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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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bedarf es keiner Unterstützungsfrage; ein selbstständiger An trag ist überreicht worden, den wir dem vierten Ausschüsse zur Begutachtung zu übergeben haben werden. (Der Abg. v. Dieskau bittet ums Wort.) Der Abg. v. Dieskau begehrt zum dritten Mal zu sprechen, will die Kammer dies gestatten? — Einstimmig Ja. Abg. v. Dieskau: Ich kann dem Abg. Eymann die heilige Versicherung geben, daß ich mit dem Anträge, den er uns vorlegen will, durchgehends übereinstimme, weil er eine von den vielen Ungerechtigkeiten betrifft, die von jeher gegen die Gerichtsbefohlenen ausgeübt worden sind. Bekanntlich hat der ciommus sirri'säieti'onis die eommoäs jurisäiotionis zu beziehen, er ist also auch verbunden, die onora zu tragen; aber -er hat sich dieser Lasten geschickt zu entledigen gewußt, indem n die ooiuwoäa beibehielt, die nnera aber auf die Schultern seiner Gerichtsbefohlenen gewalzt hat. Die Consequenzen, deren der Vicepräsident Haberkorn gedenkt, kann ich keines wegs für so gefährlich halten. Ich mache zur größern Ver- ständlichung der Petition und meines Antrags insbesondere darauf aufmerksam, daß erstere von unmittelbaren Amts befohlenen ausgeht, also von solchen — ich will mich des Ausdrucks bedienen — Unterthanen, welche dem Staate be züglich der Jurisdiction unmittelbar angehören, nicht aber von solchen Gerichtsbefohlenen, welche unter Patrimonial gerichtsbarkeit stehen. In Bezug auf diese unmittelbaren Amtsbefohlenen ist nun der Stand der Sache ein ganz anderer, denn da ist der Staat selbst der äominus jurisäietioms, wäh rend in Bezug auf die Patrimonialgerichtsbefohlenen der Patrimonialgerichtsherr der äomiuus jurisäiotwnis ist. Das Verhältniß der Patrimonialgerichtsbefohlenen und der Amts befohlenen läßt sich also hierbei nicht so zusammenstellen, daß man von dem Einen auf das Andere schließen könnte. Die Ansicht des Herrn Vicepräsidenten Haberkorn, daß die Con sequenzen gefährlich sein könnten, welche aus meinem Anträge zu ziehen wären, verliert durch die Erklärung, die ich soeben gegeben habe, bedeutend an Gewicht. Denn ich bin allerdings der Meinung, daß überhaupt alle diejenigen unmittelbaren Amtsbefohlenen, welche verbunden sind, die Untersuchungs kosten subsidiarisch zu tragen, bei Untersuchungen wegen poli- tischerVerbrechen keineswegs zur Tragung der Kosten gezogen werden dürfen, wenn dieKosten nichtvonden in Untersuchung befindlichen Personen eingebracht werden können. Glaubt aber der Herr Vrceprasident Haberkorn, daß es, ganz abge sehen von derVorschrifl, welche das Gesetz vom 23. November 1848 enthält, nicht an der Zeit sei, einen derartigen Antrag, wie er von den Petenten eingebracht worden ist und welchen ich auf die Weise, wie es geschehen ist, modisicirt habe, über haupt jetzt zu stellen, weil man noch nicht wisse, ob die sub- sidiaire Verbindlichkeit zur Tragung der Untersuchungskosten überhaupt eintreten werde, und man dann ja immer noch das Gesuch der Petenten, wenn es vonNeuem eingebracht werde, berücksichtigen könne, so muß ich bemerklich machen, daß sich. die Untersuchungen so weit hinausziehen können, daß nach deren Beendigung die Kammern nicht mehr beisammen sein werden, und daß beim spateren Landtage dergleichen Petitionen schwerlich mit Erfolg einzubringen sein dürften. Ich glaube also nicht, daß die Bedenken, welche Herr Nicepräsident Ha berkorn gegen meinen Antrag erhoben hat, irgend eine Berück sichtigung verdienen können, und hoffe vielmehr, daß die geehrte Kammer sich für selbigen interessiren werde. Abg. Wieland: Ich bitte ums Wort. Abg. I). S chwarze: Auch ich muß dringend wünschen, daß der Antrag desAbg. v. Dieskau nicht angenommen wird. Die Bedenken, welche ich gegen denselben habe, sind zum Theil bereits von dem Herrn Vicepräsidenten Habcrkorn ent wickelt worden, und ich erlaube mir nur noch Folgendes bei- zufügen. Allerdings ist in dem Gesetze von 1848 die Zusage gegeben worden, daß inskünftige sämmtliche Criminalkosten, soweit die in dieselben Verurtheilten sie zu bezahlen nicht in: Stande sind, aus der Staatskasse bestritten werden sollen. Ich habe damals selbst den Berathungen über dieses Gesetz rin Ministerium beigewohnt und für diese Ansicht gestimmt, es kann also jetzt auch nicht davon die Rede sein, daß ich mir meinen Bemerkungen jene Zusage gewissermaßen wieder schmälern wollte; allein dabei ist wohl im Auge behalten wor den, daß andererseits die Gerichtsnutzungen, welche zcither dem Gerichtshcrrn zugeflossen sind, zum großen Theile künf tig an die Staatskasse übergehen. Wir würden also auf der einen Seite der Staatscasse eine außerordentliche Last auf bürden, wahrend ihr auf der andern Seite die damit zusam menhängenden Vortheile völlig entgingen. Darauf, ob die Untersuchung politische oder andere Verbrechen betrifft, kann in der That nichts ankommen. Ich könnte Ihnen aber nicht blos aus dem Dresdner Appellationsgerichtsbezirke, sondern auch aus andern Bezirken mehrere Falle anführen, wo diese Last, welche auf die Gerichtsunterthanen gewalzt worden ist, zu einer außerordentlichen Höhe herangestiegen ist, und nichts destoweniger haben alle diese Gemeinden in Folge der einmal bestehenden Verfassung sich nicht geweigert, diese Last zu über nehmen. Wollten wir jetzt in einem einzelnen Falle einesolche Ausnahme statuiren, so bin ich fest überzeugt, würden auS allen übrigen Gemeinden des Landes, wo ähnliche Verhältnisse beste hen, gleiche Gesuche kommen, und nicht blos in den Fällen, wo es sich um politische Untersuchungen, sondern überhaupt um Untersuchungen handelt; denn das ist in Betreff der Ver pflichtung zur Bezahlung, und ich möchte sagen, der Schwere der Verpflichtung ganz gleichgültig, ob die Untersuchung ein politisches oder ein anderes Verbrechen betroffen hat. Der geehrte Abg. v. Dieskau hat zwar darauf aufmerksam gemacht, daß die Gerichtsbefohlenen des Amtes Voigtsberg nach dem gewöhnlichen Ausdruck unmittelbare Amtsunterthanen seien, allein auch durch diesen Punkt wird nichts in der Sache geän dert, weil diese sogenannten unmittelbaren Amtsunterthanen die Verpflichtung zu Uebertragung der Gerichtskosten nicht
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