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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 93. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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v. Welck: Ich glaube, es ist im Wesentlichen wohl einerlei, ob die Schrift abgeht oder nicht; aber nach dem, was .der Herr Secretair vorgelesen hat, scheint es mir doch, daß sie nicht abzugehen braucht, da es im allerhöchsten Decrete heißt: „noch vor Eingang der ständischen Schrift". Es wird also höchsten Orts.auf die ständische Schrift resignirt. Secretair Starke: Es bezieht sich das blos auf den dreijährigen Durchschnitt. Prinz Johann: Wir müssen in diesem Punkte der Staatsregierung eine Erklärung geben, schon deshalb, weil bei einer künftigen Regulirung dieser Angelegenheit dieselbe zum Anhalte dienen kann. v.Fries en: Ich muß erwidern: daß die Staatsregierung diese Erklärung nicht erwartet hat, geht schon aus dem De crete hervor, denn ehe die Erklärung abgegeben, ehe die Schrift abgelassen werden konnte, ist das neuere Decret erfolgt, Die Staatsregierung hat also von de^ Verhandlungen auch ohne die ständische Schrift Kenntniß genommen; mir scheint also aus dem Decrete gerade das Gegentheil von dem hervorzu gehen, was Herr Bürgermeister Starke daraus folgerte, näm lich daß es einer Schrift nicht bedürfe. Jndeß ist es am Ende einerlei; wenn die Schrift an die Staatsregierung gelangt, so kann sie sich eben so gut darauf erklären, wie sie es thun könnte, wenn die ständische Schrift auch nicht an sie gelangt, sowie sie sich auch im zweiten Decrete erklärt hat, ehe die Schrift an sie gelangt ist. Also in der Hauptsache scheint es ganz einerlei zu sein, Und man kann sich daher bei dem Ab gänge der Schrift beruhigen. Präsident! v. Schö nfels: Allerdings glaube ich auch, daß durch den Abgang der Schrift nirgends ein Schaden er wachsen kann. Daß aber die ständische Schrift zur Vervoll ständigung der Acten dient, das scheint gewiß zu sein, und da her würde ich mich dafür entscheiden, daß doch die Schrift zum Abgänge gebracht werde. Wenn Niemand etwas dagegen einzuwenden hat, so wird die Schrift, nachdem sie Geneh- - migung erhalten hat, in dieser Maaße abgehen. Es erhebt sich keine Stimme dagegen , ich erkläre daher die Schrift für genehmigt und sie wird in dieser Weise abgelafsen werden. Es würde nun Herr Bürgermeister Müller zu ersuchen sein, den Vortrag, die Grundrechte betreffend, zu erstatten. Referent Bürgermeister Müller: Ich habe der hohen Kammer im Auftrage der außerordentlichen Deputation mit- zutheilen, daß die zweite Kammer den Beschlüssen rücksichtlich der Aufhebung der Grundrechte, welche von her ersten Kam mer gefaßt worden sind, beigetreten ist. Es sind daher keine Beschlüsse zu fassen, sondern es ist blos notificationsweise der Kammer mitzutheilen, wie man sich in der zweiten Kammer ausgesprochen hat.— Rücksichtlich der 1. §. war keine Dif ferenz vorhanden. Die §. 2 hatte früher die zweite Kammer angenommen; diese Paragraphe heißt nämlich: „Es bleiben jedoch die in HZ. 8,10 und 11 der Grundrechte enthaltenen Bestimmungen sammt den daraus bezüglichen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom 20. April 1849 unter HI. und V. bis auf Weiteres annoch in Kraft." Die erste Kammer dagegen hatte den Wegfall dieser Paragraphe beschlossen und einen Antrag angenommen, welcher also lautet: „derStaats- regierung die Ermächtigung in der ständischen Schrift zu er- theilen, die durch dieAufhebung der Grundrechte entstandenen Zweifel im Verordnungswege zu erledigen." Die zweite Kammer ist dem Beschlüsse der ersten Kammer vollkommen beigetreten, und nur in Rücksicht der Auslegung des be schlossenen Antrages habe ich mitzutheilen, daß man in der zweiten Kammer angenommen hat, daß sich die der Regie rung zu ertheilende Ermächtigung nicht auf Privatrechte be ziehen dürfe. Es ist nämlich vom Abg. Haberkorn angefragt worden, ob die beantragte Ermächtigung der Staatsregierung sich blos auf die in §. 8, 10, 11 enthaltenen Bestimmungen der Grundrechte beziehen solle, worauf ihm vom Referenten erwidert worden ist, daß jene Ermächtigung zwar eine all gemeine sei, daß aber selbige dann, wenn Privatrechte in Frage sind, ausgeschlossen sein soll, und in dieser Weise hat sich auch die Staatsregierung in der zweiten Kammer aus gesprochen. Wir hatten hierüber etwas nicht gesagt; ich glaube aber, daß es wohl im Sinne der geehrten Kammer ge legen hat, daß diese Ermächtigung sich nicht auf Privatrechte beziehen soll, und ich habe es ganz dem Herrn Präsidenten zu überlassen, ob in dieser Beziehung eine Frage zu stellen sein dürfte. Ich glaube kaum, daß eine Frage zu stellen sein wird; denn unserm Anträge ist von der zweiten Kammer vollständig beigetreten worden, auch in der Fassung, wie wir ihn an genommen hatten. Es hat also die zweite Kammer gerade so wie wir beschlossen, der Staatsregierung die Ermächtigung in der ständischen Schrift zu ertheilen, die durch Aufhebung der Grundrechte etwa entstehenden Zweifel im Verordnungs wege zu erledigen. Präsident v. Schönfels: Mirscheint, daß hier eine Frage nicht an die Kammer zu richten sei, denn wie der Herr Referent soeben bemerkt hat, besteht vollständiges Ein- verständniß zwischen beiden Kammern, und somit scheint mir es ein Superfluum zu sein, wenn ich hierauf noch eine Frage stellen wollte. v. Welck: Die Sache ist so wichtig, daß ich mir doch noch eine Anfrage an den Herrn Referenten erlauben muß. Also die Ansicht der zweiten Kammer geht dahin, daß die Er mächtigung sich nicht auf Privatrechte erstrecken soll? Referent Bürgermeister Müller: Diese Worte sind in den Antrag nicht ausgenommen, sondern es ist das nur bei Gelegenheit der Berathung ausdrücklich bemerkt worden. Ein Mitglied der zweiten Kammer hat eine Anfrage gestellt, und der Herr Staatsminister hat darauf die Erklärung ab^ gegeben, daß allerdings die Ermächtigung sich nicht auf Pri vatrechte beziehen soll. Der Antrag selbst in seiner Fassung ist durchaus nicht verändert worden, sondern es bezieht sich das, was ich bemerkt habe, nur auf die Motivirung des Antrags.
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