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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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Mitteilungen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. AO. Dresden, am 16. December I85ü Sicbcnundvierzigsrc öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 9. December 1850. Inhalt: Registrandenvortrag. — Urlaubsgesuch. — Fortsetzung der Be nutzung des zweiten Berichts der außerordentlichen Deputation zur Begutachtung der durch daö allerhöchste Decret vom 19. Juli 1850 vorgclegten Gesetzentwürfe sub L. 6.1). — Besondere Berartzung über §.'110. — Beschlußfassung über Punkt— 6. der §. HO. — Schlußabstiinmung über §. litt. — Besondere Berakhung über §. 112. — Schlußabstimmung. Kurz vor halb 1l Uhr wird die Sitzung in Anwesenheit des Staatsministers Behr und von38Kammermitgliedern er öffnet; das Protokoll der letzten Sitzung wird vom Secretair Starke vorgelesen, von der Kammer genehmigt und von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Johann und Herrn Domherrn v. Zehmen mit vollzogen. Hierauf folgt der Vortrag aus der Registr an de. (Nr. 221.) Bericht der zweiten Deputation über den Ent wurf des Finanzgesetzes auf die Jahre 184'9, 1850, 1851. Präsident v. Schönfels: Dieser Bericht gelangt zum Druck und auf eine der nächsten Tagesordnungen. Ich habe nun noch das Urlaubsgesuch des Herrn Bürgermeister Müller vorzutragen. Es wünscht derselbe von heute an bis zum 16. dieses Monats Urlaub, und ich frage: ob die Kammer ge meint sei, dieses Gesuch zu bewilligen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schönfels: Etwas Weiteres habe ich nicht zu eröffnen; wir können daher zur Tagesordnung übergehen, zur Fortsetzung des Vortrags des Berichts über die Vcrfassungsrevision. Referent v. Friesen: Nachdem in der letzten Sitzung das auf Seite 336 des Berichts enthaltene Gutachten der Majorität der Deputation angenommen worden ist, so tritt nun der Fall ein, daß die Deputation Ihnen über die bei den §§.110, 112,116,117, 118,119 vorgcschlagenen Abänderun gen der Verfassungsurkunde bcsondcrn Bericht zu erstatten hat. Es würde daher nun nothwendig sein, das Gutachten l. fs, AbLmrememt.) der Deputation über diesen Theil der Regierungsvorlage vor zutragen. Die Deputation hat nämlich Seite 336 gesagt: Dagegen hat die ganze Deputation nach vorstehendem Berichte einstimmig, also ohne sich zu trennen, erklärt, daß sie den in der Vorlage bei den Paragraphen 110. (96.) 112. (98.) 116. (102.) 117. (103.) 118. (104.) 119. (105.) vorgcschlagenen Veränderungen zum Theil bcistimme und die Annahme der bezeichneten Veränderungen beantragt. Die Kammer wird nun über diese Anträge Beschluß zu fassen haben. Sollte sie dem vorstehenden Hauptantrage beistim men und den bei §§. 96,98,102,103,104 und 105 der Ver fassungsurkunde beantragten Veränderungen ebenfalls ihren Beifall schenken, dann würde der Antrag an die Staatsrcgie- rung zu stellen sein: die bei den §§. 96, 98,102,103,104 und 105 der Verfaffungsurkundc genehmigten Veränderungen in ein besonderes Gesetz zusammenzufassen und dasselbe in gewöhnlicher Weise zur Publikation zu bringen. Ich würde nun zuerst §. 110 der Regierungsvorlage vor- zulescn haben, zugleich mit der bisherigen Fassung und dem Gutachten der Deputation. Die neue §. 110 heißt: §.110(96). Wirksamkeit der Kammern im Finanzw.se!!. Nit ^.usnubmc der §§. 102, 117 und 119 bemerkten kille können und dürfen die bestehenden directen und indirekten Landssabgaben ohne Zustimmung der Kummer» weder ver ändert novlr ausgeschrieben oller erhoben werden. Diejenigen Abgaben, welche ru kolge ller unter Zustim mung ller Kammern mit andern Staaten abgeschlossenen Loll-, Steuer- unllHandelsverträge z.u erbeben sind, sowie deren ver tragsmässige krbvbung oder Herabsetzung bediirlen keiner bcsondcrn Lewilligung ller Kammern. *) Die entsprechende §. 96 der Verfassungsurkundc kaum: §. 96. 9) Wirksamkeit der Stande im Finanzwesen. Zustimmung derselben zu Veränderung und Erhebung der Abgaben. Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden direkten und indirekten Landesabgaben nicht verändert, auch dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mit Aus nahme des §. 103 bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und erhoben werden. *) Alle durch die Revision der Berfassungöurkunde hervorge- rufcnen Abänderungen in den Paragraphen derselben sind hier mit laieinischer Schrift gedruckt. Die R, dactio n. 23 -
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