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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Letztere mögen bei der Staatsregierung sich dahin verwenden, daß ihnen und sämmtlichen Buden besitzern von jetzt an gestattet und durch Anordnung des frühernAufbaus ihrer-Buden ermöglicht werde, gleich den Verkäufern in festen Localien mit dem Montage in der Vorwoche auspacken zu dürfen. Die Petenten haben, zuvörderst vom Stadtrathe abfällig beschieden, sich in den Jahren 1248 und 1849 an die könig lichen Oberbehörden beschwerend gewendet, ja sogar zuletzt eine Beschwerde beim königlichen Gesammtministerium ein gereicht, sie sind aber auch hier mit ihrem Gesuche abgewiesen worden, hauptsächlich aus dem Grunde, weil zwar die Staats regierung nicht hat verkennen können, daß aus der zu Leipzig bestehenden Einrichtung (nämlich mit Auspacken der Waaren schon am Montage der Vorwoche zu beginnen) für die in Buden Verkaufenden im Gegensätze zu den in Häusern Ver kaufslocale habenden fremden Kaufleuten ein Nachtheil ent stehe, daß aber, obgleich die Staatsregierung diese Ungleichheit ebenfalls beseitigt zu sehen wünsche, sie sich fürjetztwenigstens außer Stande gefunden habe, eine den Petenten erwünschte Entschließung zu fassen. Ein anderes Bedenken der Staatsregierung, den Peten ten zu willfahren, hat darin bestanden, daß bei dem ohnedies ungehöriger Weise zu zeitigen Anfänge der Leipziger Meßen das frühere Aufbuden nur dazu führen werde, den Beginn derselben noch mehr zu verfrühen, dieses aber um so mehr zu vermeiden sei, als dies bei den übrigen Staaten des Zollver eins, in welchen fast gleichzeitig Messen stattsinden, zu Necla- mationen führen könne. Wenn nun zwar nach der Ansicht des vierten Ausschusses diese und andere Gründe der Staatsregierung, auf welche sie ihre Entscheidung basirt hat, volle Berücksichtigung verdie nen, so ist doch auf der andern Seite das Gesuch der Petenten insofern einer Berücksichtigung werth, als zu wünschen ist, daß das Auspacken der Waaren aller in Leipzig nicht einhei mischen Kauf- undHandelsleuteSeitenderLeipzigerBehörde möglichst an einem und demselben Tage erfolgen könne. Es ist nämlich in der That nicht zu leugnen, daß, wie auch bereits das Königliche Ministerium des Innern aner kannt hat, darin eine große Ungleichheit besteht, wenn nur einem Theile der die Leipziger Messen besuchenden fremden Kaufleute das Auspacken ihrer Waaren um fast acht Tage früher gestattet werden soll, als den Budeninhabern. Es ist eben so wenig zu leugnen, daß hierdurch den Letz tem, worunter sich viele inländische Fabrikanten befinden, ein sehr empfindlicher Nachtheil zugefügt wird, indem die Ein käufer verhindert sind, ihren Bedarf von Waaren bei den Budeninhabern zu entnehmen. Denn wenn auch nach Beginn der Meßcontirung und nach Auslieferung der Waaren Seiten der Steuerbehörde, welches zehn Tage vor jeder Messe zu geschehen pflegt, den fremden Kaufleuten noch nicht dieBerechtigung erthciltwird, ihre Waaren zu verkaufen, so geschieht dies dennoch und dar in besteht eben der Nachthell für die Budeninhaber, indem sie, wie erwähnt, erst am Donnerstage der Vorwoche ihre Buden eingeräumt erhalten, während daß die in festen Verkaufs localen ausstehenden Kaufleute sofort mit dem Auspacken ihrer Waaren dasungesetzlicheVerkaufen derselben verbinden. Die Beschlußnahme über vorliegende Petition Seiten des vierten Ausschusses gehet daher, nach vorgängiger Ver nehmung mit einem Königlichen Commissar, dahin, der zwei ten Kammer, wie hiermit geschieht, anzurathen: sie wolle in Verbindung mit der ersten Kammer die Staatsregierung ersuchen, bei dem Stadtrathe zu Leipzig dahin zu wirken, daß den in Buden feilhal tenden in- und ausländischen Fabrikanten und Kaufleuten, soweit sie Lug-ros-Geschäfte betreiben, nach Anleitung des Patents vom 13. März 1752 ebenfalls gestattet werde, am Montage der Vor woche einer jeden Leipziger Messe ihre Waaren in den bis dahin aufzubauenden Buden auszupacken. Da endlich, wie schonoben erwähnt, diePetitionzunächst zwar an die zweite Kammer, zugleich aber auch an die erste Kammer gerichtet ist, so dürste solche nach der Ansicht des vierten Ausschusses annoch an die jenseitige Kammer zu beför dern sein. Präsident Cuno: Es haben sich mehrere Abgeordnete gemeldet, um in Bezug auf diesen Berathungsgegenstand zu sprechen, es sind das die Abgg. Ziesler, Wigand, Wagner aus Dresden, Nake, Schwerdtner. Ich wünsche, zunächst zu er fahren, wer für, wer gegen den Ausschußantrag sprechenwill. (Es erklären für den Antrag sprechen zu wollen dieAbgg. Nake und Schwerdtner, gegen den Antrag die Abgg. Ziesler und Wigand, der Abg. Wagner aus Dresden zu einer Erklä rung über den Antrag.) Staatsminister v. Friesen: Es wird vielleicht zur Ab kürzung der Debatte dienen, wenn ich mir erlaube, gleich zu Anfang Einiges zu bemerken. Der Gegenstand ist nämlich von ziemlicher Wichtigkeit und wichtiger, als er auf den ersten Anblick scheint, er verlangt also, mit einer gewissen Vorsicht behandelt zu werden. Für diejenigen der anwesenden Herren, welche mit den einschlagenden Verhältnissen nicht so genau bekannt sein sollten, erlaube ich mir, zu bemerken, daß seit längerer Zeit sich eine Tendenz kund gegeben hat, den An fangspunkt der Leipziger Messen immer mehr zu verfrühen. In früherer Zeit war der eigentliche Meßverkehr, sowie die Meßprivilegien, blos auf die Zeit vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe beschränkt; jetzt ist es dahin gekommen, daß die ganze Böttcherwoche mit zur eigentlichen legalen Meß zeit gehörte. Es hat sich nun nach und nach das Verhältniß so gebildet, daß während der ganzen Vorwoche, die gar nicht zur Messe gehört, nicht allein das Allspacken und Auslegen der Waaren stattfindet, sondern hie und da wohl auch Ver käufe vorkommen mögen. Es ist das aber verboten, und wer vor Anfang der Messe verkauft, setzt sich einer ziemlich bedeu tenden Strafe aus. Es ist selbst in dem Bericht angedeutet, auch mir aus meinen frühem Verhältnissen wohl bekannt, daß der Stadtrath zu Leipzig wiederholt auf diese Strafen er kannt hat, und dieselben auch executirt worden sind. Es ist dieses Verhältniß auch sehr zu beachten wegen der wichtigen Privilegien, die der Meßplatz Leipzig durch die Bestimmung der Meßcontirung vielen andern Handelsplätzen des Zoll vereinsgegenüberhat. Diese beruhen aufZollvereinsverträgen
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