Religionsbekenntnisses." Ich frage:' ob die Kammer auch diesen Antrag des Herrn v. Zehmen zu unterstützen gemeint ist? — Geschieht hinreichend. v.Nostitz-Wallwitz: Ein geehrter Redner stellte die Frage auf und beantwortete sie im Sinne der Majorität der Deputation: was ist gerecht, was ist räthlich? Ich beantworte sie in meinem Sinne. Es ist gerecht, daß man den sächsischen Israeliten die Rechte lasse, die sie in Privatrechtstiteln für sich und ihre Familien erworben haben; es ist räthlich, sie ihnen zu lassen, damit sie nicht aus Freunden der Regierung nothwendig zu Feinden derselben werden müssen. Was die Ehrenrechte betrifft, so mache ich die Kammer darauf aufmerk sam, daß die Israeliten auch militairpflichtig sind, daß in den Reihen der Armee tüchtige Unteroffiziere aus den Israeliten dienen, und nun nehmen Sie den Fall, daß ein Israelit sich als Soldat so auszeichnet, daß er General wird, soll er nun die Ehrenrechte nicht besitzen, während sie seine Untergebenen besitzen? Man stellt immer unter den Israeliten Sachsens sich einen Popanz vor, weil er in andern Landern stattfindet. Wir haben ungefähr, soviel mir bekannt, 1100 Juden, un gefähr 900 in Dresden und 200 in Leipzig; auf dem Lande und in den Provinzialstädten haben wir höchstens 10 bis 15 Israeliten. Ausländische Israeliten erlangen nach den ge setzlichen Bestimmungen nicht das Heimathsrecht, und ich glaube, daß nur außerordentlich selten von der Regierung das Recht gegeben wird, daß ein ausländischer Israelit das Hei mathsrecht in Leipzig oder Dresden erlange. Sie sehen daraus, daß eigentlich, wenn wir.ihnen diese Privatrechte lassen, die Wohlfahrt des übrigen Landes nicht gefährdet wer den kann. Graf zu Solms-Wildenfels: Nach einigen Aeuße- rungen sollte man glauben, es handle sich um Bedrückung der Juden; das istkeineswegs der Fall, es handelt sich um größere oder mindere Emancipation und um die sogenanten Errungen schaften. Die Emancipation der Juden wird von vielen Ju den selbst nicht gewünscht, sie wird ihnen auch gar nichts hel fen; übrigens glaube ich auch nicht, daß in einem christlichen Staate es erlaubt ist, daß Diejenigen, welche nicht bekennen, daß Jesus Christus der Herr sei, auf gleiche Stufe gesetzt werden mit den christlichen Unterthanen; ich glaube, daß es besser ist, sie in derjenigen Classe zu lassen, worin sie bis jetzt sind. Sie haben sich wohlbefunden, so wohl befunden, daß sie an man chen Orten und bei manchen Gelegenheiten die christlichen Einwohner unterdrückt haben. Warum soll man sie denn noch in eine bessere Lage bringen? Deswegen, weil sie von den Errungenschaften sprechen? Das muß ich sagen, wer die Errungenschaften verthekdkgen will, der wird an mir keinen Partisanen finden. Und außer den Errungenschaften haben sie doch keine Rechte. Hier, muß ich noch sagen, finde ich eine gewisseJnconsequenz, wenn ich mir das erlauben darf, in der Bestimmung, daß die Juden.alle Rechte haben sollen, wie die Christen, aber nur allein in Sachsen auf Dresden und Leip zig beschränkt sind'. Will man ihnen überhaupt die Rechte
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