Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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1806
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1807
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1808
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1809
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1810
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1813
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1815
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zu erlassen, durch welche die Ausübung der Jagd geregelt werden solle. Diese Ermächtigung erstreckt sich hauptsächlich auf drei Punkte. Sie geht erstens dahin: daß diejenigen Jagd bezirke, welche in Folge der jetzt bestehenden Jagdordnung ge bildetworden, aufzulösen seien, wenn sie nicht ein geschlossenes Areal von mindestens 300 Acker umfassen. Der zweite Punkt geht dahin: daß alle bis jetzt gefaßten Beschlüsse und alle ab geschlossenen Pachtcontracte, welche mit der erwähnten Regel von 300 Acker nicht in Einklang zu bringen seren, von der Obrigkeit aufgelöst werden können. Der dritte Punkt betrifft die Jagdkarten. Es soll die Regierung nämlich ermächtigt werden, im Verordnungswege die Vorschrift zu erlassen, daß Jeder, der auf fremdem Grund und Boden jagen will, eine Jagdkarte löse und dafür 2Lhaler bezahle. Der vierte Punkt bezieht sich auf die Schonzeit. Beide Deputationen sind mit der Ermächtigung einverstanden, weil sie sich überzeugt haben, daß es einerseits bei dem nahen Schluffe des Landtages nicht mehr möglich sei, die Differenzpunkte zur Erledigung zu brin gen, andererseits aber doch nothwendig sei, die bei Ausübung der Jagd vorhandenen Uebelstande zu beseitigen. Ich erlaube mir nun zunächst die Ermächtigung, um welche die Staats regierung gebeten hat, und womit die Deputation einverstan den ist, vorzutragen. Sie lautet in Form eines Antrages so: Die Staatsregierung wird hiermit ermächtigt, im Ver ordnungswege und mit thunlichster Berücksichtigung der bei Berathung des Jagdgesetzentwurfes in beiden Kammern ge meinschaftlich gefaßten Beschlüsse zu bestimmen: 1) daß diejenigen Gemeindebezirke, welcher weniger als 300 Acker Areal umfassen, aber auf Grund der Verordnung vom 13. August 1849 gegenwärtig selbstständige Jagdbezirke bilden, als solche baldthunlichst aufgelöst und mit benachbar ten Gemeindebezirken zu größeren Jagdbezirken vereinigt worden; 2) daß alle über die Ausübung der Jagd bis jetzt gefaß ten Beschlüsse und abgeschlossenen Pachtcontracte, deren Fortbestehen mit Rücksicht auf Punkt 1 oder aus polizeilichen Gründen bedenklich erscheint, ausgehoben, auch für die Zu kunft die Gültigkeit aller über die Jagdausübung in ge meinschaftlichen Jagdbezirken gefaßten Beschlüsse von der Genehmigung der Ortspolizeibehörde abhängig gemacht werde; 3) daß Jeder, welcher auf fremdem Grund und Boden die Jagd ausüben will, sich mit einer auf ein Jahr gültigen Jagdkarte zu versehen habe, für welche eine, halb in dieOrts- armencaffe seines Wohnortes, halb in die Staatscasse flie ßende Gebühr von zwei Lhalern zu entrichten ist, und 4) daß künftig eine Schonzeit stattfinden solle. Diese Ermächtigung ist in der zweiten Kammer gegen wenige Stimmen ertheilt worden, jedoch hat man außerdem einen Antrag angenommen, welcher wenigstens seiner Fassung nach eine Ausnahme von der unter 1 angegebenen Regel bil det, daß jeder Jagdbezirk wenigstens 300 Acker umfassen solle. Dieser Antrag schließt sich an die obige Fassung an und lautet so: „Zugleich aber die Staatsregierung zu ersuchen,' in Fällen, wo die vor dem 2. März 1849 nicht jagdberechtigt gewesenen Mitglieder einer einzelnen Flurgemeinde ein zusammenhängendes Jagdareal von mindestens 150 Ackern besitzen, auf deren An suchen, wenn nicht besondere Bedenken entgegen stehen, ausnahmsweise zu gestatten, daß ein derar tiger Gemeindebezirk einen besondern Jagdbezirk bilde." Dieser Antrag ist ebenfalls von der zweiten Kammer an genommen worden. Er scheint freilich, wie schon bemerkt, mit der unter 1 aufgestellten Regel in Widerspruch zu stehen, doch geht die Lendenz wohl nur dahin, daß es einAusnahme- fall sein solle, zu dem die Genehmigung der Behörde ertheilt werden muß. Bedenken stehen einer solchen Ausnahme wohl nicht entgegen. Die Deputation empfiehlt nun der Kammer, bewandten Umständen nach diesem Beschlüsse der zweiten Kammer beizutreten, also der Staatsregierung die Ermäch tigung zu ertheilen, wie ich sie vorgetragen habe, zugleich aber auch den Antrag anzunehmen, wie er in der zweiten Kammer angenommen worden ist. Staatsminister v. Friesen: Ich habe dem, was der Herr Referent bemerkt hat, nur sehr wenig hinzuzufügen. Die Regierung mußte allerdings nach dem Gange der Ver handlungen über das Jagdgesetz in der zweiten Kammer die Ueberzeugung gewinnen, daß es unmöglich sei, an diesem Landtage eine Vereinigung über den Jagdgesetzentwurf zu Stande zu bringen. Es konnte daher nun die Frage ent stehen, ob man den seitherigen Zustand fortbeftehen lassen, oder das, was auf dem Verordnungswege mit Ermächtigung der Stände geschehen könne, und worüber beide Kammern einig waren, auf diese Weise jetzt schon ins Leben führe wolle. Auf dieser Erwägung beruht die Zurücknahme des Entwurfs durch die Regierung und das Ansuchen derselben um eine ständische Ermächtigung in der eben vorgetragenen Weise. Die Regierung ist dabei von der Ansicht ausgegangen, daß es nicht nöthig sei, in dieser Ermächtigung alle zu erlassende Bestimmungen speciell aufzuführen. Sie hat nur die Haupt punkte, um die es sich handelt, herausgehoben, im Eingang der Ermächtigung aber gesagt: „mit thunlichster Berücksich tigung der gemeinschaftlich gefaßten Beschlüsse." Das Ministerium geht nämlich von der Ansicht aus, daß die Be schlüsse, in welchen beide Kammern übereinstimmen, in die zu erlassende Verordnung mit aufzunehmen seien. Hinsichtlich der Punkte, wo Uebereinstimmung beider Kammern nicht vorliegt, muß aber, wenn es nothwendig ist, deshalb Bestim mung zu treffen, von Seiten der Regierung auf Grund der Ermächtigung im Verordnungswege entschieden werden^ und wo es nicht möglich ist, auf solche Weise den bestehenden Mängeln abzuhelfen, muß die Verordnung vom 13. August 1849 provisorisch fortbestehen. Es sind besonders zwei Punkte, wo eine Vereinigung beider Kammern nicht vorliegt, wo daher in der Ermächtigung eine bestimmte Erklärung ge geben werden muß. Diese find die Größe der Jagdbezirke,
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