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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 92. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Juden Zusammenwirken, deren religiöse Ansichten so ver schieden sind und verschieden sein müssen. Ich erinnere dabei nur daran, was für einen Eindruck es machen müßte, wenn ein Jude als Richter eine Eidesermahnung vornehmen, oder als Beamter dabei gegenwärtig sein müßte. Oder was würde man dazu sagen, wenn ein Jude in Ehestreitigkeiten wirken sollte? ich könnte wenigstens dazu nicht beistimmcn. Man hat zwar gesagt: die politischen Rechte sind Ehrenrechte, deren man die Juden nicht wieder verlustig machen könne; ich aber sage: die politischen Rechte sind nicht blos Rechte, sie sind auch Pflichten, und Pflichten kann man nur dem auf erlegen, der befähigt ist, ihnen zu genügen; ein Jude aber kann der christlichen Bevölkerung nicht die Pflichten leisten, die er ihr leisten soll, und zwar aus dem einfacheu Grunde, weil er der Religion der christlichen Bevölkerung nicht ange hört, ihre Bedürfnisse nicht kennen und nicht mit ihr gleich gesinnt sein kann. Ich muß mich also der Ansicht an schließen, welche vom Herrn v. Friesen und Andern vertreten worden ist. Staatsministcr v. Friesen: Die Staatsregierung muß sich ganz entschieden gegen die Vorschläge der Majorität so wohl, wie gegen die der Minorität erklären, und kann nur bei dem Gesetzentwürfe unbedingt stehen bleiben, höchstens etwa mit einem Zusatze, der einige der aufgetauchten Befürch tungen in Bezug auf das Einwandern ausländischer Juden beseitigen könnte. Der geehrte Sprecher, der zuerst im Sinne der Majorität gesprochen, Herr v. Friesen, hat an die Spitze seiner Rede den Satz gestellt, daß mit Unrecht behauptet würde, man dürfe gegebene Rechte nicht wieder nehmen; denn wenn man diesen Satz anerkennen wollte, so käme man in Wiederspruch mit Allem, was auf diesem Landtage geschehen sei. Aber, meine Herren, man muß hier zwischen Rechten und Rechten unterscheiden; soviel ich weiß, ist der obige Satz von der Negierung nur in Bezug auf erworbene Privatrechte aufgestellt worden, niemals aber in Bezug auf politische Rechte, auf Staatseinrichtungen, die, sobald man sie für nachtheilig hält, wieder aufgehoben werden können. Der Redner hat sich ferner darauf bezogen, daß die Regierung in Bezug auf die Presse und das Vereinswesen mehrfache Gesetzvorschläge an die Kammern gebracht habe und diese von den Kammern angenommen worden seien, wodurch frü her gegebene Rechte wieder entzogen worden. Ja, meine Herren, das hat die Regierung allerdings gethan, weil sie es für räthlich und nothwendig hielt, aber zwischen jenen Rechten und den gegenwärtig in Frage befangenen sind doch ganz wesentliche Unterschiede. Ich muß ferner behaupten, daß es allerdings ein sehr großer Unterschied ist, ob es sich darum handelt, den Juden neue Rechte zu geben, oder darum, die ihnen bereits gegebenenen Rechte wegzunehmen. Wenn das Letztere auch rechtlich zulässig, wenn es selbst unter Um ständen durch das Staatswohl geboten und nothwendig sein könnte, so wird mir doch Jeder zugeben, daß die Frage, ob die Maaßregel zweckmäßig, räthlich und nothwendig sei, ganz anders beantwortet werden muß, wenn es sich darum handelt, Rechte zu geben, als wenn man Rechte nimmt. Will man dergleichen nehmen, dann müssen überwiegende Gründe vorhanden sein, welche das Fortbestehen derselben für den Staat gefährlich machen. Will man den Juden Rechte geben, dann mag man fragen, ob dies räthlich oder zweckmäßig sei, will man sie ihnen aber nehmen, dann könnte eine Rechtfertigung einer solchen Maaßregel nicht in Gründen der Zweckmäßigkeit, nein! nur in der unbedingten Nothwendigkeit liegen. Der Redner hat ferner angeführt, man habe nicht blos die Juden im Auge zu behalten, sondern auch die Christen, und bei Collisionen komme es darauf an, welches Interesse höher stehe. Wenn es sich wirklich heraus gestellt hatte, daß die Rechte beider, der Juden und Christen, nicht neben einander bestehen könnten, daß Eins dabei zu Grunde gehen müsse, dann würde der Sprecher vielleicht Recht haben; das aber muß ich eben im Allgemeinen und in Bezug auf Sachsen entschieden läugnen. Wir haben nach der Zählung vom 3. December1849 in Sachsen 1022 Juden, von denen 672 in Dresden, 330 in Leipzig und der übrige Rest in 13 Städten und 5 Dörfern Sachsens lebt. Unter diesen 1022 Juden waren nur 221 männliche Individuen über 25 Jahre alt. Es wäre nun doch in der That das schlechteste Zeugniß, was man unserer christlichen Bevölkerung aus stellen könnte, wenn man annehmen wollte, daß durch diese wenigen Juden, wenn ihnen gleiche Berechtigung mit den Christen ertheilt würde, diese in ihren Gewerbsverhältniffen benachtheiligt werden könnten; ich glaube ganz gewiß, daß eine Collision von Rechten, die dahin führen könnte, daß man aus Rücksicht auf den Staat gegebene Rechte wieder nehmen müsse, um Andere nicht zu benachtheiligen, nicht vorüegt. Ich habe schon vorhin bemerkt, daß ein sehr wesentlicher Unterschied obwaltet zwischen den Rechten, um die es sich hier handelt, und den Rechten, welche vorhin angeführt wuxden, dem Vereinsrechte und der Preßfreiheit. Dort handelt es sich nicht um Befugnisse zu einzelnen Handlungen, die man nach Befinden unterlassen und vollbringen kann, hier handelt es sich um die Existenz ganzer Familien, ja einer ganzen Claffe der Bevölkerung, um Verhältnisse, deren Festigkeit auf lange Zeit sichergestellt fein muß, auf deren Fortdauer eine Familie die Bildung ihrer Kinder, deren Erziehung zu einem gewissen Berufe begründen muß. Sie sagen nun zwar, es sollen den Individuen, die diese Rechte erwor ben haben, dieselben auch gewährt bleiben; aber es würde dadurch ein Zustand herbeigeführt werden, den ich nicht an ders als grausam nennen könnte, Denke man sich, daß Eltern jetzt ein Gewerbe treiben, daß sie in Folge der Grundrechte Grundbesitz erworben haben, in bürgerliche Verhältnisse ein getretensind; welches Gefühl für dieselben, wenn man ihnen sagte: Ihr sollt zwar Alles, was Ihr habt, fortbehalten, aber Eure Kinder nicht! Glauben Sie, daß dadurch das Ver trauen zum Staate Und der Glaube an eine Rechtsordnung befördert werden würde, glauben Sir nicht vielmehr, daß diese
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