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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gereinigte Soda, die Rübenzuckersteuer und den Zuckerzoll, die Erhebung erhöhter außerordentlicher Grund-, Gewerbe- und Personalsteuer, dieVerordnungen vom 25. Mai und 14. Juli vorigen Jahres, den Elfterbrunnen, die Zuschläge zu einzelnen indirekten Abgaben, die Ergänzung der Gewerbe- und Perso nalsteuer, die Erweiterung der Landesanstalt in Colditz, die beendigte Abwickelung des Grundsteuerentschädigungswerks und zwei in geheimer Sitzung berathene Gegenstände — er stattet, daneben auch 13 Petitionen mit erledigt. Dessenungeachtet ist aber die Bearbeitung des Budgets nicht ausgesetzt worden, vielmehr hat bis jetzt der Ausschuß vom Budget des Staatsaufwands die Position v. „Departe ment des Innern" vollständig berathen und wird den Bericht der Kammer demnächst vorlegen, mehrere andere Positionen sind aber soweit in derBearbeitung vorgeschritten, daß für die Berathungen in dem Ausschüsse hinlänglicher Stoff vor liegt. Bei der großen Umfänglichkeit der Bearbeitung eines Budgets überhaupt und der möglichsten Sorgfalt, womit man die einzelnen speciellen Etats zu prüfen gerade dieses- mal für nothwendig erachtetest es gewiß erklärlich, daß gerade diese Arbeit eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Zieht man aber nun ferner in Erwägung, daß die Staatsregierung meh rere andere Vorlagen als sehr dringend bezeichnet hat und zu deren Berathung im Ausschüsse vielfache Sitzungen erforder lich sein werden, so wird es nicht Wunder nehmen, wenn der Ausschuß der Kammer eröffnet: daß er nicht im Stande sein wird, das Budget bis zu Ende des Monats April dieses Jah res den Kammern vollständig berichtlich vorzutragen. Wird nun auch der Ausschuß, so viel nur immer an ihm liegt, eifrigst bemüht sein, die Berichtserstattung zu beschleu nigen, so ist doch auch dann noch die Berichtserstattung und Beschlußfassung in der ersten Kammer und etwaige Besei tigung der sich herausstellenden Differenzpunkte erforderlich, deshalb aber schon jetzt zu übersehen, daß bis zur vollständigen Vereinbarung desFinanzgesetzes noch dieZeit einiger Monate verstreichen dürfte. Sind aber zur Zeit die Steuern und Abgaben blos bis zu Ende des Monats April dieses Jahres ausgeschrieben, und ist die Verabschiedung desFinanzgesetzes bis dahin unbedingt nicht möglich, so stellt sich allerdings die Nothwendigkeit eines fernern Provisoriums wegen Forterhebung der Steuern und Abgaben heraus, und kann daher der Ausschuß der zweiten Kammer im Allgemeinen nur anrathen: ein Provisorium zur Erhebung der Steuern und Abgaben zu genehmigen. Es hat nun die Staatsregierung provisorisch die Fort erhebung der Steuern und Abgaben vom 1. Mai bis letzten December dieses Jahres in Vorschlag gebracht. Was nun den terwmus g guo anlangt, so existirt die Ver ordnung vom 25. Mai vorigen Jahres (Gesetz- und Verord nungsblatt vom Jahre 1849, S. 103), nach welcher das Ge- sammtministerium unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des letzten ordentlichen Landtags, welcher die Forterhebung der Steuern und Abgaben bis zum Ende des Monats April 1849 bewilligt hat, fernerweit die Steuern und Abgaben auf Ein Jahr, mithin bis mit Ende des Monats Aprkl1850 ausschrieb. Ueber die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeitdes Erlasses dieser Verordnung entschied diezweiteKammerin der33. öffentlichen Sitzung dahin: daß man des Erlasses dieser Verordnung we gen die Staatsregierung indemnisiren und zur Forterhebung -er Steuern und Abgaben bis zu Ende des Monats April laufenden Jahres die Genehmigung ertheilen wolle, jedoch nur unter der Bedingung: daß die Staatsregierung die nachträgliche Geneh migung der Volksvertretung zur Forteryebung der Steuern und Abgaben bis Ende April dieses Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatte ausdrücklich be kannt mache und damit den Vorschriften des §. 104 der Verfassungsurkunde Genüge leiste. Noch steht die Genehmigung der ersten Kammer zu die sem Beschlüsse der zweiten Kammer zu erwarten, doch ist es, um überhaupt einen legalen Anknüpfungspunkt für die weitere Erhebung der Steuern und Abgaben zu gewinnen, nothwen dig, daß die vorgedachte Bedingung erfüllt und eine dem gemäße Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatte erlassen werde. Der Ausschuß schlägt daher der zweiten Kammer den Antrag an die Staatsregierung vor: nach auch Seiten der ersten Kammer ertheilter nachträglicher Genehmigung zur Fvrterhebung der Steuern undAbgaben vom Ende des Monats April 1849 bis zu Ende des Monats April 1850, und längstens gleichzeitig mit dem Erlasse des provisori schen Steuer- und Abgabengesetzes, diese nachträg liche Genehmigung der Volksvertretung in dem Gesetz-und Verordnungsblatte ausdrücklich bekannt zu machen. In Betreff des Zeitpunktes, bis zu welchem provisorisch die Steuern undAbgaben erhoben werden sollen, so ist von der Staatsregierung der 31. December dieses Jahres vor geschlagen worden. Allein mit dieser Ausdehnung des Provisoriums kann sich der Ausschuß nicht einverstanden erklären. Regierung und Volksvertretung haben ganz gleiches Interesse daran, daß das Budget schleunigst berathen und festgeftellt werde, denn für die Regierung, mehr aber noch für die Steuerpflichtigen ist es drückend, Abgaben zu verwenden und zu bezahlen, ohne daß man weiß, ob die damitbestrittenen Staatsausgaben genehmigt und beziehentlich für wirklich nothwendig erkannt werden. Könnte daher überhaupt nur von einem Provisorium bis zur definitiven Vereinbarung über das Budget und das zu erlassende Finanzgesetz die Rede sein, so kann sich der Aus schuß doch nicht verhehlen, daß dieser Zeitpunkt immerhin ein unbegrenzter bleibt und daß es für Regierung und Volk ge ratener ist, einen festen, begrenzten Zeitpunkt, bis zu welchem die Steuern und Abgaben fernerhin provisorisch erhoben wer den sollen, zu bestimmen. Die zu den Verhandlungen des Ausschusses zugezogenen Herren Regierungscomnussarien haben in dieser Beziehung darauf hingewiesen, daß Seiten der Staatsregierung, was schon m dem Worte „provisorisch" liege, auch nurdie Geltung des Gesetzes bis zur Vereinbarung über das Budget und das Finanzgesetz vorausgesetzt und beansprucht werde, die Fest stellung des Zeitpunktes bis zum 31. December dieses Jahres aber damit gerechtfertigt, daß dann unzweifelhaft jede weitere Verlängerung eines etwa auf kürzere Zeit beschlossenen Pro visoriums vermieden werde. Auch der Ausschuß seinerseits glaubt, die Genehmigung des Zeitpunktes, bis zu welchem provisorisch die Steuern und
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