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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- II. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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9) Dem Auswanderungswesen werden Wir auch ferner Aufmerksamkeit widmen und dabei den in der ständischen Schrift vom 13. Februar 1851 gestellten Anträgen thun- lichste Beachtung angedeihen lasten. 10) Mit Berücksichtigung der von den getreuen Stän den in der ständischen Schrift vom 31. März 1851 ge stellten Anträge wird die Verordnung vom 7. Mai 1849, das Verfahren bei Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betreffend, anderweit redigirt und des Nächsten <rls Gesetz publicirt werden. 11) Das Gesetz wegen Abänderung einiger Bestim mungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civil- staatsdiener vom 7. März 1835 werden Wir mit den von den getreuen Ständen in der ständischen Schrift vom 31. März dieses Jahres beantragten Abänderungen und Zusätzen, die Wir zu genehmigen für unbedenklich erachtet haben, demnächst zur Publikation bringen, auch den bei diesem Anlasse gestellten allgemeinen Antrag in nähere Erwägung ziehen und über das Ergebniß den getreuen Standen seiner Zeit Mittheilung zugehen lassen. 12) Obschon eine Vereinigung über die mittelst De kretes vom 19. Juli 1850 den getreuen Ständen zuge gangenen und durch das Decret vom 18. Februar laufen den Jahres nicht zurückgenommenen Vorlagen nicht zu Stande gekommen; so haben Wir doch im Verfolg der ständischen Schrift vom 5. gegenwärtigen Monats geneh migt, daß die einer Ergänzung und theilweisen Abän derung besonders bedürftigen §§. 89, 96, 98, 102, 103, 194 und 195 der Verfassungsurkunde vom 4. Septem ber 1831 aufgehoben und an ihrer Stelle die in der Beilage der ständischen Schrift vom 5. dieses Monats enthaltenen acht Paragraphen gesetzt werden. Wir werden daher und auf Grund der von den getreuen Ständen ausgesprochenen Ermächtigung, diese Paragraphen durch ein besonderes Gesetz, welches als ein integrirender Lheil der Verfassungsurkunde angesehen werden soll, und auf das die Bestimmungen in §. 152 der Verfassungsurkunde Anwendung zu leiden haben, publiciren lassen. Wenn endlich die getreuen Stände hierbei die Er wartung ausgedrückt haben, daß den Kammern, wie bisher, auch ferner von der Ausführung der in §. 2 der gedachten Beilage sub (-) erwähnten vertragsmäßigen Maaßregeln, und zwar, wenn es noch Zeit ist, vor der Ausführung, wo nicht, aber wenigstens nachträglich werde Mittheilung gemacht und dabei die Anträge und Wünsche der Stände insoweit, als es mit den bestehen den Verträgen und dem Staatswohle vereinbar ist, wer den gehört und berücksichtigt werden; so sind Wir gern bereit, einer solchen Erwartung zu entsprechen. 13) Das Gesetz wegen Aufhebung der die Publi- Lation der deutschen Grundrechte betreffenden Verordnung vom 2. Marz 1849 wird mit den von den getreuen Ständen beantragten Abänderungen alsbald publicirt, auch in Gemäßheit der dabei gestellten besonderen An träge das Erforderliche verfügt werden. 14) Nachdem der, mittelst Dekretes vom 19. Februar 1851 den getreuen Ständen vorgelegte Entwurf eines, die Ausübung der Jagd betreffenden Gesetzes zurückgenommen worden ist, weil wegen der bis zum Landtagsschluff übrigen Zeit eine Vereinbarung beider Kammern über dasselbe nicht mehr möglich war, der Staatsregierung aber, auf deren Antrag, die ständische Ermächtigung ertheilt worden ist, einige wichtige, die Ausübung der Jagd be schränkende Bestimmungen im Verordnungswege zu erlassen; so wird nunmehr von der ertheilten Ermächtigung unge säumt Gebrauch gemacht werden. 15) Es wird das Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen enthaltend, mit den von den getreuen Ständen beantragten Abänderungen erlassen und den in Beziehung darauf gestellten besonder» Anträgen entsprochen werden. Auch wird wegen nachträglicher Entschädigung derjenigen, welche durch den in Folge der Publikation der Grundrechte ekngetretenen Wegfall gewisser persönlicher Gefälle Vermögensverluste erlitten haben, in Gemäßheit der deshalb vereinbarten Grundsätze ungesäumt das Nöthige eingeleitet werden. 16) Das Gesetz über die Communalgarde wird unter Berücksichtigung der gefaßten ständischen Beschlüsse erlassen und zu dessen Ausführung das Erforderliche verfügt, dem nächst aber sowohl für die alsbaldige Erlassung eines abgeänderten Disciplinarregulativs mit Vorbehalt der Vor legung desselben an die nächste Ständeversammlung zur nachträglichen Genehmigung als auch für die Bearbeitung, einer geordneten Zusammenstellung der fortan geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Communalgarde Sorge getragen werden. 17) Die mittelst ständischer Schrift vom 8. ver flossenen Monats ausgesprochene Bewilligung von 330l> Lhalern zur Erbauung und Einrichtung eines Kranken hauses im böhmischen Kurorte Teplitz nehmen Wir an und werden sie der Bestimmung gemäß verwenden lassen. 18) Durch Vorlegung der Gesetzentwürfe vom 29. August 1859 und vom 29. März 1851 über Abänderung einiger Bestimmungen des Militairpensionsgesetzes vom 17. Decembrr 1837 beabsichtigten Wir möglichste Gleich stellung der Armee mit den Civilstaatsdienern, in Hin sicht auf Feststellung der Pensionen. Wir haben zu bedauern, daß die wohlerwogenen, auf nothwendiger Beachtung des Dienstes in der Armee be ruhenden Gründe Unserer Regierung nicht die gehoffte Berücksichtigung gefunden haben und daß gegen Unfern Wunsch ein Gesetz für jetzt noch in Kraft bleiben müssen.
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