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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Referent Bürgermeister Müller: Fürchten Sie nicht, meine Herren, daß ich Sie heute so lange aufhalten und daß ich Ihre Geduld so lange in Anspruch nehmen werde, wie gestern; schenken Sie mir Ihre Aufmerksamkeit nur ganz kurze Zeit, um Ihnen Vortrag zu erstatten über die vom Herrn Präsidenten eben erwähnte Beschwerde, die mir der stets väterlich gesinnte Vorstand der vierten Deputation erst jetzt beim Beginn der Sitzung zur mündlichen Berichterstattung überreicht hat; ich bitte deshalb um Ihre Nachsicht. Die Sache ist Ihnen bereits bekannt, meine Herren! Früher hat Ihnen derHerr Vorstand selbst mitgetheilt, daß der Kretscham besitzer Gärtner in Lichtenberg deshalb Beschwerde geführt hat, weil der Stadtrath zu Zittau zu seinem Nachtheile noch vier andern Hausbesitzern in Lichtenberg Concession zum Schanke ertheilt hat. Damals hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, daß er bereits den Jnstanzenzug durch gemacht hat, und wurde aus diesem Grunde abgewiesen. In zwischen ist das Nöthige nachgeholt worden und es hat die zweite Kammer gestern beschlossen, die Beschwerde an die Staatsregierung abzugeben. Der Grund, weshalb dies ge schehen ist, besteht einmal darin, daß in dem Kaufe des Kret- schambesrtzers Gartner die Clausel enthalten ist, daß er das ausschließliche Schankrecht in Lichtenberg habe. Mit diesem ausschließlichen Rechte hat er also das Grundstück gekauft und das Stadtgericht in Zittau hat die Consirmation ausgespro chen. Er folgert also daraus, daß, weil eine städtische Be hörde in Zittau die Consirmation ausgesprochen hat, er auch unbedingt das ausschließliche Recht habe. Er meinte, daß es nicht angemessen sei, wenn der Stadtrath in Zittau vier andern Einwohnern dessenungeachtet die Genehmigung zum Schank gegeben habe. Er führt aber auch noch einen andern Grund in seiner Beschwerde an; er sagt nämlich: es sei doch auffallend, daß diese Concession lediglich zu Verabreichung von Speisen und Getränken an Pascher ertheilt worden sei. Nun, meine Herren, ich habe allerdings kaum meinen Augen getraut; indessen es ist wirklich so; ich erlaube mir, Ihnen diesen Punkt aus der Concessionsurkunde wörtlich mitzu- theilen. (Der Vortrag erfolgt.) Die königliche Kreisdirection in Bautzen und das könig liche Ministerium des Innern haben auf diesen Punkt kein Gewicht gelegt, wenigstens ist in der Verordnung'nichts dar über enthalten. Ich kann mir den Grund denken, warum darauf ein besonderes Gewicht nicht gelegt worden ist; denn eigentlich wäre das kein Grund, weshalb die Concession nicht zu geben gewesen wäre; es hätte wohl nur auf dem Verord nungswege an den Stadtrath zu Zittau verfügt werden kön nen, daß die Ertheilung der Erlaubniß zum Schanke blos kür Pascher nicht angemessen ist. Auf die Concession an sich hat dies wohl keinen Einfluß, und dies ist wahrscheinlich der Grund, weshalb von den hohen Behörden auf diesen Punkt kein Gewicht gelegt worden ist. Die zweite Kammer dagegen hat hierauf Gewicht gelegt und dies als Grund mit angeführt, weshalb es ihr angemessen zu sein scheine, daß diese Be schwerde auf Grund von §. 111 der Verfassungsurkunde an die Staatsregierung abgegeben werde. Ihre vierte Deputa tion, die sich vorhin kurz über diesen Gegenstand vernommen hat, glaubt doch, daß es angemessen sei, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten, weil es nicht gebilligt werden kann, daß der Stadtrath zu Zittau eine solche restringirende Clausel in die Concessionsurkunde hineingebracht hat, und ich schlage im Namen der Deputation vor, dem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten. Präsident v. Schönfels: Es würde zuvörderst die Frage an die Kammer zu richten sein: ob sie auf diesen mündlichen Vortrag hin sofort die Berathung eintreten lassen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Ich hätte nun zu erwarten, ob Jemand über die Sache zu sprechen begehrt. — Es scheint nicht so.— Die Deputation beantragt, diese Beschwerde an die Staatsregierung abzugeben, und ich frage: obdie Kammer sichmitdieserAnsichtihrerDepu- tation einverstehen wolle? — Einstimmig Ja. (Nr. 437.) Protocollauszug derselben von demselben Lage, den Beschluß über eine Petition des Stadtraths zu Lausigk, die Uebertragung von Ablösungskosten aus Kirchen- intraden betreffend. Präsident v. Schönfels: Diese Petition soll nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer zur Kenntnißnahme und nach Befinden Berücksichtigung an die Staatsregierung abgegeben werden. Ueber die Zulässigkeit dieses Beschlusses wird eben falls die vierte Deputation im Stande sein, Ihnen sofort mündlichen Vortrag zu erstatten, und ich habe den Herrn Re ferenten Bürgermeister Müller zu ersuchen, den Vortrag zu halten. Referent Bürgermeister Müller: Der Stadtrathund die Stadtverordneten zu Lausigk bitten um Befürwortung der Standeversammlung dahin, daß die Anordnung zurückge nommen werde, welche das königl. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts an den ersteren erlassen hat und worin ausgesprochen wird, daß 18 Lhlr. 6 Ngr. Huthungs- und 138 Thaler Lehngelderablösungskosten nicht aus dem Kirchenärar bezahlt, sondern durch die Kirchgemeinde selbst aufgebracht werden sollen. Die eben erwähnten Kosten sollen nach Ansicht der Staatsregierung von der Gemeinde aufge bracht werden. Die Gemeinde, nämlich die Kirchengemeinde, war der Ansicht, der Pfarrer müsse diese Kosten bezahlen. Darin ist sie aber offenbar im Jrrthum, denn den gegenwär tigen Nutznießer geht diese Angelegenheit gar nichts an. Er muß unbedingt sein Salair, seine vollständige Besoldung, wie sie geordnet ist, bekommen. Diese Ablösung bezieht sich nicht auf den gegenwärtigen Nutznießer, sondern auf das ganze Pfarrlehn. Insofern also ist die Kirchengemeinde offenbar im
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