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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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Der Bericht lautet hierüber: §. 110. Ueber die Veränderungen, welche §. 96 der Verfassungs urkunde erfahren hat, vermochte sich die Deputation mit den königlichen Commissarien nicht zu vereinigen. Dieselbe hat aber zu ihrer Rechtfertigung zuvörderst Folgendes zu bemer ken. Die beiden Paragraphen, welche sich jetzt Nr. 96 und 97 in der Verfaffungsurkunde von 1831 befinden, waren in deren ursprünglichem Entwürfe in einer Paragraphe Nr. 110 zusammengefaßt, so jedoch, daß die Worte, welche jetzt in §. 97 enthalten sind, und zwar wörtlich so wie sie dieselbe giebt, den Anfang machten, der Inhalt der jetzigen §. 96 aber die §. 110 und zwar in folgenden Worten beschloß: „Es können daher ohne ihre Zustimmung die be stehenden directen und indirecten Landesabgaben nicht verändert und ohne ihre Bewilligung derglei chen Abgaben in der Regel nicht ausgeschrieben und erhoben werden." Ohne Zweifel um das den Ständen durch diesen Satz gegebene Recht noch mehr hervorzuheben, beschloß man den Entwurf §. 110 in zwei Paragraphen zu trennen und den Nachsatz als die Hauptregel voranzustellen und mit diesem Satz, der nun §. 96 wurde, den ganzen Abschnitt, welcher von der Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen handelt, zu be ginnen. Nichtsdestoweniger aber erhält §. 96 erst durch tz. 97 seine volle Erläuterung. Die §. 96 enthält nämlich zweierlei Bestimmungen. Erstlich nämlich, daß Landesab gaben, mögen es directe oder indirecte sein, überhaupt ohne ständische Zustimmung weder eingeführt, noch auch, wenn sie bereits bestehen, verändert werden dürfen, zweitens aber, daß dergleichen Abgaben, wenn sic auch mit ständischer Genehmi gung gesetzlich eingeführt sind, ohne ständische Bewilligung immer noch nicht ausgeschrieben und erhoben werden dürfen. Es gehört also zum Ausschreiben und Erheben einer Abgabe allemal zweierlei, erstens, daß die Landesabgabe, d. h. „der Grundsatz und das Verhältnis nach welchen die Abgaben und Leistungen auf Personen oder Gegenstände zu legen und zu vertheilen sind" (§. 97) die Genehmigung der Stände erhalten haben, sowie zweitens, daß für den einzelnen Fall oder für eine Periode nun auch das Entrichten der Abgabe und deren Ausschreibung von den Ständen bewilligt worden sei. Nur auf diesen zweiten Act der ständischen Genehmigung, nicht aufden ersten, bezieht sich die der §. 96 hinzugefügte Ausnahme, denn eS kann, wie aus Sinn und Wortfassung deutlich hervorgeht, in dem §. 103 gedachten Falle wohl die ständische Zustimmung zur Ausschreibung und Erhebung umgangen werden, nie aber dürfte in einem solchen Falle eine bestehende Landesab gabe verändert oder eine ganz neue eingeführt und geschaffen werden, ohne daß solches die Stände ausdrücklich genehmigen. Die neue Fassung aber, welche der §. 96 — jetzt §. 110 be zeichnet — gegeben ist, würde offenbar ihren Sinn und Inhalt verändern und der Regierung das Recht geben, eine bestehende Landesabgabe nicht nur auszuschreiben und zu er heben, sondern auch zu verändern, d. h. ihr eine ganz an dere Form und Gestalt zu geben, so daß sie der Wirkung nach eine solche würde, durch welche andere Personen oder Gegen stände betroffen würden. Durch die Bestimmung, daß eine Landesabgabe ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden dürfe, ist weder die Ausschreibung derselben ohne ständische Bewilligung in dem bestimmten Ausnahme falle, noch auch selbst die Erhöhung derselben im Nothfalle ausgeschlossen, wie von der Staalsregierung besorgt zu wer den scheint. Es könnte daher wohl der Fall eintrcten, daß anstatt der bereits bewilligten 2 Pf. von jeder Steuereinheit einmal 3 Pf. oder noch mehr ausgeschrieben oder noch ein halber Jahrcsbetrag der Personal- und Gewerbesteuer erho ben, oder sogar, daß alle diese Abgaben einmal ohne alle Be willigung in erhöhter oder nicht erhöhter Maaße ausgeschrie ben werden müßten, nie aber und in keinem Falle würde der Staatsregierung die Ermächtigung gegeben werden können, diese gesetzlich eingcführten Landesabgabcn, z. B. die Grund steuer, die Personal- und Gewerbesteuer, die Schlacht- oder Stempel- oder irgend eine andere Steuer und ihre gesetzlich regulirten Satze zuverändern. Auch laßt sich in der Lhat eine Nothwendigkeit dazu in keinem Falle als möglich denken. Wenn daher das Wort „verändern," auf welches die Staatsregierung Werth zu legen scheint, die mögliche Er höhung einer Landesabgabe in sich schließen soll, so bedarf es einer solchen Erwähnung in dieser Paragraphe, welche nur bestimmt ist, einen allgemeinen Grundsatz auszusprechen, des wegen nicht, weil von der Erhöhung bisheriger Staatsabga ben in den §§. 111 u. flg. und in der §. 117 die Rede ist, je nachdem eine solche Erhöhung in der gewöhnlichen Weise be willigt, oder aber im Falle der Nichcbewilligung von der Re gierung auf ihre Verantwortung ausgeschrieben und vorge nommenwird. Es würde daher schon aus diesem Grunde der vor geschlagenen Wortveränderung nicht beigestimmt werden können. Allein auch die in dieser Fassungsveränderung mir auf genommene Ausdehnung der Ausnahmen aufdie §§.102 und 119 scheint theils bedenklich, theils nicht nöthig. §. 102 handelt theils von Gesetzen, welche in Folge ge faßter Bundesbeschlüsse eingeführt werden müssen und der ständischen Zustimmung nicht bedürfen, theils von Aufbrin gung von Geldmitteln, welche in Gemäßheit derartiger Be schlüsse nöthig geworden sind. Letztere, die aufzubringenden Geldmittel nämlich, gehören allemal zu dem ordentlichen oder außerordentlichen Staatsbedarf, für dessen Aufbringung die Stände nach §. 111 zu sorgen haben. In der Regel, d. h. in dem gewöhnlichen Gange der verfassungsmäßigen Be willigung, würde dieAuSschreibung eines durch Bundes beschluß nöthig gewordenen Bedarfs immer eben so gut wie jeder andere Staatsbedarf der ständischen Zustimmung be dürfen, welche sich zwar nicht aufdie vom Bunde geforderte Summe selbst, wohl aber auf die Aussetzung der nöthigen Deckungsmittel, auf die Art der Deckung zu beziehen hätte. Für Fälle der Ausnahme aber, d. h. für die Fälle abgelehnter oder verzögerter oder aus andern dringenden Umständen nicht beizubringender Bewilligung, ist durch §. 117 voll kommen gesorgt, so daß in der That diese Paragraphe alle denkbar möglichen Ausnahmefälle deckt und es daher eine un- nöthige Häufung von Bestimmungen sein würde, wenn man außer der §.117 auch noch die §.102 in §.110 anziehen wollte. Die Aufnahme der §. 102 in §. 110 würde sogar da mit in Widerspruch stehen, daß man sich in§. 102 auf§. 111 bezogen hat. Eben so wenig würde es nöthig sein, die Ausnahme, welche man in §. 110 für erforderlich gehalten hat, auch auf §. 119 auszudehnen. §. 119 hat überhaupt gar nicht das Ausschreiben von Landesabgaben zum Gegenstände, von welchen die §§. 110, 117 und 118 handeln, sondern nur
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