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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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31. Januar dieses Jahres erhobener Reclamation gelangte jedoch dieser Gegenstand unter Zustimmung der Kammer an den ersten Ausschuß, welcher dem ihm gewordenen Auftrage gemäß darüber folgenden Bericht erstattet. - Die gedachte Verordnung bietet für ihre Beurtheklung den doppelten Gesichtspunkt dar: 1) inwieweit sie als verfassungsmäßig zu erachten sei? und 2) ob und in welcher Maaße sie künftig als Landesgesetz Geltung erhalten solle? Der Ausschuß hat indeß für jetzt wenigstens die erste Frage völlig unberührt lassen müssen, weil die ihm vorliegen den Berathungen und Beschlüsse der ersten Kammer von der selben gleichfalls abgesehen und deren Erledigung von einer besondernBerichterstattung darüber abhängig gemacht haben. Gegenstand dieses Berichtes ist daher nur die Prüfung der Verordnung vom 7. Mai vorigen Jahres, insoweit dieselbe unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Volksvertretung als Gesetz pronmlgirt werden soll. BerichterstatterAbg. Koch: Ich habe nun dem geehrten Präsidium anheimzugeben, ob vielleicht hier ein Abschnitt zu machen ist, um die allgemeine Debatte eröffnen zu können. Präsident Cuno: Ich glaube, daß hier derjenigePunkt des Berichts ist, an welchen sich die allgemeine Debatte an knüpfen kann, und würde es zweckmäßig finden, wenn der Berichterstatter die Güte hätte, zu diesem Punkte noch die allgemeinen, ziemlich kurzgefaßten Motive der Regierungs vorlage vorzutragen. Berichterstatter Abg. Koch verliest die Motive zu der Verordnung vom 7. Mai 1849 (s. dieselben L.-M. 1. Kammer Nr. 16, S. 226, Sp.2, Zeile 26 v.u. bis S. 227, Sp.1, Zeile 9 v. o.) Präsident Cuno: Ich habe nun zu erwarten, ob Je mand in der Kammer zur allgemeinen Debatte das Wort haben will? (Vicepräsident v. Held meldet sich dazu.) Vicepräsident v. Held: Meine Herren! Die Verord nung des Gesammtministeriums, welche an die erste Kammer zur Beschlußnahme gelangt und, nachdem letztere erfolgt, an die diesseitige Kammer abgegeben worden ist, erscheint mir von hoher und großer Wichtigkeit. Wichtig erscheint sie mir ein mal ihrem Zwecke nach, denn sie hat den Zweck, daß dadurch Anarchie und gewaltsamer Umsturz der staatlichen Verhalt nisseverhindertwerdensoll; wichtig erscheint sie aber auch an derer Seits wegen ihrer Folgen, denn wir müssen erwägen, daß dadurch besondere Maaßregeln, Ausnahmezustände her- bekgeführt werden. Die fragliche Verordnung ist uns ferner zu einem doppelten Zwecke mitgetheilt worden, nämlich daß wir darüber urtheilen, ob der Erlaß derselben zur Zeit der Maibewegungen ein verfassungsmäßiger war, und dann dar über, ob die Verordnung zum allgemeinen Landesgesetze erho ben werden und fortdauernde Gültigkeit erhalten solle. Da das königliche Decret zuerst an die erste Kammer gelangt und über die erste Frage Seiten der ersten Kammer noch kern Be schluß gefaßt worden ist, so ist auch die diesseitige Kammer gegenwärtig nicht im Stande, Berathung darüber zu pflegen; nur insoweit kann sie sich bei den einzelnen Bestimmungen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit nicht enthalten, als gerade in Bezug auf diese Bestimmungen die Principfrage über deren verfassungsmäßige Zulassigkeitzugleich zu ihrer eigenen Frage für die künftige Sanction zu machen ist. Wenn nun auf diese Weise die Discussion im Allgemeinen über die Gesetzvor lage beschränkt ist, so muß ich gegenwärtig, wenn ich über das Gesetz einige Worte im Allgemeinen bemerken will, auch diese Bemerkungen, diese meine Meinungsäußerungen auf das Bedürfniß und die Nothwendigkeit, ferner auf die Zweck mäßigkeit und Näthlichkeit eines solchen Gesetzes im Falle eines Aufstandes beschränken. Das Bedürfniß eines Gesetzes muß beurtheilt werden nach dem Stande der Gesetzgebung und nach geschichtlichen Erfahrungen. Die Näthlichkeit und Zweckmäßigkeit ist zu beurtheilen nach der Erwägung der Fol gen, die aus dem Gesetze zu erwarten sind. Ich muß mich zu vörderst für das Bedürfniß eines solchen Gesetzes mit Be stimmtheit entscheiden, und ich habe es früher schon anerkannt, denn die Geschichte lehrt das Bedürfniß eines solchen Gesetzes. Nicht nur, daß in vielen Staaten Gesetze für außerordentliche Fälle eristiren, berufe ich mich auch auf die Ereignisse zu Ende des vorigen Jahrhunderts, wo ein solches Gesetz als nothwen- dig erkannt wurde, als bei den Aufständen im Bauernstände das Tumultmandat erlassen werden mußte. Man hat ferner das Bedürfniß eines solchen Gesetzes auch auf dem ersten con- stitutionellen Landtage gefühlt, und es wurde deshalb der Er laß eines solchen Gesetzes vielfach in Frage gebracht und zu letzt nur darum davon abgesehen, weil man glaubte, daß durch §. 88 der Verfassungsurkunde für außerordentliche Fälle ge nügende Vorsicht getroffen sei. Es ist aber auch spater wie der, im Jahre 1846, das Bedürfniß genauerer Bestimmungen über Tumult gefühlt worden, wie man bei dem damaligen Landtage erkannt und ausgesprochen hat, und die neueste Zeit hat es klar an den Tag gelegt, daß gewisse außerordentliche Maaßregeln in außerordentlichen Fallen nothwendig seien. Denn wenn ein Staat nicht im Allgemeinen sehr kostspielige polizeiliche Einrichtungen treffen und dadurch zu einem lästi gen Polizeistaate umgestaltet werden soll, der sehr drückend werden muß, so kann er die Gesetzgebung in der Regel nicht mit Mißtrauen in der Art und Weise ordnen, daß sie für alle, auch für die außerordentlichsten Fälle ausreichend ist. Die Gesetze sind kn der Regel nur auf den ruhigen Gang der staat lichen Angelegenheit berechnet, man gedenkt bei deren Erlasse nicht der Zeit der Ueberfluthung und der verheerenden Ueber- schwemmungen. Darum bin ich der ausgesprochenen Ansicht, daß ein Gesetz für außerordentliche Fälle nothwendig sei. Man wird sich dagegen auftz. 88 der Verfassungsurkunde be rufen, weil derselbe Vorsicht für außerordentliche Fälle treffe. Allein ich muß diesem Grunde widersprechen und dessenunge achtet die Näthlichkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Ge-
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