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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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etwa deshalb auf sich lasten haben, weil sie unmittelbare Amts- unterthanen sind, sondern alle diese Verpflichtungen und in sämmtlichen unmittelbaren Ortschaften ruhen auf Privat rechtstiteln, und es sind nicht deswegen, weil es der Fiscus ist, die Untersuchungskosten von den Gerichtsbefohlenen zu übertragen, sondern sie müssen sie übertragen, weil der Fiscus auf Grund von besonder» Privatrechtstiteln diese Befugniß erworben hat. Unter diesen Umständen muß ich ebenfalls gegen jede Ausnahme in der jetzt bestehenden Gerichtsverfas sung um so entschiedener mich erklären, als wir durch eine solche Ausnahme gleich heute einen wesentlichen Riß in das ganze Gesetz machen, und die Organisation, wenn Sie mir diesen Ausdruck gestatten wollen, von Hause aus in eine schiefe Richtung bringen würden. Abg. Wieland: Der Ausschuß hat die Tendenz des Antrags des Abg. v. Dieskau in seiner Sitzung, welche statt fand über diese Angelegenheit, nicht unerwogen gelassen. Man hat anerkannt, daß es eine drückende Härte für die Ge richtsbefohlenen sei, diese die Untersuchungskosten tragen zu lassen, während in andern Bezirken die Untersuchungsko- sten auf eine billige Weise abgelöst worden sind, und die Ge richtsbefohlenen wieder in andern Bezirken zu denselben gar nichts beitragen. Es existiren auch noch andere Bezirke, wo eine bedeutende Last gleicher Art auf den Gerichtsbefohlenen lastet. Eben darum hat sich der Ausschuß sagen müssen, daß es eigentlich eine Ungleichheit und darum in anderer Rich tung eine Härte wäre, wenn man in einzelnen Fällen für ei nen einzelnen Bezirk eine Ausnahme von der bestehenden Rechtsverfassung eintreten lassen wollte. Man hat Bezug genommen auf das Gesetz vom 23. November 1843 und er wähnt, daß nach diesem künftighin die Untersuchungskosten wegfallen sollten. Ich ziehe diesen Paragraphen selbst an. Es ist der 26. des Gesetzes, wonach es heißt: „Mit Eintritt der neuen Gerichtsverfassung wird die Verbindlichkeit zu Ue- bertragung der Untersuchungskosten, so weit dazu Gerichts inhaber, oder Amts-, oder Patrimonialgerichtsunterthanen zeither noch verpflichtet waren, auf die Staatscaffe übernom men." Wird nun das Gesetz, wie wir Alle wünschen müssen, sobald als möglich in Ausführung gebracht, so wird dasselbe auch den Gerichtsuntcrthancn des Amtes Voigtsberg zu Gute kommen. Würden die Untersuchungen, welche gegenwärtig gegen Maiangeklagte dort schweben, noch nicht beendigt sein, während das Gesetz schon eingeführt wäre, so wird auch das Gesetz noch in diesen Beziehungen jenen Gerichtsbefohlcnen zu statten kommen. Wir wollen daher wünschen und dahin wirken, daß das Reformgesetz von 1848 so bald wie möglich zur Ausführung komme. Abg. Müller (aus Neusalza): Ich bin anderer Mei nung als die beiden Abgeordneten, welche zuletzt gesprochen haben, ich finde vielmehr eine Ungleichheit in dem zeitherigen Verfahren der Staatsregierung in Bezug auf dieses Recht der Uebertragung der Criminalkosten. Wir haben bereits von dem Abg. Eymann gehört und auch aus andern Fallen ist mir bekannt, daß das Justizministerium in dem Falle, wenn es eine Patrimonialgerichtsbarkeit übernimmt, welcher zeither das Recht auf Uebertragung der Criminalkosten durch die Gerichtsuntergebenen zugestanden, diese Verpflichtung sei nen neuen Gerichtsuntergebenen erläßt, und es ist mir ebenso aus eigener Erfahrung und geschäftlicher Kenntniß bekannt, daß das Justizministerium Könneritz in der Oberlausitz in al len den Fällen, wo Lausitzer Patrimonialgerichtsbarkeiten auf den Staat übernommen worden sind, Verzicht geleistet hat auf das Recht, die Uebertragung der in jenem Bezirke erwachsenden Untersuchungskosten von der Criminalcaffe der Provinz des Markgrafenthums Oberlausitz zu fordern. Den neuen Gerichtsuntergebenen erläßt also der Staat die Ver pflichtung, den alten sinnt er sie noch an. Ich kann hierin nur eine viel größere Ungleichheit finden, als darin, daß der Staat seinen eigenen alten Gerichtsuntergebenen eine derar tige Verpflichtung verzichtleistend ebenfalls erläßt, um die Gleichheit wieder herzustellen. Ich verwende mich daher angelegentlich für die Annahme des Antrags des Abg. v. Dieskau. Abg. H äh n el: So sehr ich auch anerkenne, wie hart die Petenten betroffen werden mögen durch die jetzt namentlich im Amte Voigtsberg schwebenden politischen Untersuchungen, so kann ich mich doch für den v. Dieskau'schen Antrag nicht erklären. Wenn der geehrte Herr Vicepräsident schon vor den Consequenzen gewarnt hat, die der Antrag haben würde, so glaube ich vor den Inkonsequenzen warnen zu müssen, die auch damit verbunden sein würden. Der Herr Antragsteller bescheidet sich selbst, baß man nur allen sogenannten unmit telbaren Gerichtsbefohlenen würde in diesem Maaße helfen können, weil es sich hier darum handelt, daß dann die Unter suchungskosten aus der Staatskasse würden zu tragen sein. In dieser Beziehung hat die Kammer allerdings ein Wort mit hineinzureden, aber es würde eine solche Begünstigung von uns nicht können befürwortet werden in Bezug auf die Ge richtsbefohlenen der Patrimonialgerichte, wenn wir nicht eine offenbareUngerechtigkeit beantragen wollten. Wie würde sich aber das Verhaltniß stellen? Die Patrimonialgcrichtsbe- fohlenen müßten ihre Untersuchungskostcn tragen und müßten auch zu den erhöhten Staatslasten beitragen, die herbekgeführt werden würden durch die Annahme des v. Dieskau'schen An trags, namentlich wenn derselbe noch weitere Consequenzen haben sollte. Wenn der Abg. Müller aus Neusalza erwähnte, daß Man bei Uebcrnahme der Patrimonialgerichte schon die Untersuchungskostenübertragung den neuen Amtsgerichtsbe fohlenen erlassen habe, so ist dies allerdings ein ganz anderer Fall, denn da hat eben der Staat auch zugleich die Nutzungen von den neuen Gerichten gewonnen, und ich glaube nicht, daß man deshalb, weil man früher sie dort erlassen hat, sie jetzt da, wo sic schon bestehen, auch erlassen müßte. Abg. Müller (aus Neusalza): Ich habe nicht recht ver standen, wie der geehrte Abg. Hähnel gegen meine Ausfüh-
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