Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-08-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mittheilirngen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 8. Dresden, am 21. August 1850. Neunte öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 17. August 1850. Inhalt: Berattzung des BencbtS der ersten Deputation über die Verordnung vom 3. Juni 1850, einige Zusätze zu dem Preßgcsetze vom 18. November 1848 betreffend. — Allgemeine Benutzung. — Be sondere Benutzung. — Schinßal'stimmung. — Antrag-es Bür germeisters Hennig, den zu erwartenden Gesetzentwurf, die Watzl der Gesctzwornen für Preß - und politische Vergehen betreffend. — Erledigung desselben. Mitiheilnug, die Ankunft des Pro fessors Tuch betreffend. — Berathung über den mündlichen Vor trag von Seiten der vierten Deputation, die Petition Brügge- mann'S und Consorten zu Burgstädt, die Communalgardeu- gesetze betreffend. DieSitzung beginnt 10'4 Uhr in Anwesenheit derHerren Staatsminister v. Zschinsky, Rabenhorst, v. Friesen und von 28 Mitgliedern mit Borlesung des über die gestrige Sitzung durch Secretair Starke geführten Protokolls. Präsident v. Schönfels: Hat Jemand gegen die Fas sung dieses soeben verlesenen -Protocolls Etwas zu erinnern? Es scheint dies nicht der Fall zu sein und es ist daher dasselbe für genehmigt zu erachten. Die Mitvollziehung liegt heute Herrn v. Heynitz und Herrn v. Lüttichau ob. (Diese erfolgt.) EinRegistrandenvortrag kann heute nicht erfolgen, aus Mangel an Nummern. Wir können daher sogleich zur Tagesordnung übergehen, es ist dies der Bericht über die Preßverordnung vom 3. Juni d. I., und ich habe den Herrn Freiherr« v. Welch zu ersuchen, als Referent in dieser Angelegenheit die Tribüne zu betreten. Referent v. Welck: Die -Verordnung vom 3. Juni, einige Zusätze zu dem Prcßgesetze vom 18. November 1848 betreffend, befindet sich mit unter denjenigen Verordnungen, welche der Ständeversammlung mittelst Allerhöchsten Dekrets vom 19. Juli d. I. zugefertigt worden sind. Dieses hohe Dekret ist bereits schon bei einer andern Gelegenheit verlesen I. K° (I. Abonnement.) worden, ich erlaube mir daher, cs nur extractweise so weit nochmals zu lesen, als es sich eben auf diese Verordnung bezieht. (Die Verlesung der betreffenden Stelle des königl. De krets, welches in Nr. 6 S. 58 der L.-M. der I. Kammer zu finden ist, erfolgt.) Die hochgeehrten Herren werden sich übrigens aus der Lesung des Berichts überzeugt haben, daß derselbe eigentlich in zwei Eheste zerfällt, von welchen der zweite gewissermaaßen nur eine Art von Vorbericht ist. Zur Beurtheilung dieses zweiten Ehestes scheint es indeß doch nothwendig zu sein, eine vollkommene Uebersicht der einzelnen Paragraphen der Verordnung selbst zu geben, ich werde mir also erlauben, diese Verordnung mit einstweiliger Weglassung der speciellen Mo tive vorzulesen, daran blos die Vorlesung der Motive zu dem allgemeinen Eheste zu knüpfen und hierauf die Vorlesung des Berichts folgen zu lassen. Die Verordnung lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. re. finden Uns, um den gefährlichen Ausschreitungen der Presse ein Ziel zu setzen, bewogen, auf Grund von ß. 88 der Ver fassungsurkunde zur Ergänzung des Preßgesetzes vom 18. November 1848 zu verordnen, wie folgt: §. 1. Die Polizeibehörden haben Zeitschriften und andere Preßcrzeugnisse, welche Uebertretungen der Strafgesetze oder polizeilicher und anderer Verwaltungsvorschriften (§.5 unter 2 des Paßgesetzes vom 18. November 1848) enthalten, über all, wo sie dieselben vorsinden, wegzunehmen und im ersteren Falle dem Staatsanwalte, im letzteren, wenn sie nicht selbst zur Untersuchung undBestrafung kompetent sind, der dazu berechtigten Verwaltungsbehörde zu übergeben. 8-2. Die Kreisdirectionen werden ermächtigt, das fernere Er scheinen von Zeitschriften, welche zweimal zu der ß. 1 erwähn te» MaaßregelVeranlassung gegeben haben, bei wiederholten Uebertretungen der gedachten Art zu verbieten. Jeder weitere Druck und jede weitere Verbreitung der Zeitschrift nach erfolgtem Verbote ist wegen jeder einzelnen Nummer mit 50 — 200 Lhaler Geld oder 14 Lagen bis 8 Wochen Gefängniß von der kompetenten Polizeibehörde zu bestrafen. §.3. Den Besitzern von Buchdruckereien, welche wegen -es LT
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder