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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Petition der in dem Bautzener Krcisdirectionsvczirke Bich handel treibenden Handelsleute, Johann Pfuhl in Löbau und Genossen, wurde von dem Abg. Unger ein Antrag ge stellt, welcher die Zustimmung der Kammer fand und dahin ging: „die Staatsregierung zu ersuchen, sich bei der königlich preußischen Regierung für Beschleunigung in der Aus händigung der Gewerbscheine an sächsische Staatsangehörige zu verwenden." Auch- diesen Antrag findet der Ausschuß kein Bedenken, der Kammer zur Zustimmung zu empfehlen. Präsident Cuno: Wollen Sie auch über diesen Gegen stand sofort berathen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: In der jenseitigen Kammer ist vom Abg. Unger ein Antrag folgenden Inhalts gestellt worden: „Die Staatsregierung zu ersuchen, sich bei der königlich preußischen Regierung für Beschleuni gung in der Aushändigung der Gewerbscheine an sächsische Staatsangehörige zu verwenden." Diesen Antrag hat die erste Kammer zu dem ihrigen erhoben. Wollen Sie nach Anrathen des Ausschusses ein Gleiches thun? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. V. Hülße: In Bezug auf einen auf Majoritätsbeschluß der zweiten Kammer einzuschaltenden §. 15 b. ergicbt sich nun eine wesentliche Differenz in den Be schlüssen beider Kammern. Der Ausschuß der ersten Kammer hatte derselben diesen Paragraphen in folgender Fassung vor geschlagen: „§. 15 b. statt §. 44 des Gesetzes vom 24. De- ccmber 1845. Beamte, Pensionairs. Besoldete Beamte vom Hof-, Civil- und Militairetat, ferner alle eine öffentliche Function bekleidende Personen, wenn sie auch hierzu nicht vom Staate, sondern von Gemeinden, Corporationen oder berechtigten Privatpersonen berufen werden, ingleichen Geist liche, Kirchen- und Schuldiener entrichten die Personalfteuer nach einem Procentsatze ihrer Bezüge und ihres Diensteinkom mens dergestalt, daß dieser Procentsatz bei einem Einkommen von 100 Thlrn. 18 Ngr. beträgt, bis zu einem Einkommen von 1300 Thlrn. mit jedem folgenden Hundert Thalern um 1 Ngr. 5 Pf., dann aber mit jedem weiter folgenden Hundert Thaler um 2 Ngr. steigt, bis er 2 Thlr. 20 Ngr. vom Hun dert erreicht hat, und der erhöhte Satz dann jedesmal von jedemHundert des ganzen Einkommens erhoben wird. k. Per sonen, welche eine jährliche Pension oder ein Wartegeld mit Rücksicht auf eine von ihnen selbstodcr von einem Angehörigen geführte Verwaltung eines der oben unter bezeichneten öffentlichen Aemter, oder eine Pension von Gemeinden, Cor porationen oder Privatpersonen beziehen, sind wegen dieses Einkommens, sobald diese Bezüge jährlich 300 Thlr. oder mehr betragen, auf einem gegen die Steuersätze unter H. um zehn Procent zu erhöhenden Tarife, dafern diese Bezüge aber den Betrag von 300 Thlrn. jährlich nicht erreichen, mit den Procentsatzen unter wie Besoldete zu vernehmen. Diejeni gen Personen, welche Pensionen oder Unterstützungen aus II. K. Privatvcreinspensionscasscn beziehen, sind, auch wenn dieses Einkommen 300 Thlr. übersteige, wegen desselben nur nach den Procentsätzen unter ä. zu vernehmen. Militairpersonen, auf welche die §§. 3 oder 4 des Gesetzes vom 17. December 1837 Anwendung finden oder gefunden haben, sind eben falls nur nach den Procentsätzen unter -4. zu vernehmen." 6. ist unverändert geblieben. Derselbe wurde von der ersten Kammer mit der einzigen Aenderung, im ersten Satze in 8. statt „10 Procent" zu setzen „30 Procent", mit 29 gegen 15 Stimmen angenommen. Es liegt in der von der ersten Kam mer angenommenen Fassung eine mehrfache Differenz gegen die Beschlüsse der zweiten Kammer vor. Es ist nämlich 1) die Scala der Besteuerung Besoldeter in ihrer gesammten Höhe, in der Stärke der Progression und in der höchsten Grenze des Procentsatzes etwas gesteigert. In der gesammten Höhe insofern, als man früher von 16 Ngr. ausging, gegenwärtig aber von 18 Ngr. ausgeht; in der Stärke der Progression insofern, als man früher durchgehends eine Steigerung an wendete durch Zuschlag von 1 Ngr. 5 Pf. für jedes Hundert, während gegenwärtig der Zuschlag von 1 Ngr. 5 Pf. nur bis zu 1300 stattflnden, von da an aber für jedes Hundert ein Zuschlag von 2 Ngr. eintreten soll; in seiner höchsten Grenze insofern, als früher die äußerste Grenze des Procentsatzes von 100 Thlrn. nur 2 Thlr. 10 Ngr. betrug, wahrend gegenwär tig diese Grenze auf 2 Thlr. 20 Ngr. gesetzt worden ist. Es ist 2) die Scala der Pensionaire auf die der Besoldeten durch eine mäßige Erhöhung letzterer basirt. Nach Beschluß der ersten Kammer ist der Procentsatz für die Besoldeten um 30 Procent zu erhöhen, um die Procente zu erhalten, mitdenendie Pensionaire herangezogen werden sollen. Es ist 3) eine Ausnahme wegen solcher Pensionaire gemacht, welche aus Privatvereinspensionscaffen Pensionen beziehen, und welche im §. 3 und 4 des Militairpensionsgesetzes aufgeführt sind. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Personen sind solche, welche im Dienste körperliche Verletzungen erfahren haben und manche Begünstigungen genießen, auf welche der Aus schußbericht naher er'ngeht, den ich nachher noch vorlesen werde, weil wir uns darauf bezogen haben. In Rücksicht auf Nr. 1 und Nr. 3 erklärt sich der Ausschuß in seiner Totalität mit den Motiven des jenseitigen Ausschusses einverstanden, und empfiehlt daher der Kammer, im Anschlüsse an die erste Kam mer, die Annahme von Punkts, kn oben angegebenerFassung, sowie im Punkt 8. die Annahme des zweiten Satzes, welcher mit den Worten anfängt: „Diejenigen Personen rc." und des dritten Satzes, welcher anfängt: „Militairpersonen rc." In Bezug auf den ersten Satz unter 8, spaltet sich dagegen der Ausschuß in eine Majorität und Minorität. Während erstere bis zur definitiven Vereinbarung eines neuen Pen sionsgesetzes bei dem früher beschlossenen Tarife 8. für Pen sionen von mehr als 300 Thlr. beharrt und der Kammer em pfiehlt, den Tarifs. bis zur definitiven Vereinbarung eines neuen Pensionsgesetzes für Pensionen von mehr als 300 39*
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