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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Soweit also, als es ohnehin thunlich und möglich ist, würde ein solches Gesetz die gebetene Interpretation schon gewähren. Aus diesem Grunde räth Ihnen der Ausschuß an, dem Be schlüsse der ersten Kammer bcizutreten und die Petition auf sich beruhen zu lassen. Präsident Cuno: Wollen Sie auch über diese Petition sofort berathen und Beschluß fassen? — Einstimmig Ja. Abg. v. Kalb: Meine Herren! Ich kann mich mit dem Anträge des Ausschusses nicht einverstanden erklären. Der Herr Berichterstatter sagte, die authentische Interpretation sei eigentlich durch die Ausführungsverordnung formell schon gegeben, materiell würde aber durch einen Beschluß der Kam mer in viele Specialitäten von Privatrechten eingegriffen werden. Dem erstern Anführen muß ich widersprechen, das zweite Bedenken kann ich nicht theilen. In §. 37 der Grund rechte heißt cs: „Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben." Uns ist nun bekannt, daß kn vielen Gegenden des Landes Jagdzinsen zu geben waren und noch gefordert werden, sogenannte Jagdgelder, wobei Manche noch im Un gewissen darüber sind, ob diese Leistungen für Jagdzwecke unentgeltlich ausgehoben seien oder nicht. Gewiß fallen Geldleistungen für Jagdzwecke unter den allgemeinen Begriff der Leistungen für Jagdzwecke, und es kann nur zweifelhaft in einzelnen Fällen sein, ob nicht eine novatio, die früher eingetreten wäre, oder die Bestimmung des vorhergehenden §. 36 den Stand der Frage und die Entscheidung derselben verändere. Es entstehen nun eine Menge Processe darüber, sind schon im Gange und es werden deren noch mehrere an hängig, die langwierig und kostspielig für beide Lheile sind. Ihre Verhütung liegt in beider Interesse und ist Pflicht der Gesetzgebung. Es ist daher schon beim vorigenLandtage auf eine authentische Interpretation des §. 37 provocirt worden, aber die Petenten wurden auf den Rechtsweg verwiesen. Ich glaube aber, wenn es in unserer Macht steht, daß wir eine solche Häufung von Processen vermeiden können, sollte die Kammer sich nicht scheuen, auf eine authentische Interpre tation einzugehen, da die historische und logische der Gerichts höfe für die Petenten ein weiter und saurer Umweg ist. Zwar sind die Grundrechte ein Ausfluß der Reichsgesetzgebung und können von unserer Landesgesetzgebung nicht verändert wer den, zumal sie Eheile unserer Verfassung ausmachen durch die Art ihrer Annahme. Aber warum sollen sie deshalb nicht hier authentisch ausgelegt werden? Ich möchte wenigstens im Interesse derBetheiligten darauf antragen, sei es auchnur, daß sie erfahren, woran sie sind, ob der eingeschlagene Weg ein gangbarer ist. Jedenfalls ist der Ausdruck: „Leistungen für Jagdzwecke" unklar. Soviel ich mich auch in den Ver handlungen des Frankfurter Parlaments umgesehcn habe, so habe ich keine bestimmte Aufklärung, wohl aber die Ver- muthung gefunden, daß nicht blos körperlich persönliche Leistungen darunter begriffen sind. Wir wissen, daß bei der ersten Kammer seitdem eine Anzahl von Petitionen in dieser Angelegenheit eingelaufen sind. Ich wünsche daher auch, daß es der Kammer gefallen möge, die heute berathene Peti tion an den Ausschuß zurückzugeben und sie dort zu «sserviren, bis die Anträge und Petitionen aus der ersten Kammer hier her gewiesenAwerden, um bei Uebersicht der Umfänglichkeit der fraglichen Gegenstände dann einen gemeinschaftlichen Beschluß darüber zu fassen. Präsident Cuno: Ich ersuche den Abgeordneten, mir den Antrag zu übergeben. — Der jetzt vom Abg. Kalb redi- girt übergebene Antrag lautet anders, als er mündlich ange kündigt war, nämlich folgendermaßen: „Die Kammer wolle den Ausschuß für Gesetzgebung beauftragen, eine authenti sche Interpretation der Worte „und andere Leistungen für Jagdzwecke" in §. 37 der Grundrechte vorzulegen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht nicht genugsam. Abg. v. Die's kau. Meine Herren! Es wird nothwen- dig sein, daß manjdie Verhältnisse der Jagdgelder und Jagd zinsen sich genauer vor Augen führe, um ein richtiges Urtheil darüber fallen zu können. Der Staat bezieht Jagdzinsen oder Jagdgelber von den Rittergutsbesitzern und die Ritter gutsbesitzer haben diese Jagdgclder auf ihre Gerichtsbcfohlc- nen umgelegt, um sie nicht aus eigenen Mitteln bezahlen zu müssen. Jene Jagdgelder sind das Surrogat für die Jagd dienste, die wirklich geleistet worden sind,und daher nach dem bestehenden Grundsätze: surro§akum sapit naturum ejus, cui surroFgtum ost, da die Jügddienste aufgehoben sind, eben falls aufgehoben. Daß aber die Grundrechte die Jagddienste, Jagdfrohnden, Jagdgelder und überhaupt alle Leistungen, die zu Jagdzwecken dienten, aufgehoben haben, dies ist keinem Zweifel unterworfen; es ist daher nicht nothwendig, deshalb noch eine authentische Interpretation zu verlangen. Es liegt das zu klar in den Worten der Grundrechte selbst. Ich kann mich daher mit dem Anträge des Ausschusses nicht einverstan den erklären und-möchte deshalb darauf Hinweisen, daß der Antrag, welcher vorhin vom Abg. Kalb zuletzt gestellt worden ist, der Kammer zur Unterstützung vorgetragen werde. Die- serAntrag geht dahin, daß die gegenwärtigePetition so lange asservirt werde, chis die der ersten Kammer vorliegenden Peti tionen gleichen Inhalts nebst den Beschlüssen darauf aus der jenseitigen Kammer herübergelangt sein werden, um dann anderweiten Bericht erstatten und den Gegenstand nochmals der Berathung der Kammer unterwerfen zu können. Und diesen Antrag will ich hiermit als den meinigen gestellt haben. Präsident Cuno: Das Directorium hat nichts Anderes thun können, als den Antrag des Abg. Kalb in der Weise zur Unterstützung zu bringen, wie er schriftlich überreicht worden ist. Gegenwärtig beantragt Abg. v. Dieskau, die vom Aus schüsse jetzt begutachtete Petition bis zu dem Zeitpunkte ruhen zu lassen, wo die Petitionen ähnlichen uud verwandten In halts, welche jetzt der ersten Kammer vorlkegen, von dort
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